Pause für Toilettengang nehmen?
Hallo, noch mal das CallCenter ohne Tarifvertrag und BVs, erstmal @ Konrad und Bücherwurm, danke für die Antworten, bis jetzt ist es bezüglich Attest ruhig. Nun haben wir eine neue Herausfordung. Es gibt ja nun mal keine gesetzl. Regelung zu Toilettengängen oder zur Bildschirmunterbrechungspause. Lt. AV steht jedem Mitarbeiter bei uns am Tag 1Std. Pause zu, so sind die Kollegen täglich 9 Std. in der Firma. Eine Bildschirmunterbrechungspause wurde vor ca. 1,5 Jahren eingeführt, wird aber von der GF relativ locker gehändelt, wenn kein MA über 1:40Std. Pause insgeamt nimmt, sagt keiner was. Es wird auch nicht geprüft, ob die MA diese wirklich erst nach "60min durchweg auf den Rechner schauen " nimmte, bei effektiver Anwendung kämen die Kollegen nur auf 30 min Bildschitmunterbrechungspause. Die Kollegen müssen sich an ihrer Telefonanlage eben auf verschiedene Pausencodes stellen. Nun wurde die Handhabung der Pausencodes etwas verändert und genauer definiert, ja und mehr oder weniger indirekt auf die Einhaltung der 1:40Std. verwiesen. Nun gibt es arge Diskussionen wegen der Zeit für die Toilettengänge. Wir wurden als BR über die Änderung der PC informiert. Können wir hier als BR wirklich an dem Zeitfaktor der Pause was beeinflussen? Vielen Dank!
Community-Antworten (2)
05.10.2007 um 20:46 Uhr
@Aspect,
gesetzliche Regelungen gibt es schon
Toilettengang: BGB § 616 - Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Bildschirmarbeitsverordnung: http://bundesrecht.juris.de/bildscharbv/index.html
05.10.2007 um 22:37 Uhr
was die Bildschirmpause angeht gibt es aber ein paar Sachen zu beachten:
- der Gesetzgeber hat die Dauer nicht definiert. Die Gelehrten streiten sich, ob es sich eher um 5 oder 10 min handelt
- teilweise wird die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um unbezahlte Pausen handelt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hierzu nicht. Auch die Gesetzesmotiven in den Bundestagsdrucksachen geben dazu nichts her
- Der AG kann z.B. auch anweisen, dass der AN in diesen Bildschirmpausen andere nicht bildschirmgebunde Tätigkeiten verrichtet z.B. lesen von (Papier-) Arbeitsanweisungen. Drucker leeren, Kopieren etc.
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