W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsübertragung §7 Abs. 3 BUrlG - was sind in der Person des AN liegende Gründe?

B
Bianka
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Betriebsräte,

wir haben "Probleme" mit einem Arbeitnehmer. Dieser arbeitet im Aussendienst und hat nun seinen Führerschein für einen Monat verloren. Nun will er unbedingt 3 Tage Urlaub in das Jahr 2007 übertragen lassen. Einerseits aus betrieblichen Gründen ;o), und wahrscheinlich aus bequemen Gründen (Feiertage etc.).

Im Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 3 steht: ...Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. ....

Meine Frage: Habt ihr Beispiele was man unter "Gründe" versteht? Fällt da sein Führerscheinentzug darunter?

5.21903

Community-Antworten (3)

R
Rollie

20.10.2006 um 16:45 Uhr

Wenn er den Führerschein entzogen bekommen hat, erschließt sich mir der Grund noch nicht so ganz, weshalb er den Resturlaub auf das nächste Jahr schieben will ? Karenzzeit der Abgabe und dieses Jahr nicht genügend Resturlaub ?

Da der Entzug vermutlich kaum betrieblich bedingt ist, wäre hier vermutlich ein Wohlwollen des AG's bei der Zustimmung des Urlaubs gefragt. Daher könnten sich AG und AN auch einvernehmlich darauf einigen, das der AG darauf verzichtet, das der Urlaubsanspruch 2006 nach Jahresende verfällt. Möglicherweise ist es tariflich oder betriebsüblich auch geregelt, das Urlaub bis zu einem gewissen Zeitpunkt mit in das neue Jahr mitgenommen werden kann.

Ich kann zumindest beim Führerscheinetzug nicht erkennen, dass das BUrlG eine Rechtsgrundlage bietet, die es rechtfertigt, das der AN den Urlaub ins neue Jahr rübernehmen kann. Im Gegenteil, die ggf. fehlende Möglichkeit, ausreichend Urlaub nehmen zu können, könnten arbeitsrechtliche personelle Konsequenzen bedeuten.

Der GG geht meines Erachtens bei den Gründen davon aus, das der AG Urlaub wegen Personalmangel Urlaub verweigert, oder der AN krank ist, ohne das dadurch der Urlaubsanspruch zum Jahresende verfällt und hat ja daher eine Karenzzeit bei berechtigten Gründen bis 31.03. des Folgejahres definiert.

RI
Ramses II

20.10.2006 um 17:09 Uhr

Rollie,

nicht "Führerscheinentzug", sondern "Fahrverbot".

Da darf der Delinquent innerhalb von 6 Monaten den Termin frei wählen.

Und der Jahreswechsel ist da ganz geschickt wenn man den Führerschein beruflich braucht...

F
Fayence

20.10.2006 um 22:28 Uhr

Bianka, nur mal so! Stellst Du die Frage als Betriebsrätin?

Falls ja, warum habt Ihr dann als BR ein Problem mit diesem Wunsch? Falls nein, würde ich auch kein Problem sehen!

Ihre Antwort