Geschäftsleitung behindert Betriebsratsarbeit - Wie sollen wir unsere Überwachungsaufgaben aus § 80 erledigen, wenn wir keinerlei Informationen über tatsächliche Arbeitzeiten haben?
Brauche Hilfe, als sind seit 1 Jahr BR, die Zusammenarbeit mit GL hat bis jetzt nicht gut geklappt. z.B. haben wir immer wieder Probleme mit der Überstundenbeantragung, die werden einfach gemacht und wir erfahren es so zu sagen als letztes. Die Leute beschweren sich nicht ist das Argument der GL. Jetzt wollten wir vom Personalbüro eine Liste mit den in diesem Jahr tatsächlich geleisteten Überstunden, da wir in Kürze eine BV haben und wir dieses Thema ansprechen wollen, aber ohne tatsächliche Fakten geht das ja wohl nicht, sonst kommen wir noch vom Regen in die Traufe. Es werden auch Überstunden nicht nur abgefeiert sondern es kommen auch welche auf ein Arbeitszeitkonto, auch darüber hätten wir gerne Auskunft. - Das Personalbüro lehnt diese Anfragen vollständig ab. Weder Abteilungsmäßig , schon gar nicht im Einzelnen oder als Gesamtsumme sollen wir diese Informationen bekommen. Ich denke das ist eine Behinderung der BR-Arbeit, denn
- wenn die Überstunden korrekt gemeldet worden wären, so könnten wir uns anhand dieser Anträge selber ein Bild machen, also wieso diese Geheimnisgrämerei. 2.Wie sollen wir unsere Überwachungsaufgaben aus § 80 erledigen wenn wir keinerlei Informationen über tatsächliche Arbeitzeiten (Beginn-und Ende9 haben .
Wie seht ihr das, wir wollen jetzt ein Beschwerdeschreiben an die oberste GL schreiben, wie fassen wir das richtig ab, welche Rechte haben wir 100%ig und welche zusätzlichen §§ können wir mit aufführen.
Danke schon mal im voraus. Gruß Rita
Community-Antworten (6)
06.11.2007 um 18:24 Uhr
kann dir gerne mal ne mail schreiben wenn du mir eine mail-adresse gibst. hatten daselbe thmea
06.11.2007 um 18:46 Uhr
Gerne kollerhep, bin für jede Hilfe dankbar. Also dann lege mal los. redwolfgaf@aol.com
Danke im voraus
06.11.2007 um 18:47 Uhr
erledige ich morgen früh wenn ich zuhause bin. sitz grad auf arbeit 1
06.11.2007 um 21:37 Uhr
Hallo, mit interesse habe ich diesen Beitrag gelesen und würde gerne an der Antwort beteiligt sein, da wir auch dieses Problem haben. reseller@planet.ms
Oder öffentlich posten.
Danke.
06.11.2007 um 21:47 Uhr
@all Bei solch einem Verhalten des AG sollte man ernsthaft den AG zur "Räson" rufen! Also: Arbeitsgerichtsprozess einleiten...
07.11.2007 um 00:00 Uhr
Es ist immer sinnvoll, wenn sich der Betriebsrat Strategien erarbeitet um Künftig seine Recht auch langfristig durchzusetzen. Das gelingt, wenn der BR konsequent und auch geschult ist. Grundsätzlich sollte der BR versuchen seine Mitbestimmungsrechte über Betriebsvereinbarung einzufordern. Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der Probleme, es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen. Ihr verlangt von dem AG den Abschluss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden. Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf. Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte gesetzeswidrige Arbeitszeit zu unterbinden. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte konsequent einzuklagen.
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