Erstellt am 01.07.2019 um 06:18 Uhr von Kratzbürste
Die gesetzliche Regelung heißt in erster Linie Mitbestimmung § 87 BetrVG. Und natürlich auch das BUrlG.
Erstellt am 01.07.2019 um 09:07 Uhr von seehas
Zunächst einmal gilt natürlich §7 Abs 3 BUrlG: der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen und erteilt werden, mit Ausnahmeregelungen. Bei der Erteilung des Urlaubs ist es legal, dass der AG sich auch an betrieblichen Belangen orientiert (§7 Abs 1 BUrlG).
Dann gilt natürlich §87 Abs 1 Satz 5, hier gibt es die Möglichkeit zu einer erzwingbaren BV um den Umgang mit dem Urlaub für den Betrieb zu regeln.
Wenn es bei Euch einen Tarifvertrag gibt, kann auch dieser Regelungen zu dem Thema enthalten.
Im Übrigen könntet Ihr Euren Arbeitgeber mal fragen, ob er es schlau findet angesichts der knappen Personaldecke mit den noch vorhandenen so umzugehen, dass sie motiviert werden sich anderweitig umzuschauen. dadurch macht er die Situation nicht besser.
Erstellt am 01.07.2019 um 10:15 Uhr von Pjöööng
Zitat (seehas):
"Bei der Erteilung des Urlaubs ist es legal, dass der AG sich auch an betrieblichen Belangen orientiert (§7 Abs 1 BUrlG)."
Hast Du schon mal GELESEN was dort steht? Deine Interpretation ist jedenfalls völlig daneben.