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Informationpflicht zur Schichtänderung nach dem Urlaub eines AN?

K
katerpaule
Jun 2019 bearbeitet

Hallo, ein AN war im Urlaub bis Samstag, Donnerstag s zuvor kommt immer der neue Schichtplan heraus. Aus Geschäftsgründen wurde er in eine andere Schicht eingeteilt. Der AN meint nun, unser Chef hätte ihn darüber informieren müssen. Es gibt dazu keine Regelung im Betrieb. Wer ist nun in der Pflicht : AN muss nachfragen oder der AG muss es mitteilen. Steht dies auch irgendwo schriftlich geschrieben? Danke

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Community-Antworten (7)

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Cyber99

03.06.2019 um 18:41 Uhr

Wenn Dinge nicht geregelt sind ist das Risiko von Missverständnissen immer groß. Im konkreten Fall sehe ich die Bringschuld auf jeden Fall beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber macht von seinem Direktionsrecht gebrauch, indem er den AN in eine neue Schicht einteilt. Diese Weisung muss er dem AN dann auch mitteilen. Ich kann vom AN ja nicht erwarten, dass er den AG regelmäßig fragt, ob´s vielleicht irgendeine neue Weisung gibt. Der AG will ja schließlich was vom AN und nicht umgekehrt.

E
Erbsenzähler

04.06.2019 um 08:41 Uhr

C
Cyber99

04.06.2019 um 09:58 Uhr

@Erbsenzähler Ich kann im Moment noch keinen Widerspruch erkennen. Dein Hinweis mit der Ankündigungsfrist ist nur insofern hilfreich, dass damit sichergestellt wird, dass der Mitarbeiter rechtzeitig über die Lage der Arbeitszeiten in Kenntnis gesetzt wird. Im konkreten Fall geht es, wenn ich Katerpaule richtig verstanden habe aber darum, ob der Chef den Mitarbeiter über den geänderten Schichtplan hätte informieren müssen. Und da sage ich ganz klar "ja" .Der Mitarbeiter befindet sich im Urlaub und kann daher den neuen Schichtplan nicht zur Kenntnis nehmen und darf des Weiteren auch davon ausgehen, dass er in der für ihn üblichen Schicht eingeteilt ist. Wenn der Arbeitgeber nun anderes vor hat, dann muss er dafür sorgen, dass die Information dem Mitarbeiter zugeht. Wenn es diesbezüglich keine Regelung gibt, sehe ich keine Verpflichtung des Mitarbeiters, dass er sich während seines Urlaubs über evtl. geänderte Schichtpläne zu informieren hat.

W
wdliss

04.06.2019 um 10:26 Uhr

§12 Abs 3 TzBfG: "Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt." Dort steht doch eindeutig: Der Arbeitgeber teilt mit!

K
katerpaule

04.06.2019 um 10:39 Uhr

Okay, und wenn der Mitarbeiter nicht erreichbar gewesen ist (Telefon)? Ist es dann nichtens und er müsste in seine reguläre Schicht geplant werden.

N
nicoline

04.06.2019 um 10:46 Uhr

wdliss über dem von dir zitierten Paragraphen steht "Arbeit auf Abruf". Ich habe nichts gelesen, was dafür spricht, dass es sich hier um ein solches Arbeitsverhältnis handelt. Als BR würde ich immer darauf bestehen, dass der ausgegebene Dienstplan verbindlich ist.

W
wdliss

04.06.2019 um 11:34 Uhr

@nicoline: wenn du dir die Links von Erbsenzähler ansiehst wirst du feststellen dass darauf immer wieder Bezug genommen wird. Und dort geht es um Ankündigungsfristen für Schichtpläne und nicht um Arbeit auf Abruf.

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