Erstellt am 27.04.2011 um 18:32 Uhr von wahlvst
Der Zeitpunkt der Lohnzahlung steht im TV oder ArbV und ist verbindlich. Der AN muss ggf. selbst klagen. Der BR kann dem AG den Sachverhalt darlegen und auf Folgen hinweisen.
Erstellt am 27.04.2011 um 22:02 Uhr von Forentroll
@Mischa
Leider schreibst du nicht wie groß euer Betrieb ist. Außerdem wie das Entgelt berechnet wird. Monatsentgelt? Stundenlohn? Akkord? usw.
Sowas geht es nicht von heute auf morgen. Das kann schon mal ein paar Tagen in anspruch nehmen. Besonders wenn die Person, die fürs Entgelt zu ständig ist. Aber auf jeden Fall unterstütze ich die Antwort vom Wahlvst.
Erstellt am 28.04.2011 um 07:22 Uhr von pirat
@Mischa,
gesetzl. Grundlage ergibt sich aus......§ 614 BGB Fälligkeit der Vergütung.
Mehr unter 3.5.6 Auszahlung des Arbeitslohnes
http://home.arcor.de/mucha1710/uni/arbeitsrech35.pdf
Erstellt am 28.04.2011 um 10:05 Uhr von Tulpe
Deine möglichkeiten stehen in § 87 Betr.VG Zeit, Ort und Art der Auszahlung sind Mitbestimmungspflichtig oder ihr habt eine BV oder TV.
Gruß Tulpe
Erstellt am 28.04.2011 um 11:42 Uhr von Mischa
Erstmal danke an Alle für die schnellen und vielen Antworten :)
@Forentroll: Unser Betrieb hat ca 100 Mitarbeiter. Das Entgelt wird anhand von geleisteten Stunden und Zuschlägen, etc. berechnet. Die Abrechnung erhalten wir bereits einen Tag nach dem letzten Tag des Berechnugnszeitraums (also i.d.R. am 18. eines Monats). Die Auszahlung erfolgt wie schon gesagt deutlich später. Der AG begründet dies durch gernigere Zinszahlungen für ihn. (also dementsprechend höhere Zinszahlungen für uns ;) )
In meinem Arbeitsvertrag hab ich nun auch mal nachgeschaut. Darin steht: "Die Vergütung ist jeweils zum dritten des Folgemonats bargeldlos zu zahlen."
-> Problematik: Ist es in diesem Fall also rechtens, dass der Lohn (Zeitraum weiterhin 18.-17. eines Monats) zum drittletzten des Monats ausgezahlt wird? Oder muss quasi der Lohn vom 18.-28./30./31. eines Monats dann bis zum 3. des Folgemonats gezahlt werden und der Lohn vom 01.-17. dann dementsprechend im nächsten Monate zum 3.? Ich hoffe das ist einigermaßen verständlich was ich hier schreibe und welche Problematik sich für mich hier ergibt.
@pirat, Tulpe & Wahlvst: Danke für die Hinweise und den hilfreichen Link :)
Erstellt am 30.04.2011 um 01:20 Uhr von Mischa
Ich mache nochmal auf meine Problematik aufmerksam ^^
Problematik: Ist es in diesem Fall also rechtens, dass der Lohn (Zeitraum weiterhin 18.-17. eines Monats) zum drittletzten des Monats ausgezahlt wird? Oder muss quasi der Lohn vom 18.-28./30./31. eines Monats dann bis zum 3. des Folgemonats gezahlt werden und der Lohn vom 01.-17. dann dementsprechend im nächsten Monate zum 3.?
Erstellt am 02.05.2011 um 10:18 Uhr von petrus
@mischa: Ich meine mich höchst dunkel entsinnen zu können, dass es Zeit-/Akkordlohnbereich üblich ist, am Monatsende einen Abschlag zu bekommen, der dann nach Fertigstellung der genauen Abrechnung verrechnet wird. Wäre bei euch also am Monatsende: Exakter Lohn für den Zeitraum 1.-18. des Monats +- Verrechnung Abschlag und genauer Lohn für 19.-31. Vormonat + ca. 1/3 des Durchschnittslohns als Abschlag für den 19.-31. des aktuellen Monats...
Einen wirklichen Effekt hat das aber auch nur im allerersten und allerletzten Monat der Beschäftigung - erkauft durch ziemlich viel Berechnungsaufwand durch die Verrechnung des "alten" Abschlags mit dem tatsächlichen Lohn. Und zwar jeden Monat.
Wenn es nicht gesetzlich geregelt ist (müsste eure Gewerkschaft wissen), hat euer BR hier Mitbestimmung...