Für Zweifler ;-))
habe ich noch ein Zitat aus der Rechtsprechung:
"Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin ohne den Feiertag hätte arbeiten müssen. Für den Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertLohnzG reicht es aus, daß der gesetzliche Wochenfeiertag für den Arbeitsausfall ursächlich ist. Das Gesetz verlangt weder ausdrücklich noch nach seinem Sinn und Zweck, daß die Arbeitnehmer zur Leistung der ausgefallenen Arbeit ohne die gesetzlich angeordnete Feiertagsruhe verpflichtet wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfolgt das Feiert-LohnzG das Ziel, dem Arbeitnehmer für den ausgefallenen Arbeitstag die Vergütung zu sichern, ohne die Gegenleistung erbringen zu müssen; darum ist es auch unerheblich, ob durch Vor- oder Nacharbeit eine Lohneinbuße vermieden wird (BAG 8, 76, 78 = AP Nr. 5 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; 10, 29, 32 = AP Nr. 11 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe; 18, 213, 215 f. = AP Nr. 20, aaO, zu 1 der Gründe; 22, 45, 48, 50 = AP Nr. 27, aaO, zu 2 b und 3 c der Gründe; 23, 248, 252 f. = AP Nr. 9 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG Berlin, zu I 2 b der Gründe; Urteil vom 17. April 1975 - 3 AZR 289/74 - AP Nr. 32, zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG). Soll aber dem Arbeitnehmer ein Lohnausfall nicht entstehen, den er durch einen gesetzlichen Feiertag erleiden würde, so kann es nicht darauf ankommen, ob der Arbeitgeber berechtigt gewesen wäre, einen anderen Arbeitnehmer zur Arbeit heranzuziehen. Ebensowenig kann es erheblich sein, ob der Arbeitnehmer nach den Abmachungen des Arbeitsvertrags von sich aus der Arbeit fernbleiben durfte. Daß ohne den Feiertag gearbeitet worden wäre, erfüllt bereits die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertLohnzG."
Aus BAG Urteil vom 3.5.1983
Gebe aber zu, dass sich die Literatur bei variabler Arbeitszeiteinteilung durchaus Uneinig ist. Deswegen ist die MB des BR hier besonders wichtig.