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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

15 Min. Frühstückspause bezahlt - Gewohnheitsrecht?

F
Franz-Josef
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

wir verhandeln gerade über eine BV zum Thema Arbeitszeit. Die GF möchte nun die bezahlte Frühstückspause (15 Min.) abschaffen. Sie begründet dies damit, dass wir mit der bezahlten Frühstückspause gerade mal auf 36 1/4 Stunden kommen und nicht wie vertraglich vereinbart auf 37,5 Stunden. Die bezahlte Frühstückspause ist in der bisherigen BV Arbeitzzeit festgeschrieben. Können wir da auf Gewohnheitsrecht pochen? Wie würdet Ihr vorgehen? Als Ausgleich wurde uns angeboten, eine BV zum Thema Verbesserungsvorschläge abzuschließen. Für solche Vorschläge soll es jährlich einen Prämientopf von 30.000 € geben.

Wir sind ca. 150 MA, in der chemischen Industrie und (leider) nicht tarifgebunden.

Gruß Franz Josef

10.840011

Community-Antworten (11)

I
indiana

12.11.2007 um 13:07 Uhr

Hallo Franz-Josef, fraglich ist erst einmal ob ddie alte BV gekündigt wurde, oder ob ihr diese bloss abändert? wie sind bei euch die Pausenzeiten gelegt?

W
Werner

12.11.2007 um 13:09 Uhr

Moin Franz-Josef, seid Ihr im Bergbau? Nein im Ernst, Pausen sind keine zu vergütende Arbeitszeit. § 2 ArbZG Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

F
Franz-Josef

12.11.2007 um 13:16 Uhr

@indiana

Die BV ist gekündigt, hat aber Nachwirkung. Die Pausen sollen auch neu geregelt werden. Bisher war 15 Min. Frühstück (bezahlt) und 30 Min Mittagspause (unbezahlt)

@Werner

das Pausen keine Arbeitszeit sind, wissen wir auch, aber diese Regelung, das wir 15 Min. bezahlte Pause haben ist per BV festgeschrieben gewesen und diesen Punkt möchten nun einige BRM nicht abgeben. Ich persönlich meine, dass ich dafür eine Begründung brauche, auf die ich mich stützen kann. Deshalb die Frage, ob wir dabei ein Gewohnheitsrecht haben?

Gruß Franz-Josef

E
ego112

12.11.2007 um 13:45 Uhr

@F J, Gewohnheitsrecht oder betriebliche Übung ist es nur dann, wenn anderswo nichts festgeschrieben ist. Ihr habt eine BV und damit basta. Möchte der AG diese kündigen ist die alte "normalerweise" in der Nachwirkung bis es eine neue vereinbart wurde oder der Spruch einer Einigungsstelle eine festlegt.

FJ
Franz Josef

12.11.2007 um 14:53 Uhr

Hallo ego112,

ich sehe das in etwa so wie Du, gerade deshalb möchte ich ja eine Rechtsicherheit, denn falls es soweit kommt, das es zur Einigungsstelle geht, möchte ich mich auch auf was berufen können.

Ich denke das man mit einer Haltung wie etwa "das will ich nicht, da stimme ich nicht zu" nicht unbedingt weiter kommt. Man sollte schon was in der Hand haben.

Gruß Franz Josef

W
Werner

12.11.2007 um 14:59 Uhr

Hallo F-J, genau da sehe ich die Probleme. Ihr habt nichts rechtlich sicheres in der Hand. Nutzt die Nachwirkung und freut Euch über das "Geschenk"! In der Einigungsstelle wird wahrscheinlich gegen die bezahlte Pause entschieden. Viel Glück

FJ
Franz Josef

12.11.2007 um 15:25 Uhr

Hallo Werner,

danke für Deine Antwort, wenn die Kollegen das mal von jemand anderen hören, vielleicht glauben Sie mir dann.

Gruß Franz Josef

K
K.Etzer

12.11.2007 um 19:03 Uhr

Ob die BV nachwirkt oder nicht, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich um eine erzwingbare BV handelt. Freiwillige BV's wirken grundsätzlich nicht nach.

K
Kölner

12.11.2007 um 19:14 Uhr

@K.Etzer Naja. Es sei denn eine Nachwirkung ist vereinbart... Egal!

@Franz-Josef Ich meine, dass ihr schlechte Chancen habt die AZ in der Frühstückspause weiterhin bezahlt zu bekommen.

FJ
Franz Josef

12.11.2007 um 19:25 Uhr

Eine BV über de Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit zählt m. E. nach zu den erzwingbaren BV´s und hat somit auch Nachwirkung. Oder sieht das einer von Euch anders?

Gruß Franz Josef

DAH
Der alte Heini

12.11.2007 um 23:00 Uhr

Franz-Josef, eine BV über die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit zählt zu den erzwingbaren Betriebsvereinbarungen. Wenn die BV nun nachwirkt, lasst sie doch schön wirken. Lehnt Euch zurück, verhandelt und lasst den AG schön laufen, den er will die bezahlten Pausenzeiten loswerden und nicht Ihr. Bei der Verteilung der Arbeitszeit möchte der AG sicherlich ein bisschen flexibel sein. Dies wäre vielleicht eine Verhandlungsgrundlage um die bezahlte Pause zu behalten. Ansonsten besteht auf alle Euch möglichen zustehenden Rechte.

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