Erstellt am 25.06.2019 um 15:44 Uhr von Kratzbürste
Wenn da nicht der § 77 Abs.3 BetrVG zieht......
Erstellt am 25.06.2019 um 15:47 Uhr von Krambambuli
Kürzung wegen Krankheit ist ja schon eine Diskriminierung (siehe auch § 75 BetrVG. ).
Erstellt am 25.06.2019 um 15:52 Uhr von Pjöööng
Ich möchte mal bezweifeln dass es hier seriöse belastbare Studien zu gibt. Wie will man denn hier "messen"?
Falls diese Kürzungen einen Effekt haben sollten, dann muss man ja wohl zwei mögliche Szenarien unterscheiden:
- Mitarbeiter die wirklich krank sind und sich nun aus finanziellen Gründen zur Arbeit schleppen. Dabei steigt das Risiko dass Krankheiten verschleppt und Kollegen infiziert werden,. Das dürfte für den Arbeitgeber unter dem Strich wohl eher negativ zu Buche schlagen.
- Mitarbeiter die, wie man umgangssprachlich sagt, "krank feiern" Bei denen wäre natürlich ein positiver Effekt denkbar. Dieser wird aber vermutlich nur so lange funktionieren wie nicht durch echte Krankheitszeiten das Weihnachtsgeld komplett verbraucht ist, dann könnten gerade diese Mitarbeiter versucht sein, sich etwas "zurück zu holen".
Im Grunde drückt ja diese Kürzung ein tiefes Mißtrauen des Arbeitgebers aus. Das könnte auch demotivierend sein.
Wie hoch ist denn das Weihnachtsgeld und nach wie vielen Krankheitstagen ist es denn aufgezehrt? Ist denn überhaupt ein positiver Effekt denkbar?
Erstellt am 26.06.2019 um 08:53 Uhr von RoterFaden
@Pjöööng: soll wohl was von der Böckler-Stiftung geben....
Wir bekommen 80% Weihnachtsgeld und ab dem 6. Krankheitstag werden "20% Tagesentgelt" abgezogen. Lediglich 100Euronen bleiben unangetastet.
Allerdings gibt es eine Härtefallregelung z.B. für Langzeitkranke, hier könnte auf Kürzung verzichtet werden, BR hat "Mitspracherecht".
Erstellt am 27.06.2019 um 14:27 Uhr von seehas
ich würde einfach mal anzweifeln, dass diese Regelung vor einem Arbeitsrichter bestehen würde. Das ist eine astreine Diskriminierung. $4 EFZG besagt, dass bei Krankheit der Anspruch auf das volle Gehalt besteht. Nach $4 Abs. 4 kann durch Tarifvertrag von dieser Regel abgewichen werden. Von einer BV steht da nix. Abgesehen davon, dass ich es für Blödsinn halte so eine Regelung in eine BV aufzunehmen.
Erstellt am 27.06.2019 um 17:11 Uhr von Pjöööng
Pssst! Einfach noch etwas weiter lesen...
Erstellt am 27.06.2019 um 19:03 Uhr von celestro
"$4 EFZG besagt, dass bei Krankheit der Anspruch auf das volle Gehalt besteht."
Es geht gar nicht um das Gehalt, sondern um eine Sonderzahlung. ;-)
"Pssst! Einfach noch etwas weiter lesen..."
da steht dann noch immer nichts von einer BV, oder?
Erstellt am 27.06.2019 um 21:30 Uhr von BR4life
Wie kratzbürste schon geschrieben hat würde ich mir mal den betrvg 77 abs. 3 durchlesen.
Dort steht das Mann was normalerweise in einem TV (Weihnachtsgeld) darf nicht Bestandteil einer BV sein.
Erstellt am 27.06.2019 um 23:40 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"da steht dann noch immer nichts von einer BV, oder? "
"§ 4a Kürzung von Sondervergütungen
Eine VEREINBARUNG über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten."
Ist eine BetriebsVEREINBARUNG etwa keine VEREINBARUNG?
Zitat (BR4life):
" würde ich mir mal den betrvg 77 abs. 3 durchlesen.
Dort steht das Mann was normalerweise in einem TV (Weihnachtsgeld) darf nicht Bestandteil einer BV sein."
Steht da wirklich (in Klammern) "Weihnachtsgeld"?
Erstellt am 28.06.2019 um 00:06 Uhr von celestro
"Ist eine BetriebsVEREINBARUNG etwa keine VEREINBARUNG?"
seehas sprach vom §4 ... da steht nichts weiter. Es ging nicht um 4a. Das hättest Du also etwas deutlicher machen sollen.
"Steht da wirklich (in Klammern) "Weihnachtsgeld"?"
Nein ... aber das Weihnachtsgeld ist eben etwas, das normalerweise im TV geregelt ist und daher fällt es nun einmal unter die Regelungssperre.
Erstellt am 28.06.2019 um 10:18 Uhr von Pjöööng
"aber das Weihnachtsgeld ist eben etwas, das normalerweise im TV geregelt ist"
Woher beziehst Du diese Kenntnis?
Erstellt am 28.06.2019 um 10:34 Uhr von celestro
"Woher beziehst Du diese Kenntnis?"
nicht nur, aber auch aus dem für mich gültigen TV. ;-)
Erstellt am 28.06.2019 um 11:54 Uhr von Pjöööng
Das hatte ich bereits befürchtet.
Erstellt am 28.06.2019 um 12:14 Uhr von celestro
statt dumm rum zu labern, wäre es vielleicht sinnvoll, sich näher zu erklären.
Erstellt am 28.06.2019 um 12:33 Uhr von fantil
§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Weihnatsgeld ist eine Sondervergütung und gehört nicht zum Arbeitsentgelt und eine Arbeitsbedingung ist Weihnachtsgeld auch nicht.
somit greift § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hier nicht.
Erstellt am 28.06.2019 um 15:23 Uhr von celestro
Erstellt am 29.06.2019 um 11:19 Uhr von Köpenicker
Das sieht das Bag etwas anders, Weihnachtsgeld ist Tarifsache und somit ist die Bv unwirksam BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 – 1 AZR 65/17.
Wenn der Ag Weihnachtsgeld zahlen will dann ohne Bv, wer wieviel bekommt, kann man mitbestimmen §87 abs. 10 betrVg.
Erstellt am 29.06.2019 um 12:00 Uhr von Köpenicker
Wir haben etwas ähnliches, eine Anwesenheitsprämie.
Das hat dazu geführt, das Operationen im Urlaub gemacht werden, Mitarbeiter sich mit Grippe zur Arbeit schleppen und dann mit ner Lungenentzündung später flach liegen. Fazit Krankenstand ist im allgemeinen runtergegangen, bloß Langzeiterkrankungen sind gestiegen.
Bevor einer meckert, es gibt keine Bv dazu, der Ag hat sie ganz schnell eingeführt und die Mitarbeiter Sehen nur das Geld, aber nicht die möglichen Konsequenzen für ihre Gesundheit.
Erstellt am 29.06.2019 um 23:25 Uhr von celestro
"Das sieht das Bag etwas anders, Weihnachtsgeld ist Tarifsache und somit ist die Bv unwirksam BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 – 1 AZR 65/17."
Das von Dir geschriebene steht da nur leider überhaupt nicht drin (siehe RN 39 + 40)