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Vergütung der Fahrzeit zum Bereitschaftseinsatz?

D
DPEM-AV
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich hoffe, Ihr könnt mir folgende Frage beantworte:

In einem Industriebetrieb führt die Mittelschit des Instandhaltungspersonals für die Nachtschicht Rufbereitschaft aus, d.h. sie arbeiten von 14:00 - 22:30 und haben anschließend bis 05:30 Bereitschaft. Nun geht es mir darum, ob bei einem Einsatz die Fahrzeit zum Betrieb und wieder zurück dazugerechnet wird und ob diese als volle Arbeitszeit vergütet werden muss. Oder hat man nur Anspruch auf Vergütung für die tatsächlich geleistete Arbeit. Gibt es dazu aktuelle Gerichtsurteile, Gesetze bzw. Rechtssprechnungen. Wie ist das Privatfahrzeug, mit dem das Personal zum Bereitschaftseinsatz fährt versichert? (Wie auf einer Dienstreise mit Dienstreiseauftrag?)

Für die Bereitschaft liegt keine BV vor.

4.80605

Community-Antworten (5)

M
mille

30.01.2007 um 23:23 Uhr

Das ist eine äußerst schwierige Frage, mit der ich mich schon seit gestern beschäftige. Leider ohne konkretes Ergebnis. Gemäß § 87 BetrVG hat der BR ein Mitbestimmungsrecht. Nach Nationalem Recht ist Rufbereitschaft keine Arbeitszeit und Wegezeit von Zuhause zum Arbeitsort nicht zu vergüten( DKK RN 68 und 68a). Anders sieht es der EuGH. Das Urteil dazu solltest du dir mal durchlesen. Hier der Link dazu

http://www.felser.de/juracity.de/eugh-urteil.de/urteile.htm

Vielleicht hilft es dir ja weiter.

D
DPEM-AV

31.01.2007 um 00:40 Uhr

Hallo mille,

ich habe das EuGH-Urteil mal überflogen, konnte aber keine zufriedenstellende Pasage zur Vergütung der Wegzeit finden. Ich werde es mir morgen einmal genau durchlesen. Sollte noch jemand einen Tipp dazu haben, dann postet Ihn hier bitte.

Vorest vielen Dank!

A
anker53

31.01.2007 um 09:40 Uhr

Im TVÖD zählt die Wegezeit mit zur Arbeitszeit und es ist jede angebrochene Stunde zu vergüten. Hier ist die Frage, ob es bei euch eine gültige tarifliche oder sonstige Regelung gibt, ansonsten sollte der BR schleunigst aktiv werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob bei einer Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft noch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit eingehalten wird.

@ mille Nach EU-Richtlinie ist die Rufbereitschaft oder ein Rufdienst keine Arbeitszeit. Man muss hier den Unterschied zum Bereitschaftsdienst sehen, der zuvor, nach nationalem Recht, als Ruhezeit bewertet wurde. Dies ist durch das EuGH-Urteil umgekehrt worden. Dies hat aber widerum nichts mit der Vergütung dieser Zeiten zu tun, sondern dient dem Arbeitnehmerschutz.

M
mille

31.01.2007 um 11:23 Uhr

Vielleicht hilft dir dieser Link weiter

http://www.felser.de/juracity.de/eugh-urteil.de/downloads/verdi-BD.pdf

Du solltest dir die Seiten von Juracity mal genauer ansehen, da gibt es noch viel mehr zu diesem Thema zu lesen.

D
DPEM-AV

31.01.2007 um 19:47 Uhr

Ich habe mir nun die Urteile des EuGH und auch die Informationen auf der Seite Juracity etwas genauer angeschaut und kann sagen, dass damit dier Begriff Ruhezeit geklärt ist. Dennoch kann ich keine allgemein gültigen Informationen finden, welche den Weg zum Bereitschaftseinsatz definieren und wie dieser vergütet werden sollte.

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