Der erste thread hierzu wurde nach 7 Antworten geschlossen. Gerne möchte ich aber dazu noch etwas sagen.

Antwort erstellt am 04.06.2019 um 08:46 Uhr von nicoline
wdliss
über dem von dir zitierten Paragraphen steht "Arbeit auf Abruf". Ich habe nichts gelesen, was dafür spricht, dass es sich hier um ein solches Arbeitsverhältnis handelt. Als BR würde ich immer darauf bestehen, dass der ausgegebene Dienstplan verbindlich ist.

Antwort erstellt am 04.06.2019 um 09:34 Uhr von wdliss
@nicoline: wenn du dir die Links von Erbsenzähler ansiehst wirst du feststellen dass darauf immer wieder Bezug genommen wird. Und dort geht es um Ankündigungsfristen für Schichtpläne und nicht um Arbeit auf Abruf.

wdliss
wenn du dir meine Antwort ansiehst, hättest du feststellen können, dass ICH ALS BETRIEBSRAT darauf bestehen würde und hinzugefügt sei noch, ich als AN ebenso. Hinzu kommt noch, dass kein AN verpflichtet ist, während seiner Freizeit mit dem AG zu sprechen geschweige denn Weisungen des AG entgegenzunehmen denn, das Weisungsrecht des AG beschränkt sich auf die Arbeitszeit!!!
Und wenn du dir den Artikel und nicht nur die Urteile aufmerksam durchgelesen hast, hast du sicherlich festgestellt, dass der Autor eine ganz differenzierte Meinung dazu hat und BR mehr oder minder zur Handlung auffordert, um diese unselige 4 Tagesfrist auszuschalten.