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Informationpflicht zur Schichtänderung nach dem Urlaub eines AN? Teil 2

N
nicoline
Jun 2019 bearbeitet

Der erste thread hierzu wurde nach 7 Antworten geschlossen. Gerne möchte ich aber dazu noch etwas sagen.

Antwort erstellt am 04.06.2019 um 08:46 Uhr von nicoline wdliss über dem von dir zitierten Paragraphen steht "Arbeit auf Abruf". Ich habe nichts gelesen, was dafür spricht, dass es sich hier um ein solches Arbeitsverhältnis handelt. Als BR würde ich immer darauf bestehen, dass der ausgegebene Dienstplan verbindlich ist.

Antwort erstellt am 04.06.2019 um 09:34 Uhr von wdliss @nicoline: wenn du dir die Links von Erbsenzähler ansiehst wirst du feststellen dass darauf immer wieder Bezug genommen wird. Und dort geht es um Ankündigungsfristen für Schichtpläne und nicht um Arbeit auf Abruf.

wdliss wenn du dir meine Antwort ansiehst, hättest du feststellen können, dass ICH ALS BETRIEBSRAT darauf bestehen würde und hinzugefügt sei noch, ich als AN ebenso. Hinzu kommt noch, dass kein AN verpflichtet ist, während seiner Freizeit mit dem AG zu sprechen geschweige denn Weisungen des AG entgegenzunehmen denn, das Weisungsrecht des AG beschränkt sich auf die Arbeitszeit!!! Und wenn du dir den Artikel und nicht nur die Urteile aufmerksam durchgelesen hast, hast du sicherlich festgestellt, dass der Autor eine ganz differenzierte Meinung dazu hat und BR mehr oder minder zur Handlung auffordert, um diese unselige 4 Tagesfrist auszuschalten.

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Community-Antworten (2)

W
wdliss

05.06.2019 um 10:51 Uhr

@nicoline: absolute Zustimmung von mir. Da in dem Betrieb des Fragestellers keine Regelung existierte ging es ja aber um das absolute Minimum, nicht um das was man erreichen kann wenn man einen vernünftigen Betriebsrat hat.

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nicoline

05.06.2019 um 14:47 Uhr

wdliss ging es ja aber um das absolute Minimum Nö! Die Frage war: Wer ist nun in der Pflicht : AN muss nachfragen oder der AG muss es mitteilen. Während seines Urlaubs ist der AN nicht verpflichtet, nachzufragen, wie er arbeiten muss und der AG ist während der Freizeit des AN nicht weisungsberechtigt, unabhängig davon, wie lange die Ankündigungsfrist auch sein mag! Und dann nochmal ein Auszug aus dem Artikel von Tobias Michel: Der Rückfall auf gesetzliche Fristen schafft keine Klarheit in der Praxis. Bei der Fristberechnung bleibt der Arbeitstag selbst außen vor – denn TzBfG § 12 verlangt die Mitteilung ›im Voraus‹. Nach §§ 186 BGB wird der Tag der Ankündigung ebenfalls mitgezählt. Zusätzlich darf diese Ankündigung weder an einem Samstag noch an einem Sonntag geschehen. Will eine Vorgesetzte beispielsweise für einen Freitag eine Spätschicht anordnen, so muss sie dies bereits am vorausgehenden Freitag getan haben

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