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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeitgesetz

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kathinka
Jan 2018 bearbeitet

Wer kann mir kurzfristig helfen? Dürfen Teilzeitbeschäftigte die vom ArbZG eingeräumten 10 Stunden am Tag arbeiten und sind Arbeitsverträge mit dem Zusatz "... ist bereit, bei Bedarf bis zur vollen Arbeitszeit von 40 Stunden zu arbeiten" rechtens? Bei der letzten Frage verbirgt sich dahinter, dass damit keine Überstunden vergütet werden, dies würden erst nach 40 Stunden anfallen. Bereits jetzt schon Danke für die Antwort- Kathinka

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Community-Antworten (4)

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Kölner

01.11.2007 um 18:27 Uhr

@Kathinka Das ist (leider) vollkommen korrekt!

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Lotte

01.11.2007 um 22:40 Uhr

Kathinka, im Jahre 2005 hat das BAG den AGs einen Riegel hinsichtlich der Handhabung des § 12 TzBfG vorgeschoben, als das lediglich 25% der Arbeitsleistung auf Abruf gestellt werden kann. Glaube, dass Dir das Urteil weiterhelfen könnte, da es sich auch mit den Unterschied von "Überstunden" und "Arbeit auf Abruf" beschäftigt. "Eine Vereinbarung zur Leistung von Überstunden liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer verpflichtet, bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarf länger als vertraglich vereinbart zu arbeiten. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet (Senat 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25, 30 f., zu II 3 b cc der Gründe). Besteht dagegen für den Arbeitnehmer eine selbständige, nicht auf Unregelmäßigkeit oder Dringlichkeit beschränkte Verpflichtung, auf Anforderung des Arbeitgebers zu arbeiten, handelt es sich um Arbeit auf Abruf iSv. § 12 TzBfG" Hier zu finden: www.arbeitsrecht-fa.de/hefte_06/200607/1.pdf

K
Kölner

01.11.2007 um 22:49 Uhr

@Lotte Liest Du das aus dem Urteil? Ich nicht...

L
Lotte

01.11.2007 um 23:04 Uhr

Kölner, das mit den Überstunden habe ich aus dem Urteil zitiert ;-) Und hier auch: "Die in § 4.2 des Arbeitsvertrags vom 1. Oktober 2002 getroffene Regelung der Arbeit auf Abruf weicht von Rechtsvorschriften ab und unterliegt deshalb gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Mit dem der Beklagten in § 4.2 des Arbeitsvertrags eingeräumten Recht, die in § 4.1 Satz 1 vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden einseitig auf bis zu 40 Stunden verlängern zu können, wird ein Teil des die Beklagte nach § 615 BGB treffenden Wirtschaftsrisikos auf die Klägerin verlagert."

Kathinka sollte nochmal prüfen, ob es sich wirklich um "Überstunden" oder aber um "Arbeit auf Abruf" handelt.

Du hast sicher Recht, wenn Du meinst, dass bei voller Bezahlung der vereinbarten AZ, mehr als 25% davon auf Abruf erfolgen können. Im Urteil geht es ja um eine Sockelleistung, die auch nur vergütet wird. Deshalb dachte ich auch, dass es bei Kathinka passen könnte...

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