Erstellt am 12.07.2017 um 10:58 Uhr von alterMann
1. Gibt es einen Grund, dass diese Regelung nicht vom örtlichen BR geregelt werden kann? Dann wäre der GBR schon mal nicht zuständig.
2. Inwiefern der AG Zugriff auf die Zeitkonten haben könnte, müsstet Ihr in Eurer BV schauen. Möglich wäre das schon (was wären denn dringende betriebliche Belange, wenn nicht die Unmöglichkeit, die angebotene Arbeit anzunehmen?).
3. Auch für den Fall der Zuständigkeit hat der GBR jedenfalls kaum im Sinne der AN gehandelt, wenn der Abbauwunsch des AG ohne jede Gegenleistung vereinbart wurde. Oder der Firma geht es wirklich schlecht.
Erstellt am 12.07.2017 um 11:08 Uhr von gironimo
Individualrechtlich wäre der AG im Annahmeverzug und müsste also zahlen.
Natürlich ist der BR in der Mitbestimmung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit - könnte also etwas regeln. Die Zuständigkeit des GBR würde ich hier auch anzweifeln und dies dem Arbeitgeber auch mitteilen.
Erstellt am 12.07.2017 um 11:14 Uhr von Pickel
"Dringende betriebliche Belange" zum Abbau von Überstunden dürften dann vorliegen, wenn Arbeiten de facto unmöglich sind. Das scheint mir hier der Fall gewesen zu sein.
Erstellt am 12.07.2017 um 11:34 Uhr von WillsWissen
Frage: Sind die AN nach Hause gegangen oder waren sie am Arbeitsplatz?
Wenn sie nach Hause gegangen sind, haben sie ihre Arbeitskraft auch nicht angeboten.
Erstellt am 12.07.2017 um 11:35 Uhr von totality1
Vielen Dank für Eure Antworten. Unsere BV sagt: "2.08 In Abstimmung zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter kann eine unbegrenzte Anzahl von Gleitzeitstunden, halben bzw. ganzen Gleittagen in Anspruch genommen werden. Bei der zeitlichen Festlegung werden die persönlichen Wünsche der Mitarbeiter berücksichtigt, soweit ihnen nicht dringende betriebliche Belange oder Freizeitwünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen." Das lese ich eher als eine Bestimmung, die dem AN Möglichkeiten des Abbaus von Stunden einräumt, die der AG dann unter Hinweis z.B. auf zu viele Aufträge abschmettern könnte. Andersrum lese ich darin eigentlich nicht, dass der AG ohne Berücksichtigung der Wünsche des AN die AN nach Hause schicken kann.
Erstellt am 12.07.2017 um 11:37 Uhr von totality1
Die AN waren in der Firma und haben darauf gewartet, dass / ob die Systeme vielleicht wieder funktionieren (hat die IT nicht hinbekommen). Daraufhin wurden sie wieder nach Hause geschickt. Einige AN blieben zuhause und haben ein Virenupdate zuhause eingespielt - haben die nun ihre Arbeitskraft angeboten oder nicht? schwierig zu sagen....
Erstellt am 12.07.2017 um 11:38 Uhr von Pjöööng
Die Zuständigkeit des GBR kann ich hier auch nicht erkennen. Es gibt für mich keinen Grund, dies unternehmenseinheitlich regeln zu müssen (Vielleicht kann ja im Betrieb A einen halben Tag lang der Hof gefegt werden, während in Betrieb B die LKW ausgesaugt werden, oder andere Tätigkeiten die ohne IT gemacht werden können)..
Was haben die Mitarbeiter eigentlich am Mittwoch gemacht?
Erstellt am 12.07.2017 um 11:40 Uhr von Pjöööng
Zitat (WillsWissen):
"Wenn sie nach Hause gegangen sind, haben sie ihre Arbeitskraft auch nicht angeboten."
Eine sehr ungewöhnliche Betrachtungsweise! Warum sind sie dann in den Betrieb gekommen? Um den privaten Kalender umzublättern?
Erstellt am 12.07.2017 um 11:50 Uhr von totality1
Der Mittwoch war auch ein Abwart-Tag nach dem Motto: kriegt die IT das wieder hin? Die meisten AN haben sich über Whatsapp-Gruppen zusammengeschlossen und wurden so von der GL informiert. Wo möglich, hat man mit Telefon und Zettel weitergearbeitet.
Erstellt am 12.07.2017 um 13:59 Uhr von Pjöööng
Wie ist es überhaupt möglich dass sich hier Arbeitgeber und GBR so schnell einigen konnten? Hat denn zufälligerweise gerade am Mittwoch eine GBR-Sitzung stattgefunden?
Ich halte es schlechterdings für unmöglich dass hier eine Einigung mit dem GBR erfolgt sein kann.
Erstellt am 12.07.2017 um 14:29 Uhr von totality1
Entweder der GBR tagte ohnehin gerade oder war sogar gerade im Gespräch mit dem AG (es laufen Verhandlungen über eine neue BV) - oder aber es lief formwidrig per Email ...
Erstellt am 12.07.2017 um 18:14 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng
Die Zuständigkeit des GBR kann ich hier auch nicht erkennen. Es gibt für mich keinen Grund, dies unternehmenseinheitlich regeln zu müssen
Die Zuständigkeit nach §87 Abs.1 Nr.2+3 BetrVG liegt grundsätzlich bei den örtlichen BR'ten, es sei denn, die BR'te hätten den GBR per Übertragungsbeschluß für die Verhandlungen und den Abschluß der BV legitimiert
Erstellt am 13.07.2017 um 11:02 Uhr von AlterMann
Hallo Totality,
nach Deiner Präzisierung zu den betrieblichen Belangen ist klar, dass der AG auf Grundlage Eurer BV keinen Überstundenabbau aus dem Arbeitszeitkonto verlangen kann.
Und beim GBR würde ich Rabatz machen. In welcher Form da was klug ist, müsst Ihr überlegen. Ich würde das mit einem Rechtskundigen besprechen wollen.