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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Krank vor Überstundenabbau

A
Apo2019
Mai 2019 bearbeitet

Hallo,ich arbeite in einer Apotheke. Wenn wir Samstags arbeiten haben wir Mittwochs frei. Ich habe Ostersamstag gearbeitet,habe mir am Ostersonntag einen Bänderriss zugezogen und war ab Dienstag krankgeschrieben,konnte die Überstunden am darauffolgenden Mittwoch nicht abbauen.Mein Chef hat mir diese trotzdem abgezogen. Ist das richtig so?

Mfg

1.12705

Community-Antworten (5)

S
Saft

29.05.2019 um 18:08 Uhr

Hattest du da nicht den Mittwoch frei vor Ostersamstag?

Wenn du krank bist bist du krank. Da bekommt man keine Minus und auch keine Überstunden .

C
Catweazle

29.05.2019 um 20:06 Uhr

Nach m. M. hast du Pech gehabt. Dein Arbeitgeber hat richtig gehandelt.

N
nicoline

29.05.2019 um 22:04 Uhr

Apo2019, krank ist wie gearbeitet! Bist du mit Überstunden geplant, sind diese auch im Krankheitsfall gutzuschreiben, bist du mit Überstundenabbau geplant, findet dieser auch im Krankheitsfall statt.

B
BRHamburg

30.05.2019 um 06:32 Uhr

@ Nicoline hast du dafür auch eine Rechtsgrundlage, das ein Abbau auch bei AU stattfindet?

N
nicoline

30.05.2019 um 12:24 Uhr

Freizeitausgleich im Krankheitsfall Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat. (BAG, 7. Senat am 04.09.1985, 7 AZR 531/82)

  1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.

  2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)

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