Erstellt am 10.05.2019 um 11:56 Uhr von bürgermeister
Ich würde sagen das ihr im Sinne des §99 Abs.2 .4 Ansetzen könnt. Denn meiner Meinung nach wäre die Kollegin benachteiligt im Bezug auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Aber ich kann mich auch irren und lasse mich eines besseren belehren. Man müsste sich auch den Arbeitsvertrag anschauen ob dort ihre Abteilung oder Arbeitsplatz genau beschrieben ist. Und man kann gucken ob es eine andere Abteilung gibt in der Frühschicht gearbeitet wird, wo man sie anstelle der anderen Schicht einsetzen könnte.
Erstellt am 10.05.2019 um 11:57 Uhr von rsddbr
Ihr als BR solltet entscheiden können, ob es sich in diesem Fall um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handelt. Die Kollegin kann aber grundsätzlich auch mit der Personalleitung reden und ihr Problem darlegen. Vielleicht ist es ganz unbürokratisch möglich, sie im Schichtplan entsprechend zu berücksichtigen.
Erstellt am 10.05.2019 um 12:51 Uhr von Challenger
Unerheblich davon ob der AG die Arbeitnehmerin einseitig von Früh- auf Wechelschicht einsetzen kann,
obliegt dem AG die Verpflichtung, seine Leistungsbestimmung nur nach billigem Ermessen auszuüben.
Dabei hat er insbesondere die sozialen Lebensverhältnisse der Arbeitnehmerin und die familiären Verpflich-tungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Unterlässt er dies, überschreitet er die Grenzen des Weisungsrechts nach §106 der Gewerbeordnung
Erstellt am 10.05.2019 um 13:10 Uhr von Challenger
Zitat Greenkeeper : Mit der Arbeit hat sie grundsätzlich kein Problem.
Ist es denn die Gleiche Tätigkeit wie vorher ? Wenn nicht, könnte eine Versetzung vorliegen.
Vergleich :
§95 BetrVG
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.