(Tarfl.)Lohnerhöhung bei Befristeten AV
Hallo,
wir sind nicht Tarifgebunden. Wir haben eine BV in in der u.a. die Lohnerhöhung (in Anlehnung an den IGMetall-Tarif) geregelt ist. Nun kam ein Kollege mit einem Befristeten AV zu uns mit der Frage ob Ihm nicht auch die Lohnerhöhung zu steht. Da in der BV keine anderweitige Regelung steht (außer der Grundsätzlichen Anlehnung), weiß jemand wie Befristete AV grundsätzlich in Punkto Lohnerhöhung "behandelt" werden?
Community-Antworten (18)
07.04.2009 um 20:54 Uhr
Eure BV ist unwirksam. Schaut euch mal den § 77 Abs. 3 BetrvG an. Diese Regelung gilt auch in nicht tarifgebundenen Betrieben. Einleuchtender Grund dafür: der Gesetzgeber schützt so die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien Arbeitgeber und Gewerkschaften, zumindest was Regelungsgegenstände angeht, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden. Bei der Lohnhöhe gibt es da wohl nichts zu diskutieren. Daran ändert auch nichts, dass die BV sich an den Tarif anlehnt. Es ist eben nicht gewollt, dass dies auf betrieblicher Ebene von Betriebsräten geregelt wird.
Also: keiner eurer Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Leistungen eures ArbG aus dieser BV, weder die fest Beschäftigten noch die befristet Beschäftigten. Spätestens bei einer Klages eines Arbeitnehmers unter Bezug auf die BV würde das das Ergebnis sein.
Daher ist die Klärung der Frage einer eventuellen Ungleichbehandlung unerheblich.
07.04.2009 um 21:21 Uhr
@ K.Etzer,
Ich habe mir schon gedacht das Ich mit dieser Fragestellung die Diskussion um den Tarifvorrang nach §77 Abs. 3 auslösen würde. Allerdings ist unser AG nicht in einem AG-Verband und es gibt im 77 Abs. 3 die Formulierung ".... die üblicherweise in einem Tarifvertrag geregelt sind...., etc.". Auf uns wären verschiedene TV anwendbar. In unserem Betrieb gibt es diese Regelung schon sehr lange(allerdings bisher nicht als BV) und während der langen Verhandlung der BV hatte wir die Beratung durch zwei unterschiedliche RA und die IGM. Nach übereinstimmender Meinung beider RA(die BV wurde von dem RA ausgefertigt) ist eine solche Regelung eben doch möglich. Ansonsten gäbe es für unsere MA auch keine andere Möglichkeit an einer (Tarif-)Lohnerhöhung teilzuhaben.
Darum Grundsätzlich die Frage: Gilt eine Tarifliche Lohnerhöhung auch für Befristete AV?
Mfg, Lohengrin
07.04.2009 um 21:31 Uhr
JA! Der AN hat die gleichen Recht und Ansprüche - nur eben für eine befristete Zeit. Und wenn in dieser Zeit der Tariflohn höher wird - dann wird er eben höher und der AN bekommt davon eine Scheibe ab.
07.04.2009 um 22:44 Uhr
Lohengrin, ergänzend zu Alexa: auch hier könntet Ihr Euren AG mal wieder auf § 4 TzBfG hinweisen. Vielleicht solltet Ihr mal die Flure damit tapezieren...;-)
07.04.2009 um 22:52 Uhr
@Lotte,@Alexa,
Vielen Dank für die Antworten. Tja immer wieder das TzBfg. Wie bereits in meinen anderen Beiträgen in diesem Forum (Neuerdings) ein Dauerthema bei uns. Ich muß Zugeben, Schande auf mein Haupt, in diese Richtung hatte Ich noch nicht gedacht. Tja, es ist eben doch so das man manchmal den Wald vor lauter Bäumen .... usw. Noch einmal Vielen Dank.
Mfg, Lohengrin
07.04.2009 um 23:13 Uhr
Der § 77 Abs. 3 BetrVG gilt auch in nicht tarifgebundenen Betrieben, daher spielt es KEINE Rolle ob ihr einen Tarif habt oder nicht. Und da Lohn/Gehalt "üblicherweise" tarifilch geregelt wird, ist das ein Musterbeispiel für den Anwendungsbereich dieses Paragraphen. Das für euren Betrieb mehrere Tarifverträge anwendbar wären, bestätigt das nur.
Hierzu ein Auszug aus einer Entscheidung des BAG : (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.3.2008, 4 AZR 616/06)
"1) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ist begrenzt durch die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Sie sorgt für den Vorrang einschlägiger tariflicher Regelungen. Die Regelungssperre gilt nur für die Arbeitsbedingungen, die tariflich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 77 Rn. 74) . Eine tarifliche Regelung ist dann gegeben, wenn der Tarifvertrag eine positive Sachregelung enthält (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187) . Der Umfang einer tariflichen Regelung und damit auch ihre Sperrwirkung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist insbesondere der Gesetzeszweck des § 77 Abs. 3 BetrVG zu berücksichtigen. Es soll verhindert werden, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO) . Deshalb besteht ein Tarifvorrang dann, wenn die Tarifvertragsparteien mit der tariflichen Regelung erkennbar das Ziel verfolgt haben, die betreffende Angelegenheit abschließend zu regeln (BAG 3. April 1979 - 6 ABR 29/77 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 87 Nr. 7) . Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt auch, wenn zwar zur Zeit die Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifvertrag geregelt sind, aber nach der einschlägigen Tarifpraxis üblicherweise geregelt werden. Tarifüblichkeit besteht insbesondere dann, wenn nach Ablauf eines Tarifvertrages Verhandlungen über einen den Gegenstand betreffenden Tarifvertrag geführt oder doch beabsichtigt sind. Bloße zeitliche Geltungslücken hindern daher die Sperrwirkung nicht (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162) . "
08.04.2009 um 00:31 Uhr
Vielen Dank für die Information. Ich habe mir das Urteil angesehen, der Fall bezieht sich auf ein Unternehmen das Klar Tarifgebunden war und in dem Regelungen aus einem gültigen Tarifvertrag abgeändert werden sollten. In unserem Fall besteht eben keine Tarifbindung (unser AG ist nicht im AG Verband) wodurch u.a. ein von der Gewerkschaft vermittelter RA zu dem Ergebnis kam das §77,3 im Fall unserer damaligen Rgelung nicht greift.
Bei der Beratung zu unserer jetzigen BV stellte unser RA darauf ab das nach gültiger Rechtsprechung(leider habe Ich z. Zt. kein passendes Aktenzeichen zur Hand) der § 87 als Höherrangiger Paragraph Vorrang hat, bzw. entsprechend Weiter ausgelegt wird. Eben weil KEINE Tarifbindung besteht.
Und abschließend "Hält" sich der AG für alle Festangestellten MA an diese BV und somit sollte er sich auch für die Befristeten MA daran "halten", siehe auch Antworten von @Alexa bzw @Lotte.
08.04.2009 um 01:58 Uhr
also dass Eure BV wirksam ist kann ich mir eher weniger vorstellen. Dafür müßte man sie im Detail kennen. Nur die Begründung die Du hier gibst paßt so nicht ganz. Aber sei es drum. Der Vorschlag von Lotte weist hier den Weg
08.04.2009 um 08:48 Uhr
@Lohengrin: Das ganze Urteil spielt auch hier keine Rolle. Daher hier noch einmal der entscheidende satz aus dem Auszug, den ich oben einkopiert habe:
"Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt auch, wenn zwar zur Zeit die Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifvertrag geregelt sind, aber nach der einschlägigen Tarifpraxis üblicherweise geregelt werden."
Das ist doch eindeutig, oder?
08.04.2009 um 12:01 Uhr
Hallo, ohne den Inhalt der BV genau zu kennen ist hier eine beurteilung der Frage nicht möglich. Grundsätzlich gilt aber doch sicherlich und das war doch wohl die Frage, dass allein die Tatsache, dass ein Arbeitsvertrag befristet ist, eine Ungleicbehandlung nict rechtfertigt.
Zur Frage der BV und § 77 BetrVG, könnte ich mir aber vorstellen, dass man sich hier auf die Anwendung eines Tarifvertrages geeinigt hat, wie dies auch einzelvertraglich möglich ist. Hierdurch werden dann aber nicht tarifvertragliche Inhalte geregelt, was der 77 zu Recht untersagt. Würde mich interessieren, ob ich damit richtig liege.
08.04.2009 um 12:21 Uhr
paula, ich bin gerne mal Wegweiseraufstellerin (wäre auch ein netter Beruf) ;-))))
anker, gute Begründung. Wenn in der BV nichts Abweichendes als im TV geregelt ist, sehe ich eigentlich auch nicht, das es Probleme wegen des 77 (3) BetrVG geben könnte.
K.etzer, gerade den TV Vorbehalt finde ich manchmal in der Praxis schwierig einzuschätzen und erlebe immer mehr, dass auch RA sich manchmal hinsichtlich der Anwendbarkeit nicht sicher sind. Als unser AG das Weihnachtsgeld streichen wollte, sind wir mit 87 (1) Nr.10 bis kurz vor das ArbG gezogen. Termin stand schon, aber er zahlte dann doch, drum kam es nicht dazu. Unser RA hat den TV Vorbehalt gar nicht so eng gesehen, wie ich es auch in unserem Fall getan hätte...
08.04.2009 um 12:36 Uhr
@anker53,
Damit liegst Du Richtig. Und genau auf die Frage ob die Befristung eine Ungleichbehandlung rechtefertigen würde wollte Ich im Prinzip hinaus.
@K.Etzer, mir ist die Regelungssperre nach §77, Abs. 3 durchaus bewusst. Nun sah und sieht unser RA u.a. deshalb keine Probleme da wir nicht in den Tarifvertrag als solches eingreifen, sondern nur die Lohnerhöhungen kollektiv davon Übernehemen, da eine Einzelvertragliche Regelung nicht gegeben ist.
@all, Danke für die Antworten.
08.04.2009 um 20:34 Uhr
Der § 77 III BetrVG ist wegen seiner wesentlichen Bedeutung zur Wahrung der Tarifautonomie zweifellos sehr eng auszulegen. Daher ist selbst eine solche BV unwirksam, in der lediglich vereinbart wird, dass z.B. der Tarifvertrag YXZ kollektiv angewendet werden soll oder dass im Betrieb die 40-Stunden-Woche gilt. Wenn der ArbG eine kollektive Tarifbindung will, muß er in den "sauren" Apfel beißen und koalieren, d.h. in einen tarifgebundenen AG-Verband eintreten. Was ein Anwalt dazu sagt, ist uninteressant. Bedeutsam hingegen ist, was ein Gericht dazu sagt.
08.04.2009 um 21:00 Uhr
@K.Etzer,
Wir vertrauen unserem Anwalt. Abgesehen davon von einem Gericht waren wir während der Verhandlung soweit nicht entfernt. Glücklicherweise kam die Einigung doch noch zu Stande. Und es bleibt das Problem das es mehrere möglich Tarifverträge gäbe, die Anwendung finden könnten und unser AG seit Jahrzehnten nicht in einem Tarifverträge schließenden AG-Verband ist. Hieße also wir überlassen die Kollegen sich selbst, was Ihre Lohnerhöhung angeht.
09.04.2009 um 07:11 Uhr
Das ist sicher für einen BR, der was für die Mitarbeiter tun möchte, nicht einfach nachzuvollziehen. Dass mehrere Tarifverträge Anwendung finden könnten, bestätigt aber eher den Durchgriff der Regelungssperre als dass es ein Argument dagegen ist. Denn genau das meint der Gestetzgeber mit "üblicherweise tariflich geegelt".
"Hieße also wir überlassen die Kollegen sich selbst, was Ihre Lohnerhöhung angeht."
=> Ja, genau das heißt es. Der Betriebsrat ist eben nicht zuständig für tarifliche Belange, sondern für rein betriebliche.
"Wir vertrauen unserem Anwalt".
=> Anwälten vertraut haben schon viele......und haben völlig fassungslos eine Zivilklage mit hohem Streitwert vergeigt, zu der der Anwalt geraten hatte oder sind gar im Knast gelandet.
Ich werde diese Fragestellung mal in einem anderen Forum posten und sehen, was andere dazu sagen. Trage das dann hier nach.
09.04.2009 um 15:15 Uhr
Hallo,
bei meiner obigen Antwort habe ich mich wohl zu sehr vom Bauchgefühl leiten lassen. Nachdem ich nun noch mal etwas Literatur konsultiert habe, muss ich sagen, dass die Auffassung von K.Etzer absolut richtig ist. Schon die alleinige Übernahme eines TV per BV ist unzulässig (DKK BetrVG §77 RN67). Dies ist auch gut so, denn hierdurch wird verhindert, dass immer mehr AG der Tarifbindung entziehen und versuchen Regelungen auf betrieblicher Ebene zu treffen. Ich habe mich zu sehr davon blenden lassen, den AG zur Anwendung eines TV zu zwingen weil dies in der Regel positiv für die AN ist. Es bleibt aber nach wie vor die Anwendung eines TV auf einzelvertraglicher Basis und die Aussage über die Gleichbehandlung der befristet Beschäftigten.
Sorry Lohengrin (ist übrigens meine Lieblingsoper),
K.Etzer hat wohl recht: Im Streitfall ist eine solche BV wohl nichts wert.
Gruß und schöne Ostern
09.04.2009 um 16:52 Uhr
@ anker53, K.Etzer
Danke für die Antworten. Glücklicherweise kam es bisher nicht zum Streifall. Also werden wir und bis zum Auslaufen unserer BV ernsthaft über Alternativen Gedanken machen müssen. Und unseren Anwalt noch einmal genauer Befragen. Allerdings erwaret Ich keine Klage diesbezüglich.
Ebenfalls schöne Ostern. Dann werde Ich jetzt mal meinen "Schwan" nehmen und in den Osterurlaub verschwinden.
09.04.2009 um 22:22 Uhr
all, ich finde es auch gut, dass wir das hier noch mal diskutiert haben, nun fühle ich mich in meiner Meinung, die kurz von unserem RA erschüttert wurde, doch wieder bestätigt...;-))
k.etzer, als BR hat man ja nicht gleich immer ein Gericht bei der Hand, dem man vertrauen könnte, wohl aber zum Teil einen Anwalt, der es normalerweise besser weiß als ein BRM.
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