Erstellt am 30.04.2019 um 12:20 Uhr von §§Reiter
Das kommt darauf an welche Aufgaben dem Ausschuss übertragen wurden. Hat der BR dem Ausschuss (per Beschluss) die Aufgabe übertragen eigenständig Beschlüsse zu fassen, könnte er zustimmen.
Allerdings sollte man zum Thema Rufbereitschaft eine BV abschließen und das kann nur der gesamte BR.
Erstellt am 30.04.2019 um 12:27 Uhr von Olla
Hallo
Sorry vergessen.
Es wurde nur ein Beschluss gefasst das es einen Ausschuss für Arbeitszeit gibt.
Mehr nicht.
Es gibt eine GBV wo alles geregelt ist zu Rufbereitschaft. Nur nicht wer wann wo Rufbereitschaft macht, da steht nur das der Örtliche BR zu beteiligen ist.
Erstellt am 30.04.2019 um 12:39 Uhr von §§Reiter
Dann darf der Ausschuss KEINE Beschlüsse fassen.
Aufgaben zur selbstständigen Erledigung müssen dem Ausschuss per Beschluss übertragen werden. (§ 28 BetrVG)
Erstellt am 30.04.2019 um 12:43 Uhr von Olla
Er stimmt ja nur der Rufbereitschaft zu.
Dieses macht er ja auch jedesmal bei den Dienstplänen.
Erstellt am 30.04.2019 um 12:58 Uhr von BRFiliale
Die Arbeitszeit unterliegt meines Wissens immer der Zustimmung des Betriebsrats. Ist im 87 BetrVG nach zu lesen.
Erstellt am 30.04.2019 um 13:24 Uhr von §§Reiter
Zitat von Olla:
Er stimmt ja nur der Rufbereitschaft zu. Dieses macht er ja auch jedesmal bei den Dienstplänen.
Es spielt keine Rolle, ob es "nur" die Rufbereitschaft oder "nur" die Dienstpläne sind. Ein Arbeitszeitausschuss darf erstmal bei überhaupt gar nix zustimmen. ES SEI DENN dem Arbeitszeitausschuss wurde per Beschluss explizit die Aufgabe übertragen über Dienstpläne oder Rufbereitschaft zu beschließen. Wenn Ihr also keinen (protokollierten) Beschluss des BR habt, der dem Ausschuss diese Aufgaben zur selbstständigen Erledigung überträgt, dann sind alle Zustimmungen (egal zu was) dieses Ausschusses unwirksam.
Lies Dir bitte mal §§ 27 & 28 BetrVG genau durch!
Erstellt am 03.05.2019 um 08:10 Uhr von Olla
Super VIELEN DANK für die ganzen infos! Ihr habt mir sehr geholfen.