Informationpflicht zur Schichtänderung nach dem Urlaub eines AN? Teil 2
Der erste thread hierzu wurde nach 7 Antworten geschlossen. Gerne möchte ich aber dazu noch etwas sagen.
Antwort erstellt am 04.06.2019 um 08:46 Uhr von nicoline wdliss über dem von dir zitierten Paragraphen steht "Arbeit auf Abruf". Ich habe nichts gelesen, was dafür spricht, dass es sich hier um ein solches Arbeitsverhältnis handelt. Als BR würde ich immer darauf bestehen, dass der ausgegebene Dienstplan verbindlich ist.
Antwort erstellt am 04.06.2019 um 09:34 Uhr von wdliss @nicoline: wenn du dir die Links von Erbsenzähler ansiehst wirst du feststellen dass darauf immer wieder Bezug genommen wird. Und dort geht es um Ankündigungsfristen für Schichtpläne und nicht um Arbeit auf Abruf.
wdliss wenn du dir meine Antwort ansiehst, hättest du feststellen können, dass ICH ALS BETRIEBSRAT darauf bestehen würde und hinzugefügt sei noch, ich als AN ebenso. Hinzu kommt noch, dass kein AN verpflichtet ist, während seiner Freizeit mit dem AG zu sprechen geschweige denn Weisungen des AG entgegenzunehmen denn, das Weisungsrecht des AG beschränkt sich auf die Arbeitszeit!!! Und wenn du dir den Artikel und nicht nur die Urteile aufmerksam durchgelesen hast, hast du sicherlich festgestellt, dass der Autor eine ganz differenzierte Meinung dazu hat und BR mehr oder minder zur Handlung auffordert, um diese unselige 4 Tagesfrist auszuschalten.
Community-Antworten (2)
05.06.2019 um 10:51 Uhr
@nicoline: absolute Zustimmung von mir. Da in dem Betrieb des Fragestellers keine Regelung existierte ging es ja aber um das absolute Minimum, nicht um das was man erreichen kann wenn man einen vernünftigen Betriebsrat hat.
05.06.2019 um 14:47 Uhr
wdliss ging es ja aber um das absolute Minimum Nö! Die Frage war: Wer ist nun in der Pflicht : AN muss nachfragen oder der AG muss es mitteilen. Während seines Urlaubs ist der AN nicht verpflichtet, nachzufragen, wie er arbeiten muss und der AG ist während der Freizeit des AN nicht weisungsberechtigt, unabhängig davon, wie lange die Ankündigungsfrist auch sein mag! Und dann nochmal ein Auszug aus dem Artikel von Tobias Michel: Der Rückfall auf gesetzliche Fristen schafft keine Klarheit in der Praxis. Bei der Fristberechnung bleibt der Arbeitstag selbst außen vor – denn TzBfG § 12 verlangt die Mitteilung ›im Voraus‹. Nach §§ 186 BGB wird der Tag der Ankündigung ebenfalls mitgezählt. Zusätzlich darf diese Ankündigung weder an einem Samstag noch an einem Sonntag geschehen. Will eine Vorgesetzte beispielsweise für einen Freitag eine Spätschicht anordnen, so muss sie dies bereits am vorausgehenden Freitag getan haben
Verwandte Themen
Informationpflicht zur Schichtänderung nach dem Urlaub eines AN?
ÄlterHallo, ein AN war im Urlaub bis Samstag, Donnerstag s zuvor kommt immer der neue Schichtplan heraus. Aus Geschäftsgründen wurde er in eine andere Schicht eingeteilt. Der AN meint nun, unser Chef hätte
Feiertag und Schichtänderung
ÄlterHallo zusammen, ich hätte eine Frage: Vorab unsere Firma hat keinen TV Also in unserer Firma wird 3-Schicht gefahren und das 5 Tage lange. Jetzt kommt nächste Woche am Donnerstag Christi Himmelsfahr
Schichtänderung Nachtschicht-Geldverlust und Gesundheitsschäden
ÄlterHallo zusammen, vielleicht kann mich jemand helfen mit ein guter Rat zu geben oder vielleicht kennt jemand einigen Gesetzte die uns schützen können. Also, ich bin ein neu gewählte BRV und seit ca.
Vorsizender stimmt Schichtänderung zu ohne den BR zu informieren. Was tun?
ÄlterHallo Leute, unser BR besteht aus 7 Leuten . Unser Vorsitzender hat einer Schichtänderung zugestimmt , ohne uns jedoch zu informieren. Nun sind unsere Mitarbeiter natürlich stinksauer auf den gesam
Nochmal zur Urlaubsgewährung am Stück
Älter. . . da der thread über diese Thematik begrenzt war, möchte ich hier den folgenden Auszug von Haufe office reinkopieren, weil er dazu passt und meine im anderen thread geäußerte Meinung untermauert: