Behinderung der Betriebsratsarbeit - Hat jemand Erfahrung mit entsprechenden Anzeigen gegen die Geschäftsleitung?
Die Geschäftsleitung behindert die BR-Arbeit insoweit, als das bewusst bei den Mitarbeitern Unwahrheiten in die Welt gesetzt werden, wonach der BR nur die Schädigung des Unternehmens im Sinn hätte und Arbeitsgerichtsprozesse plane bei denen Mitarbeiter vorgeladen werden würden.
Liegt hier ein Verstoß gegen § 78 oder § 119 BetrVG vor? Hat jemand Erfahrung mit entsprechenden Anzeigen gegen die Geschäftsleitung?
Community-Antworten (3)
12.02.2007 um 15:54 Uhr
Nun...was heißt: "in die Welt setzen"? Beweisbar???
12.02.2007 um 15:58 Uhr
nur mündlich geschehen. wäre also nur durch aussagen der jeweiligen mitarbeiter beweisbar
12.02.2007 um 16:02 Uhr
In der dargestellten Form greift § 78 BetrVG, bei grobem Vorsatz auch § 119. Eine Anzeige oder Unterlassungsanspruch nach § 23 BetrVG besteht. Aber es muss beweisbar sein!! Ist der BR neu im Amt ? Das hört sich so an wie die „üblichen“ Abwehrmanöver bei der ersten betrieblichen Mitbestimmung.
Vorgehen: Schriftlich diese Art der Behinderung rügen, Beschwerdebrief mit dem Hinweis der Unterlassung. Rechte aufzeigen. Hilft das nicht, Gewerkschaft oder Rechtsanwalt beauftragen. Beschluss in der BR Sitzung Nicht vergessen, wegen Kostenübernahme §40 BetrVG. RA machen lassen.
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