Erstellt am 13.12.2007 um 08:28 Uhr von Konrad
Hallo
Nach Gesetz ist der 24. und 31. Dez. kein Feiertag.
Ich kann nur vermuten, dass der gültige Tarifvertrag (MTV) abweichend von der gesetzlichen Regelung diese Tage jeweils als halber Feiertag bewertet. wie z.B.:
„An Werktagen die unmittelbar vor Weihnachten und Neujahr liegen, endet die tägl Arbeitszeit um 12 Uhr....
Der Monatslohn wird fortgezahlt“.
Erstellt am 13.12.2007 um 09:51 Uhr von peanuts
Wie wäre es denn mit dem klassischen Paragraphen 615 BGB?
Ich halte den Abzug von 2 Urlaubstagen ebenfalls nicht für gerechtfertigt! Dagegen können die betroffenen KollegInnen aber nur individualrechtlich vorgehen.
Erstellt am 13.12.2007 um 09:55 Uhr von Kölner
@zrx-kawa
Die Kollegen sollten Ihre Arbeitskraft aber anbieten. Sonst könnte auch der § 615 BGB schwierig werden.
Erstellt am 13.12.2007 um 10:05 Uhr von peanuts
Wenn ein Dienstplan/Schichtplan für den MONAT Dezember existiert (der AG die Lage der Arbeitszeit also konkretisiert hat), kann es nicht das Problem der KollegInnen sein, wenn der AG die Arbeitsleistung am 24. + 31.12. nicht annimmt!
Erstellt am 13.12.2007 um 21:05 Uhr von paula
@peanuts
das sehe ich etwas anders. Die §§ 294 und 295 BGB gelten für den Annahmeverzug nach § 615 BGB auch. Und das BAG ist beim Annahmeverzug inzwischen recht heftig unterwegs und nimmt es mit den Formalien an dieser Stelle sehr genau. Es stellt hier höchstens die Frage ob ein schriftliches Angebot ausreichend ist.
Der Annahmeverzug ist eine der spannensten Themen des Arbeitsrechts. Das BAG eröffnet zur Zeit wunderbare Spielfelder für AG. Die Konsequenzen für die AN ist der Wahnsinn insbesondere bei der Änderungskündigung
Erstellt am 13.12.2007 um 22:44 Uhr von peanuts
"Es stellt hier höchstens die Frage ob ein schriftliches Angebot ausreichend ist."
Von was für einem Angebot soll hier die Rede sein??? Du willst einen veröffentlichten/genehmigten Dienstplan/Schichtplan hoffentlich nicht als ein solches bezeichnen...
Erstellt am 13.12.2007 um 23:44 Uhr von paula
nein... die Mitarbeiter müssen um § 615 BGB in Anspruch nehmen zu können sagen: ich will arbeiten! in diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage ob sie dies beim AG vor der Tür machen müssen oder ob ein Schreiben ausreicht, in dem sie dieses erklären. Sicherlich nicht ausreichend ist, dass der AG den AN einteilt oder eben nicht und der AN sagt dann ich will dafür aber Geld.
Seit die Besetzung im zuständigen BAG-Senat (es müßte der 6. oder 8. sein) schraubt das BAG die Anforderungen an den § 615 BGB hoch. Daher ist hier seit neuestem VORSICHT geboten.
Erstellt am 13.12.2007 um 23:50 Uhr von zrx-kawa
Hallo, ihr fleißigen! Auch Nachtschichtler?
Ich hab da gestern in meiner Frage eine Sache vergessen zu erwähnen:
Die MA, die in der Weihnachtswoche bzw. Sivesterwoche keinen Urlaub haben, brauchen am 24. und 31. nicht zu arbeiten. Sie bekommen den Tag bezahlt! Aber wenn man Urlaub beantragt, zählt der Tag mit. Das finde ich ist eine Ungleichbehandlung! Sorry, wenn's zu Missverständnissen kam!
Erstellt am 14.12.2007 um 08:43 Uhr von Immie
@zrx-kawa
Also wird bei euch generell am 24. und 31. nicht gearbeitet.
Die, die in dieser Woche arbeiten, bekommen 2 Urlaubstage abgezogen.
(Hast du zumindest in deiner Frage geschr.)
Und die, die in dieser Woche Urlaub haben, müssen für diese Tage auch 2 Urlaubstage nehmen.
Welcher Tarif ?
Erstellt am 15.12.2007 um 01:35 Uhr von zrx-kawa
@Immi
Es gibt generell keine Nachtschicht. Ein paar Kollegen aus der Frühschicht müssen schon ran. Bei uns ist die Hauptproduktion nachts.
Und bist du Nachtschichtler und arbeitest in der Weihnachtswoche, so wirst du für Hlg.Abend bezahlt freigestellt. Silvester auch.
Nur wenn man Urlaub hat, dann wird für den 24. und 31. jeweils 1 Tag Urlaub abgezogen.