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urlaubsanspruch bei REHA-Maßnahme

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Nicole2017
Jul 2019 bearbeitet

Hallo, wir haben eine Kollegin, die seit ca. 1 Jahr wegen einer REHA-Maßnahme von unserem AG freigestellt wurde, damit sie danach wieder in der Lage ist, eine Tätigkeit bei uns auszuführen. Nun haben wir als BR die Frage von der Kollegin gestellt bekommen, ob sie trotzdem Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 2018/2019 hat und auf das Urlaubsgeld. AG äußert sich hierzu nicht. Wie sieht es mit dem Urlaubsgeld aus, muss das nicht auch noch gezahlt werden? Danke für Eure Hilfe.

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Community-Antworten (4)

§
§§Reiter

11.07.2019 um 13:54 Uhr

Ob ein Urlaubsanspruch bzw. eine Urlaubsabgeltung noch zusätzlich zur Freistellung zu erfolgen hat, hängt davon ab, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich vereinbart wurde.

Sofern die Freistellung unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche geschieht, setzt dies eine unwiderrufliche Freistellung voraus, das heißt, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber im Zeitraum der Freistellung nicht wieder zur Arbeitsleistung aufgefordert werden kann.

Denn das Bundesarbeitsgericht sieht jede nicht ausdrücklich widerruflich ausgesprochene Freistellung, die eine Urlaubsanrechnung vorsieht, als unwiderrufliche Freistellung an. Im Klartext: Ist die Urlaubsanrechnung vereinbart, dann gilt die Freistellung grundsätzlich als unwiderrufliche.

Noch bestehender Urlaubsanspruch wird sodann mit der Freistellung erfüllt und erlischt gemäß § 662 BGB. Bei derartigen Vereinbarungen ist es nicht notwendig, den genauen Urlaubszeitraum bzw. Urlaubstage anzugeben, es reicht aus, dass die Freistellung ausschließlich unter Anrechnung des bestehenden Urlaubsanspruches erfolgt.

Sofern ausdrücklich eine widerrufliche Freistellung vereinbart wird, ist die Anrechnung auf ein Arbeitszeitkonto dennoch möglich. Jedoch muss hier ausdrücklich die widerrufliche Freistellung auch genau benannt werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass im Zweifel keine Anrechnung des Urlaubesanspruches während der Freistellung erfolgt, sofern der Arbeitgeber keine genaue Bestimmung bzw. Bezeichnung (unwiderruflich oder widerruflich) bezüglich der Freistellung vereinbart.

Quelle: Anwalt.de

C
celestro

11.07.2019 um 13:59 Uhr

wobei man sich natürlich fragen sollte, ob man dem AG derart auf die Füße treten sollte. Sprich, ob es sinnvoll ist, einen AG ggf. mit einer Forderung vor den Kopf zu stoßen, der so nett war, einen freizustellen und auf die Genesung zu warten.

P
Pjöööng

11.07.2019 um 15:07 Uhr

Die Frage ist doch ersteinmal ob es sich hier Tatsächlich um eine Freistellung in dem Sinne handelt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Freistellung in dem Sinne vereinbart haben dass beide Seiten vorübergehend auf die Erfüllung des Arbeitsvertrages verzichten, oder ob es sich nicht evtl. um eine "Freistellung" in dem Sinne handelt, dass die Kollegin auf Reha ist und damit arbeitsunfähig.

C
celestro

11.07.2019 um 16:31 Uhr

"von unserem AG freigestellt wurde"

wenn das nicht falsch beschrieben ist ......

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