Erstellt am 06.12.2006 um 12:23 Uhr von Kölner
@Hank
Teilnehmen kann jeder. Ob die Teilnahme allerdings als AZ zählt, wage ich zu bezweifeln. Die Kommentierung zum § 37 Abs. 2 BetrVG hilft...
Erstellt am 06.12.2006 um 13:36 Uhr von Konrad
Ein Gütetermin ist i.d.R. öffentlich alle BRs können in ihrer Freizeit daran teilnehmen
Nur für den geladenen Betriebsratsvorsitzen zählt dies als Arbeitszeit.
Erstellt am 06.12.2006 um 19:34 Uhr von Heini
Erstellt am 07.12.2006 um 15:42 Uhr von Hank
Hallo Heini,
gibt es da irgendeine Rechtsgrundlage???
Erstellt am 07.12.2006 um 18:34 Uhr von leo
Es kommt darauf an wenn es um eine Gerichtssache geht die was mit der Firma direkt zu tun hat, dann können die BR- Mitglieder auch in der Arbeitszeit hin.
Erstellt am 07.12.2006 um 18:42 Uhr von Fayence
leo,
ich gehe davon aus, dass ein BRM während der Arbeitszeit (Ausnahme!!!) generell nur der Gerichtsverhandlung beiwohnen kann, die etwas mit seinem AG zu tun hat!
Was Du meinst, ist, dass diese betriebsbezogene Verhandlung von grundlegender Bedeutung für den BR sein muss. In diesem Fall wird eine solche Ausnahmeregelung in den Kommentierungen unter § 37 BetrVG beschrieben; ansonsten gehört die Prozeßteilnahme nicht zum originären Aufgabenkatalog eines BRMs.
Erstellt am 07.12.2006 um 19:53 Uhr von Hank
Hallo Leo,
es geht hier lediglich um eine Güteverhandlung in der der Betriebsrat vertreten durch den BR-Vorsitzenden geladen ist. Kann dann trotzdem während der Arbeitszeit jedes BR Mitglied einfach hin????
Erstellt am 07.12.2006 um 20:12 Uhr von Fayence
Hank,
ich bin zwar nicht leo, aber die Antwort lautet trotzdem noch immer "Nein"!
Erstellt am 07.12.2006 um 20:14 Uhr von hank
danke ich glaube das ja auch