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Reisekosten nicht mehr wie bisher aus der Kasse, sondern mit der nächsten Gehaltsabrechnung - zulässig?

L
li-reni
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

unsere GL hat eine Anordnung getroffen, nach der die Aussendienstmitarbeiter und die Mitarbeiter, die häufig unterwegs sind, alle Reisekosten, Geschenke Geschäftsfreunde u.s.w. unter 100 € nicht mehr, wie bisher, aus der Kasse, sondern mit der nächsten Gehaltsabrechnung ausbezahlt bekommen. Argumet: Die verdienen genug, die können sich das leisten. Kann die GL diese Vorfinanzierung verlangen?

(Einer unserer GL hält sich allerdings selber nicht daran, und zwar der, der mir die Anweisung hat zukommen lassen, er läßt sich auch kleine Beträge von mir aus der Kasse auszahlen - aber das nur am Rande)

Also kann die GL?

Danke im Voraus

4.72701

Community-Antworten (1)

K
Konrad

07.12.2007 um 12:19 Uhr

Hallo li-reni na ja so geht das nicht.

Für Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, steht ihm ein Ersatzanspruch zu. Dieser Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ergibt sich aus § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB ist nicht allein auf die reinen Ausgaben gerichtet, die der Mitarbeiter für seinen Arbeitgeber vorgestreckt hat. Der Mitarbeiter kann vielmehr darüber hinaus auch Zinsen ersetzt verlangen, die er etwa aufwendet, weil er sein Konto überziehen muss, um die Aufwendungen vorzustrecken. Auch für den Zeitraum zwischen Abrechnung und Zahlung können Zinsen in Rechnung gestellt werden.

Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden, insbesondere aber um große Aufwendungen des Mitarbeiters für seinen Arbeitgeber zu begegnen, gibt es die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber für die zu erwartenden Auslagen einen Vorschuss verlangen kann. Auch die Vorschusspflicht des Arbeitgebers ist gesetzlich geregelt und findet sich in § 669 BGB. Dort steht, dass der Auftraggeber, also der Arbeitgeber, die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen auf Verlangen des Beauftragten vorschießen muss.

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