Ist die 35 Stunden Woche für ältere KollegInnen diskriminierend?
Wir beabsichtigen, in unserem Betrieb per BV eine 35-Stunden-Woche für ältere KollegInnen einzuführen (ab 57 Jahre, Betriebszugehörigkeit mindestens 5 Jahre). Der AG fürchtet nun, dass sich jüngere KollegInnen diskriminiert fühlen und fordern könnten, dass für sie dieselbe Reduktion der Arbeitszeit (vor derzeit 38,5 Stunden) gelten müsste. Gibt es bei Euch Beispiele, wie so etwas geregelt wird? Gibt es vielleicht auch einschlägige Urteile oder dergleichen? Danke schon mal!
Community-Antworten (15)
04.06.2019 um 11:17 Uhr
In der chemischen Industrie gibt es seit vielen Jahren die tarifliche Altersteilzeit. Da geht's offenbar. Es kommt immer auf die Formulierung und Begründung an.
04.06.2019 um 11:18 Uhr
Zum Abschluss einer solchen BV seid ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht legitimiert. Davon ab wäre es vermutlich ein Verstoß gegen das AGG.
04.06.2019 um 11:19 Uhr
Ergänzung: Die Länge der Wochenarbeitszeit fällt aus meiner Sicht unter § 77 Abs. 3 BetrVG
04.06.2019 um 12:26 Uhr
Kratzbürste hat vollkommen recht. Hier gilt der Tarifvorbehalt, bei der wöchentlichen Arbeitszeit gibt es keine Mitbestimmung für den BR.
04.06.2019 um 13:11 Uhr
Der BAT / TVL hat früher eine Altersstaffellung der Urlaubstage beinhaltet, die per Gerichtsbeschluss wegen Diskriminierung eliminiert wurde. Also wird es vermutlich rechtlich schwierig. Ganz abgesehen davon, dass hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit erstmal der Tarifvertrag gilt und deshalb der BR eigentlich nichts vereinbaren kann.
04.06.2019 um 13:39 Uhr
Grundsätzlich bietet auch das AGG Möglichkeiten positiv zu "diskriminieren" um bestehende Nachteile zu kompensieren (§ 5 AGG). Insofern ist eine solche Regelung nicht per se verboten. Bei den Urlaubtagen im BAT / TVL war nach meiner Erinnerung das Problem dass die Staffelung schon sehr früh (35stes Lebensjahr?) anfing und nicht dargelegt werden konnte, welcher Nachteil dort ausgeglichen werden soll. Zulässig werden solche Regelungen auch dadurch, dass man AGG-Kriterien mit Nicht-AGG-Kriterien verbindet. Also z.B. das Lebensalter (AGG-Kriterium) mit der Betriebszugehörigkeit (Nicht-AGG-Kriterium). Insofern könnte die vom Arbeitgeber angestrebte Lösung also durchaus AGG-konform sein.
Ja, diese BV könnte unter den Tarifvorbehalt fallen.. Da muss ich mir als BR natürlich überlegen ob ich vor diesem Problem einknicke, oder Mut zur Lücke beweise und den Kollegen diesen Vorteil trotzdem verschaffe.
04.06.2019 um 13:41 Uhr
"Da muss ich mir als BR natürlich überlegen ob ich vor diesem Problem einknicke, oder Mut zur Lücke beweise und den Kollegen diesen Vorteil trotzdem verschaffe."
Denke mal eher, der AG wird es nicht unterschreiben, wenn der BR nicht darlegen kann, dass das wasserdicht ist. Da hilft dann aller "Mut zur Lücke" vermutlich nicht.
04.06.2019 um 13:49 Uhr
Warum sollte ein Arbeitgeber ein Problem mit einer gegen § 77 (3) BetrVG verstoßenden BV haben?
04.06.2019 um 14:32 Uhr
- Tarifvorbehalt: Ja / Nein Vielleicht - Bei der IGBCE "Manteltarif West" gibt es eine Öffnungsklausel, die besagt, das im einvernehmen zwischen AG und BR die wöchentliche AZ von 37,5 um bis zu + und - 2,5 geändert warden kann.
- in og.g TV in § 2 a sind AltersFREIzeiten (nicht Teilzeiten) für AN über 57 (bzw. über 55 Jahren bei Wechselschichtlern) festgelegt.
04.06.2019 um 17:08 Uhr
Zitat von Pjöööng: "Ja, diese BV könnte unter den Tarifvorbehalt fallen.. Da muss ich mir als BR natürlich überlegen ob ich vor diesem Problem einknicke, oder Mut zur Lücke beweise und den Kollegen diesen Vorteil trotzdem verschaffe."
Es geht hier doch nicht ums "einknicken" sondern darum kreativer zu sein und zu versuchen diese "Lücke" zu schließen. Wenn man in eine BV reinschreibt, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt xy Stunden, ist diese BV schlicht und einfach rechtsunwirksam dank § 77 (3) BetrVG. Möglicherweise könnte man etwas probieren nach dem Motto: "Die wöchentliche Arbeitszeit reduziert sich für AN ü60 um 10%" Damit wird die wöchentliche Arbeitszeit nicht durch die BV geregelt, sondern weiterhin durch TV oder Arbeitsvertrag. Der positive Effekt für die älteren AN ist der gleiche und man verstößt zumindest nicht so offensichtlich gegen den Tarifvorbehalt.
Was das Thema AGG angeht bin ich Pjöööngs Meinung.
04.06.2019 um 17:59 Uhr
Das sehe ich auch wie Pjöööng und §§ Reiter da muss man sich dann mal kreative Gedanken machen wie z.B. Betriebsvereinbarung ,,erleichterter Altersübergang bis zum Renteneintritt. " AN Ü56 können ihre Arbeitszeit um 5 Wochenstunden reduzieren und bekommen dafür einen Zuschuss vom AG von 5 Wochenstunden.
04.06.2019 um 19:38 Uhr
Ich hatte ja ganz bewusst geschrieben "diese BV könnte unter den Tarifvorbehalt fallen". So ganz glaube ich nicht daran. Schließlich ist der Arbeitgeber ja befugt, mit den Mitarbeitern oder auch mit dem BR Regelungen zu treffen die die Mitarbeiter besser stellen. Z.B. in Form von Zulagen. Bei uns im Unternehmen verdient z.B. niemand nur das Tarifgehalt und diese finanziellen Verbesserungen sind mit dem BR ausgehandelt.
Es ist zwar richtig dass die Arbeitszeit im Tarifvertrag geregelt ist, aber dennoch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls vereinbaren dass weniger gearbeitet wird (man nennt das dann Teilzeit). Warum soll der BR nicht mit dem Arbeitgeber regeln können, dass einem Teil oder der ganzen Belegschaft das Recht zugestanden wird, weniger zu arbeiten? Auch zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen?
Ich würde hier jedenfalls keine Wette darauf eingehen dass diese BV tatsächlich gegen den Tarifvorbehalt verstößt. Ich würde aber ebenfalls nicht darauf wetten wollen, dass sie es definitiv nicht wird.
Ich kann weder in den Beiträgen von Pickel, Kratzbürste, §§Reiter noch bowa erkennen dass es ihnen mit den Verweisen auf § 77 darum ging, kreativer zu sein und die Lücke zu schließen. Und dann finde ich eine Formulierung a la "Die wöchentliche Arbeitszeit reduziert sich für AN ü60 um 10%" auch nicht besonders kreativ und auch nicht sonderlich belastbar.
Wenn man hier vorsichtig sein will, dann sollte man in der Vereinbarung sehr genau darauf achten, dass die möglicherweise nicht BV-fähigen Teile nicht vereinbart werden, sondern vom Arbeitgeber zugesagt. In etwa folgendermaßen:
Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer
-
Um den Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer zu gewährleisten und Berufserkrankungen vorzubeugen bietet der Arbeitgeber allen Mitarbeitern die das 57ste Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 5 Jahren im Unternehmen beschäftigt sind an, ihre Arbeitszeit ohne Lohneinbuße zu reduzieren.
-
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren folgende Regeln zur Durchführung dieser Arbeitszeitreduzierung: (...)
05.06.2019 um 00:55 Uhr
Na war ja klar das Du deine Ideen für die besten hälst! Ich glaube nicht daß der AG die BV unterschreibt, dass AN ihre Arbeitszeit ohne Lohneinbuße reduzieren können! Dann würde ich schnell auf 5Stunden die Woche reduzieren für eine gemütliche BR Sitzung :-) habe ja mein Gehalt!
05.06.2019 um 01:39 Uhr
Natürlich geht es um eine Reduzierung ohne Geldverlust, die der AG hier anbieten möchte.
Nur kommen hier:
"2) Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren folgende Regeln zur Durchführung dieser Arbeitszeitreduzierung: (...)" eben auch die Regeln und da steht dann auch drin, um wieviel maximal.
05.06.2019 um 13:31 Uhr
Zitat von Moreno: "Na war ja klar das Du deine Ideen für die besten hälst!" Das ist ja nun nix neues ;) man muss Pjöööng aber zugestehen, dass er damit auch oft recht hat. In diesem Fall hat er seinen BV-Ansatz definitiv besser formuliert als ich. Aber kreativer wird es dadurch auch nicht, das Grundprinzip ist nämlich exakt das gleiche: Regelt in der BV keine Wochenarbeitszeit (weil nicht BV-fähig), sondern konzentriert Euch allein auf die Möglichkeit einer altersbedingten Reduzierung bei gleichem Lohn.
Die Wette, dass eine BV die eine Wochenarbeitszeit regelt gegen den Tarifvorbehalt verstößt, würde ich sofort eingehen.
"Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entzogen." (BAG, 14.03.1989 - 1 ABR 77/87)
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