Erstellt am 27.09.2007 um 23:01 Uhr von carrie
Hallo,
ich würde mal sagen das fällt unter § 94 BetrVG Abs.2,im Kommentar steht das psychologische Tests der Mitbestimmung unterliegen, sofern diese Verfahren überhaupt zulässig sind. Was anderes fällt mir sonst auch nicht ein außer das ich das schon ziemlich herbe finde, manche Chefs schrecken wohl vor nichts zurück.
Hoffe ich konnte ein bißchen helfen!
Erstellt am 27.09.2007 um 23:10 Uhr von SSGG
Psychologische Tests sind nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig.
Der BR muß diesen Tests nach § 94 BetrVG zustimmen, wenn das Verhalten oder die Leistung des Bewerbers nach einheitlichen Kriterien bewertet und beurteilt werden soll.
Welcher Teil der Persönlichkeit soll denn bei diesen Tests durchleuchtet werden? Hat das noch etwas mit der Tätigkeit des AN zu tun?