Erstellt am 14.10.2007 um 11:27 Uhr von ridgeback
@fkneyer
Maßgeblich ist doch wohl die dauerhafte arbeitsvertragliche Bindung zum Arbeitgeber und wenn das Arbeitsverhältnis zum 31.01.10 endet,
sind meiner Meinung die 12 Jahre erreicht.
Erstellt am 14.10.2007 um 15:42 Uhr von peanuts
"Diese Rente wird nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit unverfallbar. "
Wie kommst Du auf 12 Jahre? Dem BetrAVG entspricht diese Zeit nicht...
Die Unverfallbarkeit liegt jetzt bei 5 Jahren!
Erstellt am 14.10.2007 um 15:53 Uhr von pirat
@fkneyer,
Neue Unverfallbarkeitsfristen seit 2002
Durch die Rentenreform 2002 änderten sich die Unverfallbarkeitsfristen. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden bereits nach Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat, unverfallbar...... werden durch Übergangsrecht unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis ab Beginn des Jahres 2001 noch mindestens 5 Jahre besteht ....
hier nachzulesen...
http://www.rententips.de/rententips/betrieb/01.php
Erstellt am 14.10.2007 um 16:52 Uhr von fkneyer
@peanuts:
So ist mein Wissensstand - kann diese neue Regelung durch eine "ältere" BV ausgehebelt werden ?
Danke, dann braucht sich derjenige keine Gedanken zu machen ...
Erstellt am 14.10.2007 um 19:48 Uhr von peanuts
"@So ist mein Wissensstand - kann diese neue Regelung durch eine "ältere" BV ausgehebelt werden ?"
Meiner Ansicht nach nicht! Die frühere Unverfallbarkeit lag übrigens bei 10 Jahren.
Da hier aber niemand weiß, was genau in Eurer BV festgehalten wurde, würde ich als BR einmal einen Rechtsanwalt fragen, den werdet Ihr im Zusammenhang mit vielen Entlassungen sowieso brauchen! Schließlich geht es um was.
Erstellt am 15.10.2007 um 15:57 Uhr von fkneyer
@peanuts (und die anderen):
Habe mich inzwischen schlau gemacht und man (HR) hat mir bestätigt, daß die gesetzlichen Regelungen gelten, d. h.
für die allermeisten bei uns gilt die gesetzliche Regelung aus dem BetrAVG
§ 1b
Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).
Erstellt am 15.10.2007 um 16:34 Uhr von peanuts
"... man (HR) hat mir bestätigt, daß die gesetzlichen Regelungen gelten, d. h.
für die allermeisten bei uns gilt die gesetzliche Regelung aus dem BetrAVG"
Ich hoffe doch, dass die gesetzliche Regelung für ALLE KollegInnen gilt! Dass womöglich nicht jeder die Bedingungen erfüllen wird, ist ein anderes Problem! Aber zumindest habt Ihr jetzt Klarheit.
Erstellt am 15.10.2007 um 18:32 Uhr von fkneyer
... natürlich gilt für alle die gesetzliche Regelung, hab mich etwas mißverständlich ausgedrückt.
Wär ja noch schöner, wenn Gesetze nur für eine bestimmte Personengruppe gelten würden
(obwohl - nichts ist unmöglich ;-) )