Erstellt am 22.11.2007 um 14:22 Uhr von Immie
@ozean
§87 Abs 1 NR 4 BetrVG
...Zeit, Ort, und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
Erstellt am 22.11.2007 um 15:13 Uhr von Konrad
Ja der BR ist auch dafür zuständig!
Rechtsgrundlage ist der Arbeitsvertrag / Vereinbarung siehe auch § 614 BGB.
Wenn nicht bis spätestens zum 12. des Folgemonats die erbrachte Arbeitsleistung bezahlt, gerät der AG in Zahlungsverzug nach § 284 BGB was Verzugszinsen zur Folge hätte.
Konkreter ist es bei Angestellten und Gehalt geregelt:HGB § 64 Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluss jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
Der BR hat den AG aufzufordern sich Vertragsgemäß zu verhalten! Ansonsten bleibt im nächsten Schritt: Einzel- individualrechtliche Konsquenzen wie : Forderung von Verzugszinsen und Einklage.
Erstellt am 22.11.2007 um 16:26 Uhr von peanuts
"Der BR hat den AG aufzufordern sich Vertragsgemäß zu verhalten, ansonsten im nächsten Schritt mit den Konsequenzen: Verzugszinsen bzw. Einklage zu drohen."
Der BR kann mit Sicherheit keine individualrechtliche Ansprüche einklagen oder Verzugszinsen androhen!
"Können wir da was tun oder was können die Kollegen tun ?? "
Bei mir gingen die Alarmglocken an!
An Stelle der KollegInnen würde ich bei der Krankenkasse anfragen, wie es um die Überweisung der Sozialabgaben bestellt ist!
Wenn es einen Wirtschaftsausschuss bei Euch gibt, würde ich diesen tätig werden lassen!