Erstellt am 10.05.2019 um 10:52 Uhr von Matze
Ist Euer Arbeitgeber im Arbeitgeberverbund der Länder? Seit Ihr als Angestellte des Betriebs Gewerkschaftsmitglieder? Dann habt Ihr Anspruch auf die ausgehandelten Passagen im Tarifvertrag. Sonst ist es dem Frohsinn Eures Arbeitgebers überlassen.
Der Tarifvertrag ist eine Vereinbarung der Tarifparteien und nur für diese zwingend anzuwenden. Viele Arbeitgeber übernehmen aber die verhandelten Passagen für alle Mitarbeiter, um der Gewerkschaft nicht zu viele Mitglieder zuzutreiben.
Erstellt am 10.05.2019 um 11:49 Uhr von Pjöööng
Tarifbindung liegt bei Euch ja offensichtlich nicht vor.
"Tarifgestaltung nach AVB in Anlehnung an TVL" Das heißt zuallererst einmal dass der Arbeitgeber den Tarif NICHT ANWENDET. Er wendet den Tarif ganz bewusst nicht an. Mit der "Ankehnung" will er offensichtlich nur Teile des Tarifvertrages anwenden. Welche das sind und ob diese zugesichert sind, das kann man versuchen aus dem Text der Vereinbarung herauszufinden, in der Regel wird das aber nicht gelingen.
Erstellt am 10.05.2019 um 11:51 Uhr von nicoline
BR - Sozialwesen
Die AVB sind die Arbeitsvertragsbedingungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, die zunächst mal Gültigkeit für euch haben. Wenn der AG "in Anlehnung" bezahlt, sollte er euch auch mitteilen, welche Bestandteile des TV-L angewendet werden. Also beim AG nachfragen, wenn es nicht im Arbeitsvertrag steht.
Erstellt am 10.05.2019 um 19:42 Uhr von Kratzbürste
Na ich würde erst einmal davon ausgehen, dass die Anlehnung auch für diese Zahlungen gelten, wenn keine vertragliche Konkretisierung vorliegt. Rosinen picken geht schon mal gar nicht.
Erstellt am 11.05.2019 um 09:35 Uhr von Dummerhund
Passt hier vielleicht nicht 1:1, aber mal zum Verständnis.
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-03-20/5_AZR_153-10.pdf