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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeit an Feiertagen

Z
Zucker
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle ein Kolege von mir hat an einem Feiertag, eine Sonderschicht, von 6-14 Uhr gearbeitet (Allerheiligen). der Feiertag ist ein bezahlter freier Arbeitstag. Für Arbeit am Feiertag gibt es einen Zuschlag von 150 %. Der Arbeitgeber hat ihm für diesen Tag nur den Zuschlag und den gesetzlichen Lohn bezahlt,=250%. Die geleisteten Arbeitsstunden an diesem Tag wurden nicht Gutgeschrieben und nicht Ausbezahlt. Nach meiner Berechnung muss er 100% für den Feiertag bekommen, plus die Arbeitszeit für diesen Tag, plus 150% Zuschlag, =350%. Frage: Wie ist die Rechtslage, und wo kriegt mann das Schwarz auf Weiss?

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Community-Antworten (3)

M
Mona-Lisa

03.12.2007 um 21:46 Uhr

@Zucker, Tarifvertrag IG Metall?

K
Kölner

03.12.2007 um 21:49 Uhr

@Zucker Ich glaube, da war der "Wunsch der Vater des Gedankens", oder? 250% sind absolut okay - und kein weiterer Ausgleichstag.

T
tju79

05.12.2007 um 01:13 Uhr

hi,

bei uns (einzelhandel) gibt es bei feiertagen auch die 150% regelung im tarif.

damit wird gemeint:

mitarbeiter bekommt die normale arbeitszeit plus den zuschlag

z.b.

8 stunden arbeitszeit 150% von 8 stunden = 12 stunden = 20 stunden

deiner berechnung nach würde er 100 prozent einfach so bekommen. die 150% sind ja wegen dem feiertag.

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