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Mitbestimmung bei Leistungs- und Verhaltens Kontrolle bei Verteilung der Arbeitszeit

S
Seegarden
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen

wir brauchen da mal einen guten Rat bevor wir tätig werden. Wir sind ein Tochterunternehmen (GmbH)mit 650 MA. Unser BR besteht aus 11 BR Mitgliedern.

In den letzten Monaten sind bei uns geringfügige Arbeitszeit Verstoße hochgekommen ( hierbei handelt es sich um Höhere Gewalt verstöße). Die Muttergeselschaft hat diese Verstöße dann durch die Interne Revision überprüffen lassen. Unser BR hat auch hierbei mitgespielt, da man wissen wollte in wie weit gegen Gesetzte verstoßen wurde. Die Berichte der Revision ist unserem BR vorgelegt worden.

Unser GF ist auch einer aus der Mutter. Er beabsichtigt jetzt Kontrollen durchführen zu lassen durch eine Gruppe von MA aus der Mutter. Die Kontrollen sollen Monatlich erfolgen.

Kontrol. werden, sollen die Diensteinteiler und die Systeme die wir in unserem Unternehmen führen. Die MA fühlen sich jetzt übergangen und sonst noch wie :-)

Wir als Tochter Betriebsräte wollen dieses Natürlich in irgend einer Modaraten Art und Weise verhindern.

Unsere Fragen an Erfahrene Mitstreiter:

  1. Können wir uns hier auf den § 87 Abs.7 berufen. ( Mitbestimmung)

  2. Ein Mitbestimmungsantrag ist beim BR nicht eingegangen. (wird auch nicht)

  3. Ist es Ratsam einen Rechtsberater einzuschalten

  4. Es muss so Moderat wie möglich sein damit unser GF in der Zukunft solche gedanken aus dem Kopf haben sollte.

  5. Ist es Ratsam diese Betriebsöffentlich zu Machen( Betriebsversammlun Schwarzes Brett) ( Da unser GF sich bei allen was er tut bei der Mutter beraten lässt)

Wir würden uns freuen Zahlreiche Antworten zu erhalten. Wünschen Euch und Uns Viel erfolg.

8.07104

Community-Antworten (4)

K
Kriegsrat

30.10.2009 um 01:49 Uhr

also, ich probiers mal ;-)))

  1. in deiner schilderung des sachverhalts sehe ich nicht im entferntesten einen punkt, der eine mitbestimmung nach § 87 Abs. 7 in frage kommen lässt

  2. was bitte ist ein mitbestimmungsantrag ?

  3. ja, ein beratender sachverständiger könnte nicht schaden

  4. ...aha, ..na ja, wenn du meinst..(grübel,grübel)

  5. wenn ihr euch darüber informiert habt, was genau anliegt und euch darüber klar seid, was ihr tun wollt, spricht eigentlich nichts dagegen vielleicht kann man ja den AG bei einer betriebsversammlung dazu bewegen, die genaue sachlage entsprechend zu erläutern

ich weiß zwar nicht genau, was bei euch abläuft, da ich deiner schilderung nicht ganz folgen kann, aber wenn der AG kontrollen durchführt, um verstöße gegen das arbeitszeitgesetz aufzudecken bzw. zukünftig zu vermeiden, ist das eigentlich nicht zu beanstanden bzw. sollte gemäß euren aufgaben nach § 80 betrVG (überwachung der einhaltung von gesetzen...) durch euch unterstützt werden...

G
Gipsy

30.10.2009 um 11:45 Uhr

Hallo Arbeitzeitverstöße sind ein Kündigungsgrund, sogar geringfügige. Du schreibst nicht ob ihr feste Arbeitszeit (AZ) habt oder Gleitzeit? Wie lange ist vorher schon solche kleine Verstöße geduldet worden? Stehen bei euch Arbeitsplatzabbau an? AZ wird gerne als Vorwand für andere Problemlösungen angesehen. z.B. Ich möchte jemand loswerden, kann aber fachlich nichts greifbares finden. Bei längerer Duldung ohne Ermahnung oder Abmahnung könnte Gewohnheitsrecht greifen, dies kann aber nur ein Rechtsanwalt klären.

  1. Nach 87 gibt es mehrere Faktoren: AZ ist mitbestimmungspflichtig. Verhaltenskontrolle auch

Moderat ist ohne Druck, ich glaube das ist unter 4) nicht gemeint. Öffentlichkeitsarbeit ist immer gut überhaupt wenn die vorherigen Faktoren zutreffen.

Mitbestimmungsantrag: Euch ist nach deiner Aussage vorgestellt worden was von AG seite getan wird, es liegt an Euch darauf zu reagieren, Schreiben an AG mit der Aufforderung zur Verhandlungund Beratung der Vorgehensweise.

D
DonJohnson

30.10.2009 um 12:04 Uhr

In den letzten Monaten sind bei uns geringfügige Arbeitszeit Verstoße hochgekommen ( hierbei handelt es sich um Höhere Gewalt verstöße). Darf ich davon aus gehen, dass ihr also verstöße gegen das ArbZG begangen habt?

Wenn der AG das kontrolliert, tut er gut daran. Immerhin ist auch er dafür zuständig, dass das ArbZG eingehalten wird. Und eigentlich solltet ihr auch darauf aufpassen. Wie waren die "geringen" Verstöße denn geleagert? Welche "höhere Gewalt" kam zu tragen?

S
seegarden

30.10.2009 um 21:22 Uhr

Die Verstöße waren Witterungsabhängige. Bei der Dokumentation dieser verstöße sind kleine fehler aufgetreten wo die Revision gesgt hat für die Zukunft dieses Schärfer zu beachten.

Gegen die Kontrollen haben wir nichts wenn die durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden. ( Revision ist ausgebildet). Nach unserer Meinung würden die Kontrollen die Persönlichkeit rechte der AN verletzen.

Unser System zeigt alle Gesetzes verstösse auf. D.h. es können keine Dienste eingeteilt werden wenn sie gegen Lenk und Ruhezeiten verstössen. Auch die verkürzten Ruhezeiten werden durch das System berücksichtigt.

Hier möchte der AG nur eine Gruppe von MA ( Kontrollorganen) in das Unternehmen einbringen, die nach unserer Ansicht den Betriebsablauf Dokumentieren können.

Die Frage war nur ob auch Kontrollen die durch Dritte durchgeführt werden sollen unter dem § 87 abs1 Satz 6 fallen.

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