Erstellt am 18.10.2007 um 07:10 Uhr von pit47
Hallo BR,
nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hat der BR Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie bei der vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Eine dauerhafte Arbeitszeitverkürzung kann nur mit den Tarifparteien vereinbart werden oder einzelvertraglich mit den MA, auch mit einer Änderungskündigung, abgeschlossen werden.
Bei einer Änderungskündigung muss der BR nacj § 102 BetrVG gehört werden.
Erstellt am 18.10.2007 um 09:58 Uhr von BR
das mit dem § 87 wußte ich, da hat mich nur das Wort vorübergehend"gestört", denn bei uns soll das ja dauerhaft geschehen. Leider sind wir nicht tarifgebunden, sozusagen tariflos!Dann hätten wir wenigstens dort die Möglichkeit über Verhandlungen gehabt.
Das ganze ist für mich sowieso nicht wirklich nachvollziehbar weil die Arbeit ja trotz der Stundenkürzung nicht plötzlich weniger wird, meiner Meinung nach ist das eine Milchmädchenrechnung des AG.
Erstellt am 18.10.2007 um 16:20 Uhr von Saluk
"nicht tarifgebunden" - willkommen im Club.
Wenn ihr keinen Tarifvertrag habt, dann ist individualrechtlich mit jedem MA eine Arbeitszeit im Arbeitsvertrag ausgehandelt worden, es steht also etwa im Arbeitsvertrag: "Die Arbeitszeit beträgt 40 h in der Woche."
Will der AG jetzt diese Zahl runtersetzen, dann muss er das auch wieder über den einzelnen Arbeitsvertrag machen, er muss also jedem MA eine Änderungskündigung zukommen lassen. Diese wiederum muss er aber vom BR absegnen lassen, d.h. ihr könnt Begründungen etc. einfordern und widersprechen. Der AG kann dennoch natürlich die Änderungskündigung aussprechen. Da es hier um Individualrecht geht, muss der MA dann klagen, wenn er den Vertrag so nicht unterschreiben will. Er hätte aber gute Chancen, wenn der BR begründet widersprochen hatte.
Viel Glück,
Saluk
Erstellt am 23.10.2007 um 12:17 Uhr von sbv
Wäre so etwas nicht das, was man unter "Kurzarbeit" versteht ?