Erstellt am 08.10.2007 um 13:38 Uhr von ego112
Wat es nich alles an Problemen jibt.
Antworten siehe unten.
Nein.
Ja.
Erstellt am 08.10.2007 um 13:58 Uhr von Kölner
@ego112
Das Problem könnte ein grösseres sein.
@nina
Kannst Du Dich nochmals mit dem "Einfordern der Unterschrift" ein wenig ausführlicher darstellen?
Erstellt am 08.10.2007 um 14:02 Uhr von waschbär
nina,
nein,sie muss nicht. Eine Unterschrift ist immer einewillesbekundung und was würde sie mit ihrer unterschrift aussagen ?genau das sie auf ihr minimal recht verzichtet...
aber ihren Urlaub muss sie noch einfordern,weil sie ihn ja nicht genommen hat aber den muss sie ja noch bekommen,nicht das er "weg" ist .-)
Na ja im grossen und ganzen sage ich ja das gleiche wie die ego112 , nur eben "netter", das kommt aber auch weil ich den vornamen "nina" so mag , Mensch bin ich wieder einfach heute aber egal
Erstellt am 08.10.2007 um 14:11 Uhr von waschbär
Der Nachgewährungsanspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmermein ärztliches Attest vorlegt. Ohne Attest besteht der Anspruch nicht. Vgl. § 9 BUrlG.
Erstellt am 08.10.2007 um 14:24 Uhr von nina
Hallo,
schönen Dank erstmal.
Mitarbeiter, die durch den AG "gezwungen" worden sind, ihren Urlaub in viele kleine Stücke zu zerbröseln, haben ja das Recht (obwohl sie keinen Urlaubsanspruch mehr hätten), noch einmal einen Urlaubsblock von ununterbrochenen 14 Kalendertagen zu fordern.
Um das zu verhindern, dürfen unsere MA zwar auf eigenen Wunsch ihren Urlaub in Ausnahmefällen stückeln, müssen aber dieses Formular unterschreiben, um den zusätzlichen Anspruch zu verhindern.
Nun ist die MA krank geworden, was ja nicht auf ihren Wunsch hin geschehen ist (war halt Schicksal). Ist ja klar, dass sie die Tage der attestierten Krankheit nachholen kann, dennoch hatte sie dann in 2007 keine 14 Tage am Stück.
Das ist unser Problem....
Ich hoffe man/frau kann mir folgen :-)
Viele Grüße
nina
Erstellt am 08.10.2007 um 14:26 Uhr von ego112
@kölner,
ich gebe Dir insoweit Recht, dass wenn eine Unterschrift geleistet wurde(es sei erst einmal dahingestellt ob zu Recht oder Unrecht), es ein Vertrag gibt den Frau/Mann einzuhalten hat. Nichtsdestotrotz kann niemand zu einer Unterschrift unter Verträge welche Frau/Mann nicht möchte , gezwungen werden. Und dass war mit meiner Antwort "Nein" gemeint. Denn Sie muss das Formular ja nicht unterschreiben und damit Ihre Bereitschaft zu irgendetwas bekunden.
P.S. haste wieder Spätschicht?
@waschbär,
ich bin aber auch nett nur etwas "kürzer nett"
Erstellt am 08.10.2007 um 14:33 Uhr von Marcus
"ich gebe Dir insoweit Recht, dass wenn eine Unterschrift geleistet wurde(es sei erst einmal dahingestellt ob zu Recht oder Unrecht), es ein Vertrag gibt den Frau/Mann einzuhalten hat."
Sicher?
"Mitarbeiter, die durch den AG "gezwungen" worden sind, ihren Urlaub in viele kleine Stücke zu zerbröseln, haben ja das Recht (obwohl sie keinen Urlaubsanspruch mehr hätten), noch einmal einen Urlaubsblock von ununterbrochenen 14 Kalendertagen zu fordern."
Sicher?
Erstellt am 08.10.2007 um 14:46 Uhr von ego112
@marcus, (oder Benjamin Blümchen?????)
kannst Du noch was anderes ausser "Sicher"? und nööööööööööö??????
Folgenden Text solltest Du Dir vielleicht einmal durchlesen:
Pacta sunt servanda oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten" bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen.
(Gelesen bei Wikipedia. Danke)
Es gibt auch hierzu noch mehr im BGB geregelt.
Erstellt am 08.10.2007 um 14:50 Uhr von nina
Hallo Marcus,
mit dem erneuten Anspruch auf 14 Tage am Stück bin ich mir ziemlich sicher:
§ 7 Abs. 2:
"Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
Wenn der AG den MA "zwingt" zu stückeln, hat der AN nochmal Anspruch auf 12 Werktage am Stück...
Wenn dem nicht so ist, bitte ich um Aufklärung :-)
nina
Erstellt am 08.10.2007 um 14:55 Uhr von waschbär
ego112,
wie nur kürzer ?
nina, süsser name
Erstellt am 08.10.2007 um 15:10 Uhr von waschbär
Hallö,
stimmt das untere den in der neuen Welt noch ? oder muss ich das neu erfahren ?
a.Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen ungeteilten Urlaub verweigern?
:Nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern. Dann muß allerdings dem Arbeitnehmer ein zusammenhängender Urlaub von 12 Werktagen gewährt werden. Vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz.
b.Inwieweit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen zusammenhängenden Teil des Urlaubs?Die Regel ist, daß dem Arbeitnehmer der Anspruch zusteht, daß ihm sein Jahresurlaub von gesetzlich 24 Werktagen zusammenhängend zusteht. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, kann der Arbeitgeber den zusammenhängenden Urlaub verweigern. Dann muß allerdings dem Arbeitnehmer ein zusammenhängender Urlaub von 12 Werktagen gewährt werden. Vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz.
und ich mag den Namen Nina wirklich sehr gerne
Erstellt am 08.10.2007 um 15:19 Uhr von Marcus
nina,
mir ist lediglich Rechtsprechung bekannt die festgestellt hat, dass wenn der AG den Urlaub so gestückelt hat, dass die gesetzlich vorgesehenen 12 Werktage nicht erfüllt werden, der Erholungsurlaubsanspruch IN GÄNZE nicht erfüllt wurde.
ego112,
da hast Du aber ein feines Stück Text gefunden und gelesen. Ich hätte nicht gedacht dass man das schwierige Feld des Vertragsrechts in so wenigen einfachen Sätzen komplett erfassen kann...
Als nächstes würde ich Dir mal die Recherche nach dem Begriffe "unabdingbare Ansprüche" empfehlen.
Erstellt am 08.10.2007 um 15:25 Uhr von nina
Hallo Marcus,
also hätte unsere MA (da sie ja in 2007 durch die dazwischenkommende Krankheit keine 12 Werktage am Stück hatte) nochmal Ansruch auf den kompletten Urlaub?
Das wär ja heftig. Der AG hatte ja "am Stück" genehmigt !!!!
Viele Grüße
nina
Erstellt am 08.10.2007 um 15:41 Uhr von ego112
Haben wir schon wieder einen Bernd?
@Marcus,
habe ich hier auch nur ein Wort gesagt/geschrieben zu der Gültigkeit der Verträge welche in ninas Firma abgeschlossen werden?
Nein!!
Der Hinweis den ich gab, war extra mit dem Hinweis: (es sei erst einmal dahingestellt ob zu Recht oder Unrecht) versehen und somit eindeutig.
Um auf Deine "unabdingbare Ansprüche" zu kommen, hier hast Du natürlich Recht. Aber dieses war nicht die Frage die gestellt wurde.
Erstellt am 08.10.2007 um 15:47 Uhr von waschbär
Nina ... Hallo
Bernd ähh marcus vis ego122 warum treffen wir uns nicht mal ihr im Ring Nina und ich an der Bar und alles ist dann Wieder Inordung ?!!
Kennt einer von euch den Borckenkrieg ???
Erstellt am 08.10.2007 um 15:49 Uhr von Marcus
nina,
das interpretierst Du meines Erachtens falsch!
Der Arbeitgeber hat doch den Urlaub gewährt.
ego112,
selbstverständlich geht es hier um unabdingbare Ansprüche. Insofern wäre dieses Papier, sofern es sich dabei tatsächlich wie von Dir vermutet um einen Vertrag handeln sollte, sowieso überhaupt nichts wert.
Lustig finde ich in diesem Zusammenhang übrigens dass Du schreibst: "dass wenn EINE Unterschrift geleistet wurde ..., es ein Vertrag gibt". Für mich wäre die Tatsache dass es nur EINE Unterschrift gibt, eher ein Indiz dafür dass es eben KEIN Vertrag ist.
Vermutlich lässt sich der Arbeitgeber nur bestätigen, dass diese Urlaubsstückelung alleine auf dem WUNSCH des AN beruht, dann hast Du nicht einmal einen Vertrag.
Erstellt am 08.10.2007 um 15:56 Uhr von waschbär
Marcus,
stimmt aber du hast mit der Unterschrift eine willesbekundung abgegeben ob nun Stahaft oder nicht und da es auf einem Formular vom AG ist ....
unabdingbare Ansprüche.... Der AN darf seinen urlaub nicht Verkaufen.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist für die Dauer des Urlaubsjahres befristet. Vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Ich finde den Namen "Nina" richtig Klasse , Nina willst du mit mir ins Kino gehen ? Dann könnte ich deinen Namen immer sagen ....
Erstellt am 08.10.2007 um 16:09 Uhr von Marcus
"du hast mit der Unterschrift eine willesbekundung abgegeben "
Das halte ich für eine sehr gewagte These.
Der Rest Deiner Ausführungen ist schlichtweg unverständlich.
Erstellt am 08.10.2007 um 16:16 Uhr von nina
Hallo waschbär,
muss Dich leider enttäuschen. Mein richtiger Name klingt zwar so ähnlich, aber der Name nina ist nur mein Spitzname - und Waschbären sind im Kino nicht zugelassen, die flusen immer so auf die Sitze.... :-)
Grüßchen
nina
Erstellt am 08.10.2007 um 16:16 Uhr von nina
Marcus auch bekannt als Bernd das Brot
Ich halte dich auch für gewagt und frage mich welcher These du Treu bist.
Erstellt am 08.10.2007 um 16:20 Uhr von waschbär Delux
nina, .... mhh ich kannte mal eine Janina
das Waschbären bei euch nicht ins Kino durfen ist ein Mega verstoss gegen das AGG ! Wo kommst du her aus Dunkel Deutschland ?????
Waschbären Flussen auch gar nicht so wie die alle immer sagen. wir sind seit dem Update auf W xp Sp 0,2 Flussenfrei !
Erstellt am 08.10.2007 um 16:25 Uhr von Ornella Mutti
waschbär
biste mal wieder Ratig ??? http://www.nina-modell.de/
Viel Spass du,bodenrollender dauer spitzer tunichgut
Erstellt am 08.10.2007 um 16:26 Uhr von nina
@ waschbär
Nein, ich komme nicht aus Dunkel-Deutschland. Ich bin ein waschechter Wessi. Und das mit der Flusenfreiheit glaube ich erst, wenn ich es sehe :-)
Schönen Feierabend.... ich gehe jetzt nach Hause.
Vielen Dank nochmal für die Beiträge.
nina