W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Versammlung - Pflicht, jemanden von der Gewerkschaft einzuladen?

G
guenni
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, nach unserer letzen BR-Versammlung wurde mir als Vorsitzende des BR's folgender Vorwurf von einem BR Kollegen gemacht: Eswäre meine Pflicht, jemanden von der Gewerkschaft einzuladen. Diese hätte "Zugangsrecht". Ich kenne diese "Pflicht" nicht und habe auch nichts dazu gefunden. Termine für eine BR-versammlung haben wir der BR stets in einer BR-Sitzung festgelegt. Hier wurden Termine vereinbart für ein Datum an dem alle BR-Mitglieder Zeit haben. Wir haben nie einen Beschluss über einen TM gemacht. Nun ist dieser BR-Kollege der Meinung hier hätte auch ein Beschluss für einen TM BR- gefasst werden müssen.Stimmt das?

4.329012

Community-Antworten (12)

P
pitsieben

11.11.2009 um 09:45 Uhr

@ guenni, Du meinst wohl eine Betriebsversammlung? Nach § 42 BetrVG hat die GEW ein Teilnahmerecht an einer Betriebsversammlung. Siehe Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zum § 42 ab Rn 4.

P
pirat

11.11.2009 um 09:51 Uhr

@guenni, ergänzend zu pitsieben ....§ 46 BetrVG - Beauftragte der Verbände...

M
monalisa

11.11.2009 um 09:54 Uhr

@guenni, ihr seid sogar verpflichtet, alle Gewerkschaften, denen eure BR - Kollegen angehören einzuladen und wenn ihr 7 verschiedene davon im BR habt..........

B
Biggy

11.11.2009 um 10:02 Uhr

MonaLisa das ist mir auch neu,dass es eine Verpflichtung sein soll.Wo steht das geschrieben. Dass sie teilnehmen dürfen wusste ich aber dass sie müssen? Wenn ich zu den Gewerkschaftsvertreter/innen keinen Kontakt hab warum muss ich sie dann einladen.

R
rolfo

11.11.2009 um 11:10 Uhr

@Biggy Die Gewerkschaften die im Betrieb vertreten sind müssen eingeladen werden, ob sie kommen oder wen sie schicken ist ihre Sache.

M
monalisa

11.11.2009 um 11:45 Uhr

@Biggy, guck mal im § 46 BetrVG, DKK, III. Unterrichtung der Gewerkschaft RN. 7 / 8 / 9 :-))

D
derdermalwjlwar

11.11.2009 um 15:58 Uhr

MonaLisa, rolfo, wo lest ihr das, dass die eingeladen werden müssen? Ich lese nur, dass ich ihnen den Termin der Betriebsversammlung mitteilen muss, und das auch nur, wenn sie "vertreten" sind.

Wenn aber dem Betriebsrat keine Gewerkschaftsmitglieder angehören und auch sonst sich niemand "outet", woher soll der BRV dann wissen, welche Gewerkschaften im Betrieb vertreten sind.

Beispiel: Bei uns gibt es zwar eine "zuständige" Gewerkschaft, deren TV im Unternehmen einzelvertraglich angewendet wird. Mit ist aber nicht bekannt, ob es auch nur ein einziges Gewerkschaftsmitglied im Betrieb gibt. Folglich teilen wir der Gewerkschaft auch keine Termine mit.

R
rolfo

11.11.2009 um 16:07 Uhr

Wenn es keine Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb gibt braucht ihr auch niemand einladen. Das hast du ja am Anfang nicht gesagt.

D
derdermalwjlwar

11.11.2009 um 16:11 Uhr

rolfo, ich bin nicht guenni,

und auch bei vertretenen Gewerkschaften muss ich nicht einladen, sondern nur informieren.

I
Immie

11.11.2009 um 16:26 Uhr

Jetzt wird es korintich...

Der Termin und die Tagesordnung muss der/den vertretenen Gewerkschaft/en mitgeteilt werden.

Wenn man den Beschluss fasst eine BetrVers einzuberufen ist das Datum doch dabei.

R
rolfo

11.11.2009 um 16:43 Uhr

@derdermalwjlwar Wie unterrichtest du dann die GEW, über Zeitungsanzeige oder Brief, ist das für dich keine Einladung?

Die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten setzt voraus, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten (vgl. dazu im Einzelnen § 2 Rn. 29 f.) ist. Es muss mindestens ein AN des Betriebs, der auch zur Teilnahme an der Betriebs- oder Abteilungsversammlung berechtigt ist, bei der betreffenden Gewerkschaft organisiert sein. Ist die Gewerkschaft im Betrieb vertreten, kann sie auch zu solchen Abteilungsversammlungen Beauftragte entsenden, an denen AN teilnehmen, von denen keiner in der Gewerkschaft organisiert ist (Däubler, Gewerkschaftsrechte, Rn. 152; Fitting, Rn. 6; GL, Rn. 4; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 4). Den Gewerkschaften stehen Spitzenverbände gleich, wobei es darauf ankommt, dass eine der angeschlossenen Gewerkschaften im Betrieb vertreten ist. Ein Teilnahmerecht steht dagegen Organisationen nicht zu, bei denen die Gewerkschaftseigenschaft nicht gegeben ist (vgl. auch § 2 Rn. 10 ff.). Der Anspruch auf Teilnahme an einer Betriebsversammlung steht nur tariffähigen Gewerkschaften zu (BAG 19. 9. 06, NZA 07, 518; zum Gewerkschaftsbegriff vgl. auch § 2 Rn. 10).

Unterrichtung der Gewerkschaft

Sind im BR Gewerkschaften vertreten, ist er verpflichtet, diesen den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Im BR ist eine Gewerkschaft dann vertreten, wenn wenigstens ein BR-Mitglied bei ihr organisiert ist. Dagegen reicht es nicht aus, dass eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist (Fitting, Rn. 13). Die Unterrichtungspflicht besteht hinsichtlich aller Betriebs- und Abteilungsversammlungen. 7

Die Unterrichtungspflicht obliegt dem BR-Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter. In einem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung der Unterrichtung kann eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 liegen. Die Unterrichtung erstreckt sich zwar vom Wortlaut des Gesetzes her auf den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlung. Der BR ist jedoch gehalten, auch den Ort der Versammlung mitzuteilen, soweit er sich nicht auf Grund der betrieblichen Umstände von selbst ergibt (Fitting, Rn. 14). 8

Die Unterrichtung muss nicht nur schriftlich, sondern auch rechtzeitig erfolgen. Das bedeutet, dass der im BR vertretenen Gewerkschaft Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlung so frühzeitig bekannt gegeben werden müssen, dass sie noch ausreichend Gelegenheit hat, sich auf die Versammlung und die zu erörternden Themen terminlich und sachlich einzustellen (Fitting, Rn. 15; GK-Weber, Rn. 15; HSWG, Rn. 6). Wird die Versammlung kurzfristig einberufen, muss die Unterrichtung der Gewerkschaft entsprechend unverzüglich erfolgen (Fitting, a. a. O.; vgl. auch § 42 Rn. 8).

D
derdermalwjlwar

11.11.2009 um 17:25 Uhr

rolfo, bevor Du hier erkennbar mit cut-and-paste den Kommentar von Däubler reinkopierst, solltest Du Dich mal über das Thema Urheberrecht informieren.

Ich kann auch informieren, ohne dass es wie eine "Einladung" wirkt. (Aufgrund der Verpflichtung aus § 46 BetrVG, und weil es bei uns EIN Mitglied Ihres Haufens gibt, informieren wir hiermit über Ort und Zeit unserer Betriebsversammlung: .........)

Da wird der Gewerkschaft aufgrund des Organisationsgrades die Entscheidung sicher leicht fallen......

Ihre Antwort