Befristetes Arbeitsverhältnis endet: Anspruch auf vorzeitige Information des AN?
Hallo Leute,
mich beschäftigt folgende - eher theoretische - Frage: ein zeitlich befristetes AV nähert sich seinem Ende - hat der AN bereits vor Erreichen der vereinbarten Frist einen Anspruch darauf informiert zu werden, wie der AG weiter mit ihm zu verfahren gedenkt?
Oder andersrum gefragt: muss der AN sich im schlimmsten Fall am letzten Tag seiner Befristung "überraschen" lassen, ob er in ein unbefristetes AV übernommen wird (oder die Befristung ggf. verlängert wird) ?
Community-Antworten (5)
03.12.2007 um 07:12 Uhr
@Honk, was ist "überraschend" an einem befristeten Arbeitsvertrag, den der Arbeitnehmer im (normalerweise) Vollbesitz seiner geistigen Kräfte unterschrieben hat? Er weiss spätestens ab Unterschrift, wann das Arbeitsverhältnis wieder endet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er ab dem Tag XXX nicht mehr bei ihm in Lohn und Brot steht. Auch kann er am letzten Arbeitstag die frohe Botschaft überbringen, dass der AN nochmal für eine gewisse Zeit befristet wird, oder er unbefristet übernommen wird.
Aber der Betriebsrat kann eine BV/Regelungsabsprache mit dem AG treffen, die festlegt, dass z. B. 4 Wochen vor Ablauf des befristeten Vertrages dem AN mitgeteilt wird, dass er nicht weiter beschäftigt wird.
03.12.2007 um 07:35 Uhr
@Honk, auf jeden Fall sollte er sich frühzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Wenn ich richtig liege, 3 Monate vor ende der Befristung
03.12.2007 um 21:46 Uhr
@ Mona-Lisa:
wenn - wie bei uns - jedes 2. befristete AV in eine Festanstellung mündet, ist eine Verabschiedung am letzten Tag der Befristung wohl schon einigermaßen "überraschend". Und dass der AN sich trotz der Befristung Gedanken macht, ob er denn den Sprung in ein unbefristetes AV schafft (und deshalb auch relativ früh wissen möchte, woran er tatsächlich ist), ist wohl auch verständlich - unabhängig davon, wie es um den "Vollbesitz seiner geistigen Kräfte" bestellt ist.
@ mille: Ja, Du hast recht. Die drei Monate finden sich in § 37b SGB III.
03.12.2007 um 21:51 Uhr
@Honk Und dennoch ist es naiv zu glauben, dass es stets so gehen muss. Man kann/hätte ja den AG beizeiten auch mal die Frage stellen können, was er hinsichtlich einer Entfristung unternehmen möchte.
04.12.2007 um 16:09 Uhr
Erst mal Schauen, ob ein korrekter Grund für die Befristung angegeben ist, wenn nicht, dann auf Entfristung klagen - könnte Erfolg haben.
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