In Anlehnung an TV-L - Anrecht auf verhandelte Einmalzahlungen?
Hallo, wir fragen uns, ob wir als Betrieb eigentlich Anspruch auf die von Verdi verhandelten Einmalzahlungen haben, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass die Tarivgestaltung nach AVB in Anlehnung an TVL erfolgt. Hat der AG dann das Recht frei zu entscheiden, wann er die Tariferhöhung zahlt und OB er vereinbarte Einmalzahlungen auszahlt?
Community-Antworten (5)
10.05.2019 um 12:52 Uhr
Ist Euer Arbeitgeber im Arbeitgeberverbund der Länder? Seit Ihr als Angestellte des Betriebs Gewerkschaftsmitglieder? Dann habt Ihr Anspruch auf die ausgehandelten Passagen im Tarifvertrag. Sonst ist es dem Frohsinn Eures Arbeitgebers überlassen. Der Tarifvertrag ist eine Vereinbarung der Tarifparteien und nur für diese zwingend anzuwenden. Viele Arbeitgeber übernehmen aber die verhandelten Passagen für alle Mitarbeiter, um der Gewerkschaft nicht zu viele Mitglieder zuzutreiben.
10.05.2019 um 13:49 Uhr
Tarifbindung liegt bei Euch ja offensichtlich nicht vor.
"Tarifgestaltung nach AVB in Anlehnung an TVL" Das heißt zuallererst einmal dass der Arbeitgeber den Tarif NICHT ANWENDET. Er wendet den Tarif ganz bewusst nicht an. Mit der "Ankehnung" will er offensichtlich nur Teile des Tarifvertrages anwenden. Welche das sind und ob diese zugesichert sind, das kann man versuchen aus dem Text der Vereinbarung herauszufinden, in der Regel wird das aber nicht gelingen.
10.05.2019 um 13:51 Uhr
BR - Sozialwesen Die AVB sind die Arbeitsvertragsbedingungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, die zunächst mal Gültigkeit für euch haben. Wenn der AG "in Anlehnung" bezahlt, sollte er euch auch mitteilen, welche Bestandteile des TV-L angewendet werden. Also beim AG nachfragen, wenn es nicht im Arbeitsvertrag steht.
10.05.2019 um 21:42 Uhr
Na ich würde erst einmal davon ausgehen, dass die Anlehnung auch für diese Zahlungen gelten, wenn keine vertragliche Konkretisierung vorliegt. Rosinen picken geht schon mal gar nicht.
11.05.2019 um 11:35 Uhr
Passt hier vielleicht nicht 1:1, aber mal zum Verständnis. https://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-03-20/5_AZR_153-10.pdf
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