Wie rechnet sich die Betriebszugehörigkeit ?
Hallo zusammen mal wieder eine Frage, die ich nicht beantworten kann und zu der ich auch nichts wirklich hilfreiches finden konnte. Bei uns in der Firma gibt es seit vielen Jahren eine Betriebsrente (AG zahlt jedes Jahr einen gewissen Betrag ein). Diese Rente wird nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit unverfallbar. Nun stehen bei uns jede Menge Entlassungen / freiwillige Aufhebungen u.ä an - und nun taucht immer öfter die Frage auf, wie sich die Betriebszugehörigkeit rechnet. Ein Beispiel:
Ein Kollege habe am 09.01.1998 sein Arbeitsverhältnis begonnen, d. h. seine 12 Jahre wären am 08.01.2010 erreicht. Wenn er nun am / zum 01.10.2009 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Monaten (zu diesem Zeitpunkt ist er ja noch keine 12 Jahre im Betrieb) gekündigt wird, sein Arbeitsverhältnis also am 31.01.2010 endet, hat er dann diese 12 Jahre erreicht, und seine Betriebsrente wird unverfallbar ?
Anders gefragt - wird die Kündigungsfrist der Betriebszugehörigkeit zugerechnet oder rechnet sich Betriebszugehörigkeit bis zum Zugang des Kündigungschreibens und die Kündigunsgfrist bleibt unberücksichtigt ?
Danke für jede Aufklärung
Community-Antworten (8)
14.10.2007 um 13:27 Uhr
@fkneyer
Maßgeblich ist doch wohl die dauerhafte arbeitsvertragliche Bindung zum Arbeitgeber und wenn das Arbeitsverhältnis zum 31.01.10 endet, sind meiner Meinung die 12 Jahre erreicht.
14.10.2007 um 17:42 Uhr
"Diese Rente wird nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit unverfallbar. "
Wie kommst Du auf 12 Jahre? Dem BetrAVG entspricht diese Zeit nicht...
Die Unverfallbarkeit liegt jetzt bei 5 Jahren!
14.10.2007 um 17:53 Uhr
@fkneyer,
Neue Unverfallbarkeitsfristen seit 2002 Durch die Rentenreform 2002 änderten sich die Unverfallbarkeitsfristen. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden bereits nach Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat, unverfallbar...... werden durch Übergangsrecht unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis ab Beginn des Jahres 2001 noch mindestens 5 Jahre besteht .... hier nachzulesen... http://www.rententips.de/rententips/betrieb/01.php
14.10.2007 um 18:52 Uhr
@peanuts: So ist mein Wissensstand - kann diese neue Regelung durch eine "ältere" BV ausgehebelt werden ?
Danke, dann braucht sich derjenige keine Gedanken zu machen ...
14.10.2007 um 21:48 Uhr
"@So ist mein Wissensstand - kann diese neue Regelung durch eine "ältere" BV ausgehebelt werden ?"
Meiner Ansicht nach nicht! Die frühere Unverfallbarkeit lag übrigens bei 10 Jahren.
Da hier aber niemand weiß, was genau in Eurer BV festgehalten wurde, würde ich als BR einmal einen Rechtsanwalt fragen, den werdet Ihr im Zusammenhang mit vielen Entlassungen sowieso brauchen! Schließlich geht es um was.
15.10.2007 um 17:57 Uhr
@peanuts (und die anderen): Habe mich inzwischen schlau gemacht und man (HR) hat mir bestätigt, daß die gesetzlichen Regelungen gelten, d. h. für die allermeisten bei uns gilt die gesetzliche Regelung aus dem BetrAVG
§ 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).
15.10.2007 um 18:34 Uhr
"... man (HR) hat mir bestätigt, daß die gesetzlichen Regelungen gelten, d. h. für die allermeisten bei uns gilt die gesetzliche Regelung aus dem BetrAVG"
Ich hoffe doch, dass die gesetzliche Regelung für ALLE KollegInnen gilt! Dass womöglich nicht jeder die Bedingungen erfüllen wird, ist ein anderes Problem! Aber zumindest habt Ihr jetzt Klarheit.
15.10.2007 um 20:32 Uhr
... natürlich gilt für alle die gesetzliche Regelung, hab mich etwas mißverständlich ausgedrückt. Wär ja noch schöner, wenn Gesetze nur für eine bestimmte Personengruppe gelten würden (obwohl - nichts ist unmöglich ;-) )
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