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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Festlegung des Haupturlaubs einer besondern Gruppe von Arbeitnehmer

S
soevdir
Nov 2018 bearbeitet

Unsere Geschäftsleitung möchte auf Grund fehlender Notwendigkeit in einem definierten Zeitraum ( ca 7 Wochen im Sommer) die Nachtschicht des ansonsten rund um die Uhr besetzten Pförtnerplatzes streichen. Tatsächlich gibt es auch keinen betrieblichen Bedarf den Platz in der Zeit zu besetzen. Seit mindestens 10 Jahren gibt es in unserem Betrieb eine Dienstanweisung (keine Betriebsvereinbarung), die unter Anderem besagt, dass der Haupturlaub (mind. 2 durchgehende Wochen) von jedem Mitarbeiter in der besagten Zeit zu nehmen ist, es sei denn die Tätigkeit spricht im Einzelfall dagegen (z.B Wartungs- und Reparaturmaßnahmen, die nur in dieser Zeit durchgeführt werden können und beaufsichtigt werden müssen). Diese Regelung wurde von den Vorgesetzten bisher sehr lachs, aber dennoch angewendet und war für einzelne Mitarbeiter einfach zu umgehen. Nun möchte der AG diese Regelung durchsetzen. Dazu hat er im letzten Jahr die Schichten nicht besetz, dem betreffenden AN die Zeit gutgeschrieben und angekündigt, dass im folgenden Jahr (2019) die Dienstanweisung angewendet wird.

Betroffen sind davon Insgesamt eine Vollzeitkraft und 2 weitere Vollzeitstellen, die von 4 Personen in Teilzeit "geshared" werden. Der Schichtplan folgt einer strengen Logik, so dass in Theorie die Arbeitszeiten über Jahre hinaus ermittelt werden könnten.

Das Bundesurlaubsgesetz sagt ja sinngemäß, dass Urlaubszeiträume alleine vom Arbeitnehmer zu bestimmen sind, es sei denn, es sprechen "wichtige" Gründe dagegen. Ist dies ein "wichtiger Grund" ? Ich finde in diesem speziellen Fall leider keine passenden Beispielfälle.

Tatsächlich ein Problem haben da 2 TeilzeitMA von den 5, für die Übrigen wäre es ok bzw egal. Durch das Teilen des Arbeitsplatzes ergaben sich in den Urlauben gute Einkünfte durch die Vertretungen im Urlaub.

Wir sind im Gremium (5er Gremium) unterschiedlicher Ansicht und kommen zu keinem gemeinsamen Ergebnis. Angenommen, wir würden die Zustimmung verweigern, was könnte sich der AG ausdenken, um doch noch seinen Plan umzusetzen ? (Gerne ergeben sich dann ja noch mehr Nachteile, als hätte man einfach zugestimmt)

Ich hoffe ich habe hier nichts Wesentliches vergessen. Für Tips und Anregung sind wir dankbar.

28201

Community-Antworten (1)

K
kratzbürste

19.11.2018 um 18:24 Uhr

Für den AG gilt nicht "wichtige" Gründe sondern dringende betriebliche Gründe.

Sowohl Schichtpläne als auch Urlaubsgrundsätze unterliegen der Mitbestimmung. Ohne eure Zustimmung kann der AG da nichts allein entscheiden.

Schaut nicht danach, was die AN tun müssten oder nicht - besinnt euch auf eure Rolle als BR und verhandelt, was euch wichtig erscheint. Der AG kann ja die Einigungsstelle anrufen - wenn es ihm wert ist, seine Vorstellungen umzusetzen.

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