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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Leistungs- und Verhaltenskontrolle

P
Pareo
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen zusammen,

eine ausscheidende Mitarbeiterin ist auf uns mit der Bitte um Vermittlung zugekommen, da sie mit ihrer Leistungsbewertung im Abschlusszeugnis (3-4) nicht zufrieden ist. Unser Vorsitzender hat daraufhin das Gespräch mit dem AG gesucht. Er hat dem restlichen BR eine Liste weitergeleitet, die ihm bei der Gelegenheit vorgelegt wurde. Auf dieser ist seit Jahresbeginn jeder einzelne Arbeitstag verzeichnet und hier dann eben bei Bedarf Anmerkungen dazu. Diese umfassen neben der Niederschrift von Fehlbeträgen beim Kassenabschluss, Ablagefehlern, Übertragungsfehlern in PC geführte Listen, etc. auch Urlaubs- und Krankheitstage sowie freiwillige Schichtabgaben an Kollegen.

Die Erkenntnisse zu den Arbeitsfehlern wurden ohne technische Überwachung, sondern i.d.R. wohl durch wöchentliche Kontrolle der Kassenabschlüsse u.ä. durch die diensthabende Schichtleitung gewonnen und an die Teamleitung weitergegeben. Urlaubs-/Kranken- und sonstige Tage wurden entweder direkt notiert oder nachträglich aus dem Zeiterfassungssystem gewonnen.

Unabhängig davon, ob die aufgezeigten Notizen korrekt sind bzw. für das Zeugnis überhaupt als Begründung ausreichen (Kollegin war seit 2008 beschäftigt, ältere Aufzeichnungen zu Fehler scheint es weder von der aktuellen Teamleitung noch von ihrer Vorgängerin zu geben), würde mich interessieren, ob diese Art der Leistungs- und Verhaltenskontrolle überhaupt zulässig ist oder ob hier trotz dem fehlenden Einsatz technischer Hilfsmittel der Grad zur ungesetzlichen Mitarbeiterüberwachung überschritten wird.

Ich habe nur dahingehend Hinweise gefunden, dass solche Aufzeichnungen nicht offen in der Personalakte aufbewahrt werden dürfen und das wohl das Erfassen von Krankheitstagen über die für die Lohnbuchhaltung nötigen Daten hinaus problematisch ist.

Falls mir jemand ein paar einschlägige Urteile oder Literaturstellen nennen könnte, wäre ich dankbar.

1.61603

Community-Antworten (3)

R
rkoch

04.09.2012 um 13:29 Uhr

Die Erfassung von Leistungsdaten der AN durch den AG ist auf jeden Fall zulässig, egal auf welche Weise sie erfolgt. Jeder AG muss in der Lage sein sich ein Bild von der Leistung seiner AN (und damit der Vertragserfüllung) zu machen.

Dazu ganz spezifisch §28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

  1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
  2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder

Das findet seine Grenze an Daten die eben NICHT diesem Zweck dient. Aber das steht wohl nicht zur Debatte.... Die genannten Daten erfüllen IMHO diesen Zweck. Eine nicht-technische Leistungskontrolle ist dann zulässig.

Das MBR des BR bei solchen Sachen (§87 (1) Nr. 6 BetrVG) hat allein den Zweck eine "automatische" Betrachtung zu regeln. So lange ein Mensch die Sache an sich "menschlich" bewertet, also auch den Menschen hinter den Daten sieht, ist die Sache i.O. Eine automatische Bewertung, die rein numerisch den Menschen zur Zahl verkommen läßt, ohne Betrachtung der Umstände was die Ursache der Daten ist, dass soll der MB unterworfen sein. Bsp: Ein AN leistet (numerisch) 10% weniger als andere. Die Ursachen können z.B. sein: mangelnde Ausbildung, körperliche Defizite, Zuweisung anderer Aufgaben, etc. pp. Der Mensch kann über die reine Zahl hinwegsehen, ein Computer nicht.

Daran bemisst sich im Prinzip ob ein MBR besteht oder nicht.

G
gironimo

04.09.2012 um 17:40 Uhr

Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob denn nicht nur die Fehler registriert wurden, sondern ob der Kollegin auch die Fehler aufgezeigt wurden und ggf. Schulungen oder ähnliches stattfanden, um die Fehler zu minimieren.

P
poiuz

04.09.2012 um 19:53 Uhr

Der BR hat doch sowieso kein Mitspracherecht und die Begründung des AG (Hut ab, sehr freundlich!) klingt auf den ersten Blick plausibel. Ich würde da als BR keine Zeit mehr verschwenden.

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