Nicht die gleiche Schicht wie vorher
Hallo, mal angenommen jemand wird für 3 Monate an einem anderen Arbeitsstandort versetzt. Kurz vor Beendigung der 3 Monate informiert sich der Kollege, ob sein erster Arbeitstag nach den 3 Monate er auch Nachtschicht hat, da nach seinem Jahresdienstplan es auch so steht. Muss sein Vorgesetzter ihn nicht vorher informieren dass er den Schichtplan geändert hat. Er soll anstatt Nachtdienst, Frühdienst machen und jemand anderes übernimmt sein Nachtdienst. Kann der Kollege darauf bestehen dass er wieder in seine alte Schicht arbeitet. Vielen Dank im Voraus.
Bodo
Community-Antworten (4)
06.05.2019 um 13:36 Uhr
bodo_ gibt es einen Betriebsrat? Gibt es eine Regelung im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zum Jahresdienstpaln?
07.05.2019 um 23:52 Uhr
Ja, ein Betriebsrat gibt es. Leider mußte ich feststellen, dass er Arbeitnehmerfeindlich eingestellt ist. Auch ist er nicht Fachlich dafür geeignet. Regelung zum Arbeitsvertrag und eine Betriebsvereinbarung habe ich nie zu sehen bekommen. Von wem kann ich so eine Betriebsvereinbarung verlangen?
bodo
08.05.2019 um 01:28 Uhr
"Von wem kann ich so eine Betriebsvereinbarung verlangen?"
§ 77 Absatz 2 Satz 3: Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Aber Achtung ... der AN hat kein Recht, eine Kopie zu bekommen oder die BVen überlassen zu bekommen, um sich davon Kopien zu erstellen. Allerdings heißt kein Anrecht natürlich nicht, daß man in einem vernünftigen Verhältnis zum AG, die nicht trotzdem bekommen kann.
08.05.2019 um 10:34 Uhr
da nach seinem Jahresdienstplan es auch so steht. Also, wenn es einen Jahresdienstplan gibt, der auch noch vom BR mitbestimmt wurde (wovon ich jetzt mal ausgehe) dann ist dieser verbindlich. Änderungen sind im Notfall bzw. in gegenseitigem Einvernehmen gestattet und auch diese Änderung wäre (eigentlich) mitbestimmungspflichtig.
Muss sein Vorgesetzter ihn nicht vorher informieren dass er den Schichtplan geändert hat.
Bereits die Gesetzgeber ziehen in TzBfG § 8 Abs. 5 eine klare Frist für die Zumutbarkeit von Planänderungen: »Der Arbeitgeber kann die [...] festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt (das müsste der AG dann mal beweisen) und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. << http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf Ich gehe mal davon aus, dass der AG es nicht einen Monat vorher angekündigt hat. Und deshalb: Unbillige Änderungen am Dienstplan bleiben nach § 315 BGB Abs. 3 unverbindlich => heißt, man muss sie nicht befolgen. Dieses Wissen nützt dir (bei dem von dir geschilderten BR) aber nun nur etwas, wenn du entweder selber bereit bist, für dein Recht zu kämpfen oder dir Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder durch die Gewerkschaft holst, Mitgliedschaft vorausgesetzt.
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