Erstellt am 02.02.2012 um 11:59 Uhr von rkoch
Keines.....
Zumindest nicht explizit. Genaugenommen gibt es sogar ein Gesetz das die Zahlung erst NACH dem Monatsende vorsieht:
§614 BGB: Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist NACH der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie NACH dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Genaueres enthält auch das BGB nicht. I.d.R. wird die Vergütung unverzüglich fällig.
§614 ist allerdings dispositives Recht, also kann eine Vereinbarung (AV, TV, BV) einen anderen Zahlungszeitpunkt vorsehen, insofern ist derartiges i.d.R. in TV geregelt, aber auch der BR hat nach §87 (1) Nr. 10 ein MBR bzgl. dieser Frage.
Erstellt am 02.02.2012 um 12:23 Uhr von Frankbln
Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht, auch was die Zeit der Auszahlung betrifft. §87 Abs. 1 Nr. 4.
"Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen......
1. ..
2. ..
3. ..
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
... "
Erstellt am 02.02.2012 um 14:46 Uhr von kunzundhinz
Frankbln
..4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
JA, Aber siehe Antwort rkoch
Also, wenn es im TV/ArbV geregelt ist greift 4. nicht.
Erstellt am 03.02.2012 um 08:07 Uhr von rkoch
Wobei er recht hat das ich mich verhaut hab bei der Nr.
§87 (1) Nr. 10 war natürlich ein Gedankenknoten bei mir... Nr. 4 ist richtig.