@derdermalwjlwar
Wie unterrichtest du dann die GEW, über Zeitungsanzeige oder Brief, ist das für dich keine Einladung?
Die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten setzt voraus, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten (vgl. dazu im Einzelnen § 2 Rn. 29 f.) ist. Es muss mindestens ein AN des Betriebs, der auch zur Teilnahme an der Betriebs- oder Abteilungsversammlung berechtigt ist, bei der betreffenden Gewerkschaft organisiert sein. Ist die Gewerkschaft im Betrieb vertreten, kann sie auch zu solchen Abteilungsversammlungen Beauftragte entsenden, an denen AN teilnehmen, von denen keiner in der Gewerkschaft organisiert ist (Däubler, Gewerkschaftsrechte, Rn. 152; Fitting, Rn. 6; GL, Rn. 4; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 4). Den Gewerkschaften stehen Spitzenverbände gleich, wobei es darauf ankommt, dass eine der angeschlossenen Gewerkschaften im Betrieb vertreten ist. Ein Teilnahmerecht steht dagegen Organisationen nicht zu, bei denen die Gewerkschaftseigenschaft nicht gegeben ist (vgl. auch § 2 Rn. 10 ff.). Der Anspruch auf Teilnahme an einer Betriebsversammlung steht nur tariffähigen Gewerkschaften zu (BAG 19. 9. 06, NZA 07, 518; zum Gewerkschaftsbegriff vgl. auch § 2 Rn. 10).
Unterrichtung der Gewerkschaft
Sind im BR Gewerkschaften vertreten, ist er verpflichtet, diesen den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Im BR ist eine Gewerkschaft dann vertreten, wenn wenigstens ein BR-Mitglied bei ihr organisiert ist. Dagegen reicht es nicht aus, dass eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist (Fitting, Rn. 13). Die Unterrichtungspflicht besteht hinsichtlich aller Betriebs- und Abteilungsversammlungen.
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Die Unterrichtungspflicht obliegt dem BR-Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter. In einem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung der Unterrichtung kann eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 liegen. Die Unterrichtung erstreckt sich zwar vom Wortlaut des Gesetzes her auf den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlung. Der BR ist jedoch gehalten, auch den Ort der Versammlung mitzuteilen, soweit er sich nicht auf Grund der betrieblichen Umstände von selbst ergibt (Fitting, Rn. 14).
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Die Unterrichtung muss nicht nur schriftlich, sondern auch rechtzeitig erfolgen. Das bedeutet, dass der im BR vertretenen Gewerkschaft Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlung so frühzeitig bekannt gegeben werden müssen, dass sie noch ausreichend Gelegenheit hat, sich auf die Versammlung und die zu erörternden Themen terminlich und sachlich einzustellen (Fitting, Rn. 15; GK-Weber, Rn. 15; HSWG, Rn. 6). Wird die Versammlung kurzfristig einberufen, muss die Unterrichtung der Gewerkschaft entsprechend unverzüglich erfolgen (Fitting, a. a. O.; vgl. auch § 42 Rn. 8).