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Sozialer Besitzstand

R
Rapper
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

folgender Fall: MA wird im November 2010 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. BR meldet bedenken an. Kündigungsschutzklage vorm Arbeitsgericht, MA bekommt im März 2011 recht, muss wieder eingestellt werden (u.a. wegen Fristverletzung bei Ausspruch der fristlosen Kündigung). AG legt Wiederspruch ein, Fall geht vor das LAG. Dort im Februar 2012 Vergleich zwischen beiden Parteien, mit folgenden Inhalt: "Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen ordentlich zum 30.04.2011 sein Ende gefunden hat. Der Beklagte zahlt dem Kläger gemäß §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung von .......... €. Etwaige Steuern zahlt der Kläger. Diese Abfindung enthält keine Lohnbestandteile. Der Beklagte wird den Kläger ab dem 01.03.2012 unter Anrechnung des bisherigen sozialen Besitzstandes zu den Bedingungen des Angestelltenvertrages vom ........ wieder einstellen, und zwar zu den aktuellen Lohnbedingungen". Jetzt die Frage zu dem Fall: Wie sieht es mit der Betriebszugehörigkeit dieses MA aus? Ist die Betriebszugehörigkeit auf Grund der ordentlichen Kündigung am 30.04.2010 beendet gewesen (mit Zahlung Abfindung)? Gehört die Betriebszugehörigkeit zum sozialen Besitzstand?

Hintergrund ist, dass die MA in unserer Firma nach bstimmten Zugehörigkeitsjahren eine Sonderzahlung vom AG bekommen (nach 5, 10, 15, 20 Jahren usw.). Die Höhe ist unterschiedlich. Es gibt dazu keine BV bzw. ist dies nicht über Tarif festgeschrieben. Unsere Firma gehört zu einer Holding, in der es schon vor der Existens unseres Betriebes diese Regelung der Sonaderzahlungen gab (etwa um 1985 rum). Unser Betrieb existiert erst seit 1997.

Vielleicht kann mir jemand zum Thema sozialer Besitzstand, Betriebszugehörigkeit was sagen.

MfG

3.71303

Community-Antworten (3)

G
gironimo

12.11.2013 um 16:27 Uhr

Ja, so ist das mit Justicia - dunkel war der Rede Sinn.....

Das einfachste wäre hier den Rechtsbeistand zu befragen, der damals mit dabei war.

Ich persönlich würde die Betriebszugehörigkeit und die damit verbundenen Ansprüche auf Jubiläumszahlungen, mit zu den sozialen Besitzständen zählen. Wobei es sich hier so anhört, dass die Unterbrechungszeit natürlich nicht mitzählt.

Aber besser ist es natürlich, den Anwalt zu befragen.

H
Hartmut

12.11.2013 um 19:15 Uhr

Hallo Rapper, falls möglich versuche doch mal herauszufinden, ob sich die Vertragsparteien im Rahmen des Vergleichs eine Generalquittung ausgestellt haben. Das würde ganz zweifelsfrei belegen, dass alle, wirklich alle Forderungen aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis durch Zahlung der Abfindung abgegolten sind.

Falls keine Generalquittung erteilt wurde (schlechter AG-Anwalt! :) dann schließe ich mich der Meinung von gironimo an.

P
Pjöööng

14.11.2013 um 00:44 Uhr

Sozialer Besitzstand im Arbeitsrecht sind die "Privilegien" die man im Laufe der Betriebszugehörigkeit erworben hat.

Wenn die Betriebszugehörigkeit (oder genauer gesagt, die Leistungen, die sich in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit ergeben) nicht zum sozialen Besitzstand gehört, was dann? Dann bleibt eigentlich nichts mehr übrig.

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