Betriebsübergang und Kandidatur bei Betriebsratswahl
Können Mitarbeiter, die nach einem Betriebsübergang in einen Betrieb eingegliedert wurden, bei der regulären Betriebsratswahl Wahlbewerber sein, wenn der Betriebsübergang weniger als 6 Monate zurückliegt, aber ihre Betriebszugehörigkeit insgesamt (beim Betrieb VOR dem Betriebsübergang+ beim aktuellen Betrieb NACH dem Übergang) mindestens 6 Monate beträgt? Beispiel: Betriebsübergang am 01. Januar 2026, BR-Wahl am 31. Mai 2026, also Betriebszugehörigkeit NACH Übergang 5 Monate bei Wahl, Betriebszugehörigkeit VOR dem Übergang aber 3 Jahre. Reicht die Betriebszugehörigkeit aus, um für den BR zu kandidieren?
Community-Antworten (2)
28.01.2026 um 09:49 Uhr
Meiner Meinung nach ja wenn nach § 613a BGB der Betriebsübergang durchgeführt wurde. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit bleibt doch bei dem neuen Arbeitgeber bestehen.
04.02.2026 um 15:18 Uhr
Danke für die Antwort! Es handelt sich um einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, bei dem die Betriebszugehörigkeit bestehen bleibt. Mir war nicht klar, ob diese bestehenbleibende Betriebszugehörigkeit auch im Sinne des BetrVG gilt.
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