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Betriebsübergang / Minusstunden

W
Wilma11076
Mai 2019 bearbeitet

Hallo Zusammen,

es gab einen Betriebsübergang zum 01.04.19 das Mandat des Ursprungsbetriebsrates endet ja nach einem Jahr, genauso wie alle gültigen Betriebsvereinbarungen. Die Mitarbeiter sind mit ihren aktuellen Plus / Minusstunden übergegangen. Es gab im Ursprungsbetrieb eine BV die ein Saldo von + / - 160 Stunden erlaubt hat, beim Ausscheiden sollten diese Stunden vom Arbeitgeber getragen werden.

Wie ist es nun wenn nach einem Jahr diese BV keine Gültigkeit mehr hat? Kann es dann sein, dass ein Mitarbeiter zb. seine 160 Minusstunden "zahlen" muss???

Vielen Dank für Eure Hilfe

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Community-Antworten (5)

B
Blautester

02.05.2019 um 13:05 Uhr

Hallo! Das sog. Übergangsmandat des "abgebenden" Betriebsrates endet i.d.R. mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach durchgeführter BR-Wahl im "neuen Betrieb", spätestens aber nach 6 Monaten. ( §21a Abs. 1 S. 3 BetrVG) In einer BV oder einem TV kann der Zeitraum um weitere 6 Monate verlängert werden. Die bestehende BV geht nicht mit über, sondern wird Bestandteil des Arbeitsvertrages, falls im "neuen Betrieb" mit diesem Inhalt keine BV besteht. Die Regelung gilt bis zu einer möglichen Änderung des Arbeitsvertrages, es sei denn sie hat ein "Ablaufdatum" in der BV. Wie war denn in der BV geregelt, was mit Minusstunden beim Ausscheiden passiert? Diese Regelung, falls gültig, könnte auch bedeuten, dass man beim Ausscheiden die Minusstunden ausgleichen muss. Dazu müsste man den Wortlaut kennen, sonst wäre auch ein "Annahmeverzug" möglich.

G
Giftzwerg

02.05.2019 um 13:07 Uhr

@Wilma11076 : Kann es dann sein, dass ein Mitarbeiter zb. seine 160 Minusstunden "zahlen" muss???

Nur dann, wenn die MA allein darüber entscheiden konnten, ob eine Zeitschuld entsteht und der AG die Fehlstunden bezahlt hat. Vergleich :

BAG, 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - dejure.org

a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 - Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 "Minusstunden" belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.

K
kratzbürste

02.05.2019 um 13:14 Uhr

Die Frage wäre ja, wo die Vermutung her kommt, dass die BV nach einem Jahr endet????

P
Pjöööng

02.05.2019 um 13:40 Uhr

Es gibt hier ja grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Der Betrieb wird in einen Betrieb eingegliedert in dem ein BR besteht. Dann gibt es kein Übergangsmandat und Betriebsvereinbarungen gehen in das Individualrecht jedes einzelnen Arbeitnehmers über, sofern der Regelungssachverhalt im aufnehmenden Betrieb nicht kollektivrechtlich geregelt ist. Dort können sie individualrechtlich oder kollektivrechtlich abgelöst werden

  • Der Betrieb wird nicht in einen Btrieb eingegliedert bei in dem ein BR besteht. Dann gibt es ein Übergangsmandat und die bestehenden BVen gehen in das Individaualrecht jedes einzelnen Mitarbeiters über, sofern der Regelsachverhalt im aufnehmenden Unternehmen nicht kollektivrechtlich für alle Betriebe geregelt ist. Dort können sie individualrechtlich oder kollektivrechtlich abgelöst werden.

Die Möglichkeiten des aufnehmenden Arbeitgebers, Überstunden zu verrechnen besteht im gleichen Maße wie es auch beim abgebenden Arbeitgeber bestand.

W
Wilma11076

02.05.2019 um 16:52 Uhr

Im neuen Betrieb gibt es keinen Betriebsrat. Es ist auch kein Interesse da einen zu gründen. Neue Verträge gibt es auch noch nicht.

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