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Zuschläge trotz abgesagter Sonntagsöffnung

S
sindbad
Jul 2019 bearbeitet

Hallo. In unserem Geschäft ist die Sonntagsarbeit freiwillig. Wir machen das alle ganz gern, weil es dafür Zulagen und andere Vergünstigungen gibt. Nun wurde ja schon im letzten Jahr, per Gerichtsurteil, 1 oder 2 Sonntage verboten. Nun ist die Gefahr recht groß, dass das wieder passiert. Falls dem so ist, steht uns, bei einem erneuten Urteil die das Öffnen verbietet, trotzdem Zuschläge und die Vergünstigungen zu? Oder hat der AG das Recht einfach vorher die Schichten zu streichen ohne uns etwas zukommen zu lassen? Wenn ja, wie langfristig muss er das ankündigen? Wir könne ja nichts dafür wenn der Sonntag gekippt wird. Allerdings der AG auch nicht.

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Community-Antworten (4)

M
Moreno

03.07.2019 um 01:26 Uhr

Ihr wollt Zuschläge haben für Sonntage an denen ihr nicht arbeitet?

E
Erbsenzähler

03.07.2019 um 09:06 Uhr

Wie kurzfristig ist das Verbot? Welcher Vorlauf gibt es? Dann könnte bei sehr, sehr kurzfristigen Verbot ein Annahmeverzug des AGs entstehen... ;) (Ist nur so ein Gedanke...)

C
celestro

03.07.2019 um 11:41 Uhr

Ich würde sagen, die Schließung, bzw. das Verbot zu öffnen liegt ja nicht in der Einflusssphäre des AG. Von daher sollte man den "Schichtplan" wohl eher "unter Vorbehalt" sehen.

P
Pjöööng

03.07.2019 um 12:14 Uhr

In wessen Einflusssphäre das Betriebsrisiko liegt ist ja völlig unbedeutend. Wenn ich ein großes Sommerfest veranstalte und die Mitarbeiter dann wegen anhaltenden Starkregens nach Hause schicken muss, dann kann ich auch nicht sagen "Für das Wetter kann ich nichts!" Bei dem ausstehenden Gerichtsurteil ist der Arbeitgeber sogar in einer erheblich beeseren Position als bei dem Schlechtwetter: Er kann sich wegen der Rechtsunsicherheit einfach dafür entscheiden, nicht an derm verkaufsoffenen Sonntag teilzunehmen. (Ok, wie man sich angesichts laufender Gerichtsverfahren richtig verhält ist verlorengegangenes Wissen, selbst unsere Regierenden wissen das nicht mehr)

Maßgeblich dürfte hier sein, ob es schon einen Dienstplan gibt.

Anspruch auf die "Vergünstigungen" (was auch immer das sein mag) dürfte nicht bestehen, vbei den Zuschlägen bin ich auch unsicher.

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