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objektive Verhinderung b. ganztägigem Stundenabbau

BT
betriebliche trübung
Jan 2018 bearbeitet

hallöchen leute, könnt ihr mir sagen, wie es sich mit der (objektiven) verhinderung verhält, wenn ein brm ganztägig stunden abbaut? ich mach auch mal ein kästchen auf :-) danke!

6.666015

Community-Antworten (15)

W
Werner

17.10.2007 um 07:58 Uhr

Moin betriebliche trübung, wenn das BRM dem BRV mitteilt, dass es zur Sitzung erscheint, liegt keine Verhinderung vor. Ansonsten ist es ein Verhinderungsgrund.

P
pit47

17.10.2007 um 09:52 Uhr

Hallo betriebliche trübung, ein Abbummeln von Überstunden ist KEIN Verhinderungsgrund. Siehe auch § 25 BetrVG und die Kommentare dazu.

K
Kölner

17.10.2007 um 10:35 Uhr

@betriebliche trübung Ergänzend zu pit47... ...die Überstunden kann man auch an einem anderen Tag abbummeln.

W
Werner

17.10.2007 um 11:55 Uhr

Ups, ich hab abbummeln von Überstunden mit feststehenden Freischichten (wie bei uns üblich) verwechselt! SORRY.

P
pit47

17.10.2007 um 12:40 Uhr

@werner, auch Freischichten sind KEIN Verhinderungsgrund.

W
Werner

17.10.2007 um 12:58 Uhr

@ Pit47, wenn bei einem 18 Schichten ausbringenden Betrieb das BRM nach Schichtmodell frei hat, sehe ich da sehr wohl einen Verhinderungsgrund! Wie soll denn sonst die bei uns geltende 5 Tagewoche eingehalten werden?

P
pit47

17.10.2007 um 13:08 Uhr

@werner, hier gilt dann § 37 Abs. 3 (Ausgleich für BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit). Bedenke auch, BR-Tätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes oder eines Tarifvertrages.

RH
Robin H

17.10.2007 um 13:10 Uhr

pit47 da solltest Du mal Deinen Däubler genau lesen.

Ich lese da (§25, RN 15), dass ein BRM sich in diesem Falle nicht vertreten lassen MUSS. Das heißt lediglich, dass der BRV in diesem Falle nicht von sich aus wegen objektiver Verhinderung ein Ersatzmitglied einladen kann, wenn das BRM kommen will.

Wenn aber das BRM erklärt, dass es wegen Freischicht objektiv verhindert sei, (weil ihm z.B. die Anfahrt nicht zuzumuten ist, oder weil es die erarbeitete Freizeit für private Angelegenheiten nutzen will), dann hat der BRV ein Ersatzmitglied einzuladen.

P
pit47

17.10.2007 um 13:55 Uhr

@Robin H, wenn das BRM wegen seiner Freischicht ohne Angaben von persönlichen Gründen oder unzumutbaren Kosten für ihn oder den AG nicht zur Sitzung erscheinen will, muss kein Ersatzmitglied geladen werden, also ist es auch kein Verhinderungsgrund.

RH
Robin H

17.10.2007 um 14:48 Uhr

pit47, das liest sich aber bei Däubler anders. Worauf gründest Du denn Deine Weisheit?

B
Biggy

17.10.2007 um 19:07 Uhr

Also meine Freizeit gehört mir, nicht meinem AG und nicht meinem BR.Will das BRM kommen so ist das in Ordnung, aber niemand kann es zwingen dazu. Meine Freischicht ist also sehr wohl ein Grund nicht zu kommen und melde ich das beim BRV an so wird ein Ersatzmitglied geladen, dafür gibts die schließlich.Wäre es dem BRV lieber er würde angelogen werden indem man zum Beispiel einen Arzttermin vorschiebt um nicht zu kommen.Ach ja muss man dann auch noch ein ärztliches Attest bringen um zu beweisen, dass man da war. Mein Frei gehört mir, das gilt nicht nur für den AG sondern auch für den BR. Biggy

K
Kölner

17.10.2007 um 22:24 Uhr

@Robin H Witzbold! Du liest im DKK auch nur das, was Du lesen willst! ;-)

@Biggy "Mein frei gehört mir!" Alte Ver.di/ÖTV-Weisheit. Aber bzgl. BR-Arbeit nicht anzuwenden; jedenfalls nicht mit der Logik ein E-BRM zu laden.

BT
betriebliche trübung

18.10.2007 um 00:14 Uhr

vielen dank für die vielen antworten und die interessante diskussion!

RH
Robin H

18.10.2007 um 13:26 Uhr

Nein Kölner, ich versuche von dem, was schon gerichtlich entschieden ist, auf das zu schließen, was noch nicht entschieden ist.

Die Tatsache, dass die Kommentierungen eine beispielhafte Liste von anerkannten objektiven Verhinderungsgründen nennen, läßt nicht den Schluß zu, dass es keine anderen geben kann.

Und wenn ein BR-Mitglied, das einen oder mehrere Tage Freischicht hat, aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen gezwungen wäre, einen Urlaubstag in die Freischicht zu legen, nur um objektiv verhindert zu sein, dann wäre das eine eklatante Benachteiligung, und ich kann aus dem Sinn dieses Gesetzes nicht erkennen, dass der Gesetzgeber dies so gewollt hätte.

K
Kölner

18.10.2007 um 13:48 Uhr

@Robin H Ich bleibe dabei: Urlaub muss nicht genommen werden. Fehlen kann man vielleicht auch noch...aber dann (in diesem Fall) ein E-BRM zu laden, halte ich für schwierig!

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