W.A.F. LogoSeminare

Überstunden und Resturlaub

F
Felixlilly
Jul 2019 bearbeitet

Hallo zusammen, Bei uns haben die Kollegen bisher nur freiwillige Überstunden aufgebaut. Bislang gab es die Regelung, diese in Freizeit tageweise abzubauen. Jetzt hat der AG uns informiert, dass ab sofort und rückwirkend alle angesammelten Überstunden ausgezahlt werden und nur in Einzelfällen stundenweise die Überstunden abgebaut werden können. Uns beschäftigt jetzt ob der AG das auch rückwirkend ändern kann?

357011

Community-Antworten (11)

§
§§Reiter

12.07.2019 um 12:27 Uhr

Gibt es bei Euch einen Tarifvertrag? und wenn ja, ist da was zum Überstundenabbau geregelt?

F
Felixlilly

12.07.2019 um 12:31 Uhr

Hallo, nein, es gibt keinen Tarifvertrag

§
§§Reiter

12.07.2019 um 12:53 Uhr

Wenn es keinen TV gibt und auch keine BV zum Überstundenabbau und auch im Arbeitsvertrag nix dazu geregelt ist, dann würde ich vermuten dass der AG selbst entscheiden kann, ob er die Überstunden vergütet oder mit Freizeit ausgleicht. Wenn ihr einen BR habt, sollte der sich mit dem AG zusammensetzen und versuchen eine vernünftige Regelung zu vereinbaren.

P
Pjöööng

12.07.2019 um 13:22 Uhr

Wenn es hier weder eine tarifvertragliche noch innerbetriebliche Vereinbarung geben sollte, dann würde ich mich auf den Standpunkt stellen dass hier eine Betriebliche Übung vorliegt die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur durch eine Vereinbarung mit dem BR ändern kann. Bis diese im Sinne der Arbeitnehmer abgeschlossen ist, würde ich keine Überstunden mehr genehmigen.

F
Felixlilly

12.07.2019 um 13:27 Uhr

Das heißt er kann auch rückwirkend darüber entscheiden? Die Kollegen verstehen ja, dass es ab Juli so geregelt werden soll, aber die angesammelten Überstunden vor Juli wollen die meisten noch in Freizeit abbauen, wenn wir als BR darüber und über Urlaubsplanung eine BV haben wollen, gibt es da Fristen einzuhalten und wenn der AG sich weigert?

§
§§Reiter

12.07.2019 um 15:19 Uhr

@Pjöööng: Meines Wissens muss für eine betriebliche Übung der AG für mindestens 3 Jahre regelmäßig eine Vergünstigung gewähren. Darüber, ob das Abfeiern von Überstunden günstiger ist als das Ausbezahlen, kann man sicher streiten. Die eine Hälfte der AN sagt wahrscheinlich ja und die andere Hälfte sagt "lieber mehr Kohle in der Tasche". Daher habe ich ernsthafte Zweifel, ob hier wirklich eine betriebliche Übung entstehen kann.

Sollte hier aber tatsächlich eine betriebliche Übung entstanden sein, so kann der AG diese NICHT durch eine Vereinbarung mit dem BR ändern. Ansprüche die durch eine betriebliche Übung entstehen werden zum Bestandteil des Arbeitsvertrages, sie werden zu individualrechtlichen Ansprüchen jedes einzelnen AN. Um eine betriebliche Übung zu ändern muss der Ar­beit­ge­ber auf ei­ne ein­ver­nehm­li­che Auf­he­bung drängen oder not­falls ei­ne Ände­rungskündi­gung aus­spre­chen. Und das für jeden einzelnen AN.

@Felixlilly Wenn Ihr eine BV zum Thema Überstunden/Arbeitszeit/Urlaub abschließen wollt, kann der AG sich nicht weigern. Der BR hat hier ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 & 5 BetrVG). Zur Not einen Anwalt zur Hilfe nehmen.

Außerdem würde ich Euch dringend ein paar BR-Schulungen empfehlen!

P
Pjöööng

12.07.2019 um 15:36 Uhr

Das BAG hat dazu mal im "Wäldchestag-Urteil" gesagt: " Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden."

Also nix mit "mindestens 3 Jahre" und dass es zwingend eine Vergünstgung sein muss. Benachteiligungen bei denen sich die Arbeitnehmer auf eine vorliegende betriebliche Übung berufen kommen aber tatsächlich in der Rechtsprechung seltener vor.

Was das Ablösen durch Betriebsvereunbarung angeht war ich wohl tatsächlich etwas zu umfassend mit meiner Antwort. Eine solche Ablösung durch BV ist wohl (nur?) bei freiwilligen Sozialleistungen mit kollektivem Bezug möglich. Ob die Argumenatationskette auch auf die Überstunden anwendbar wäre müsste man also ggf. prüfen. Wenn sich aber ArbGeb und BR darauf einigen dass die Mitarbeiter ein Wahlrecht haben, dann muss man diese Frage gar nicht klären.

C
celestro

12.07.2019 um 15:39 Uhr

"Meines Wissens muss für eine betriebliche Übung der AG für mindestens 3 Jahre regelmäßig eine Vergünstigung gewähren."

Auch wenn es in der überwiegenden Zahl um Dinge gehen wird, die man als "Vergünstigung" ansieht, so würde ich den Punkt der Vergünstigung jedoch trotzdem nicht als Voraussetzung ansehen.

Kann man überhaupt eine Zahlung (z.B. von Weihnachtsgeld) als Vergünstigung ansehen? Ein 10%iger Rabatt auf die eigenen Produkte, ist eine Vergünstigung (gegenüber nicht-Firmenangehörigen).

§
§§Reiter

12.07.2019 um 16:10 Uhr

Zitat von Pjöööng: "...ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden." Wo bei abfeiern statt auszahlen die Leistung oder Vergünstigung sein soll sehe ich immer noch nicht. Beides sind gleichermaßen rechtskonforme Möglichkeiten Überstunden abzugelten. Aber das werden wir hier wohl nicht klären können. Dem AG gegenüber kann man es durchaus mal mit betrieblicher Übung probieren, wenn der das schluckt passt es.

Aber auf eins können wir uns sicher einigen, eine BV in der sich ArbGeb und BR darauf einigen dass die Mitarbeiter ein Wahlrecht haben, wäre sicher die beste Lösung.

P
Pjöööng

12.07.2019 um 16:19 Uhr

Zumindesten scheinen es ja einige Arbeitnehmer als Vergünstigung anzusehen wenn sie durch ihre Überstunden zusätzliche Urlaubstage generieren können, sonst wäre die Frage hier vermutlich gar nicht gestellt worden.

C
celestro

12.07.2019 um 19:00 Uhr

Ich lese hier lediglich die Frage, ob der AG hier die "alten Stunden" nach "neuen" Regeln behandeln darf. Die alten Regeln beibehalten zu wollen, steht irgendwie gar nicht zur Debatte.

Wobei ich mich aufgrund der Position der Kollegen da als BR auch ganz deutlich klar machen würde: AG, so nicht! Da die MA diese Stunden nach den alten Regeln aufgebaut haben, sollen Sie diese in einer entsprechenden Übergangsfrist auch nach den alten Regeln abbauen dürfen. PUNKT!

Ihre Antwort