Erstellt am 22.11.2007 um 18:51 Uhr von Bubo
hihi wo gibts denn halbe Tage Urlaub?
Erstellt am 22.11.2007 um 19:43 Uhr von Matze24
Lt. Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) wird Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt. Für Prävention gibt's leider nichts! Also müsste der Arzt Sie für diese Zeit als "arbeitsunfähig" erklären.
Vielleicht gibt es im Betrieb eine Betriebsvereinbarung für solche Fälle ("Karenztage" oder "Arbeitszeitverkürzungstage" (AZV)??)
Vielleicht ist es auch möglich die gefehlte Zeit nachzuarbeiten?
Erstellt am 22.11.2007 um 19:50 Uhr von pirat
@Bubo,
bei uns!
2x 1/2= 1 ganzer!
Bähh!
Erstellt am 22.11.2007 um 22:10 Uhr von DonJohnson
der tip von Matze24 war nicht schlecht. Grundsätzlich (wenn nciht anders geregelt) ist es so, dass Arztbesuche vom AG bezahlt werden müssen. AU ist nicie ht notwendig, lediglich eine Bescheinigung, dass der Kollege beim Arzt war. Wenn ihr allerdings BV mit Gleitzeit oder öhnlichem habt, könnte darin verfasst sein, dass Arztbesuche wärend der Arbeitszeit da angerechnet werden. An sonsten gibt es tatsächlich keine halben Tage Urlaub. Das ist so vom Gesetzgeber nciht vorgesehen. Schau dir einfach mal die rechtliche Difinition "Urlaub" an. Halbe Tage sind zwar vielleicht in der Praxis gang und gebe, aber vom Gesetz her nicht vorgesehen.
Wegen Arztbesuch sieh bitte auch §10 Bundesurlaubsgesetz
Erstellt am 22.11.2007 um 22:33 Uhr von Kölner
@Don Johnson
Na...wieder auf dem Kriegspfad mit dem Arbeitsrecht?
"der tip von Matze24 war nicht schlecht. Grundsätzlich (wenn nciht anders geregelt) ist es so, dass Arztbesuche vom AG bezahlt werden müssen. AU ist nicie ht notwendig, lediglich eine Bescheinigung, dass der Kollege beim Arzt war. Wenn ihr allerdings BV mit Gleitzeit oder öhnlichem habt, könnte darin verfasst sein, dass Arztbesuche wärend der Arbeitszeit da angerechnet werden."
Informiere richtig! Grundsätzlich haben Arzttermine ausserhalb der AZ stattzufinden. Ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB ist bedingt möglich...
"An sonsten gibt es tatsächlich keine halben Tage Urlaub. Das ist so vom Gesetzgeber nciht vorgesehen. Schau dir einfach mal die rechtliche Difinition "Urlaub" an. Halbe Tage sind zwar vielleicht in der Praxis gang und gebe, aber vom Gesetz her nicht vorgesehen."
Wenn das in der Praxis gang und gäbe ist, dann mal "Gute N8"!
"Wegen Arztbesuch sieh bitte auch §10 Bundesurlaubsgesetz""
Krass! Das BUrlG als Grundlage für Arztbesuche - unglaubliche Aussagen!
Erstellt am 23.11.2007 um 08:46 Uhr von waschbär
wochenspiegel,
§ 616 BGB bestimmt hierzu Folgendes: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
*Wichtig: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat also das Recht wenn die Dringlichkeit!! gegeben ist. *
Muss der AG Entgelt weiterzahlen?
Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich !!!!!, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Wichtig Akutes !! Schmerzen !!! oder zur Verhinderung von Akut Schäden .....
Allerdings muss der AN versuchen das der Termin ausserhalb der AZ liegt !!! Nur wenn der Arzt es nicht anders hin bekommt dann !!!!
a. organisatorischen Gründen >Behandlungszeiten wegen einer morgendliche Blutabnahme im nüchternen. Müsste der Ag weiterzahlen
Wichtig: Es liegt also immer nur dann ein persönlicher Verhinderungsgrund vor, wenn der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt *medizinisch* notwendig war, wie dies stets bei akuten Beschwerden der Fall ist (BAG v. 29.02.1984, AP Nr. 64 zu § 616 BGB).
Bitte beachte Medizinischer Grund !!! Nicht Persönlicher Termin Wunsch vom AN !!!!
Ich hoffe ich konnte helfen und habe auch die hoffnung das ich nicht voll daneben lag *grins to Kölner*