Erstellt am 29.09.2007 um 11:18 Uhr von carrie
Moin
Klar ist, dass BR MItglieder die Reisezeit insoweit vergütet bekommen, wie die Dienstreise innerhalb der Arbeitszeit liegt (BAG vom 10.02.1988,AP Nr.64 zu § 37 BetrVG 1972). Die Reisezeit wird als erfordeliche Arbeitsversäumnis gewertet (FHKES, BetrVG, § 37 Rn.42).
Dieser Grundsatz lässt sich auf Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit nicht ohne weiteres übertragen. Denn ein Ausgleichsanspruch für den zusätzlichen Zeitaufwand für Betriebsratstätigkeit-und darum handelt es sich bei Seminarbesuchen-gesteht die Rechtssprechung BR Mitgliedern nur zu, wenn die Reise aus betriebliche Gründen außerhalb der Arbeitszeit erfolgt(BAG vom 16.04.2003-7 AZR 423/01)
Betriebsbedingte Gründe liegen liegen nach der Rechtsspr. des BAG vor, wenn betriebl. Gegebenh. und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu führen, dass die BR tätigkeit nicht während der Arbeitsz. durchgeführt werden können(BAG vom 26.01.1994, AP Nr.93 zu § 37 BetrVG 1972). Seminarbesuche gelten nicht als betriebl. Gründe.
BR Mitglieder müssen den zusätzl. Zeitaufwand also unentgeldlich erbringen.
Das BAG begründet dies mit dem Benachteiliguns-und Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.
Sehr trockener Text aber ich hoffe er hat geholfen!
Erstellt am 29.09.2007 um 15:27 Uhr von paula
und wenn man carries Ausführung zu ende denkt dann wird man feststellen, dass selbst der Fahrer keinen Anspruch auf Vergütung bzw Freizeitausgleich handelt, wenn es sich nicht um betriebsbedingte Gründe handelt