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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeit nach Betriebsübergang?

B
brummbaer
Feb 2019 bearbeitet

Hallo zusammen, bei und gab es einen Betriebsübergang. Mein Arbeitsvertrag vor dem Betriebsübergang sagt aus das ich eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden habe, nach dem Übergang fordert der Arbeitgeber eine 39 Stunden Woche ohne Ausgleich. Was ist nun rechtens Gruß Wolfgang

17.15609

Community-Antworten (9)

N
Nemeth

26.09.2007 um 10:25 Uhr

Hallo Brummbaer,

was steht denn in Eurem Tarifvertrag - sofern Ihr einen habt??

Gibt es eine Öffnungsklausel? Fanden dazu Gespräche mit dem BR statt? Gibt es seitens des AG entsprechende Anträge?

U
uhu

26.09.2007 um 10:37 Uhr

@brummbaer nach einem Betriebsübergang verlieren TV,BV zwar ihren kollektivrechtlichen Charakter, gelten innerhalb einer Sperrfrist von 1 Jahr aber individualrechtlich weiter. D.h. die Regelungen aus TV und BV werden zu individualrechtlichen Abreden. Auch wenn bei euch keine TV oder BV bestanden, gelten deine bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen wie bisher bis zum Ablauf der Sperrfrist (1 Jahr) unverändert weiter. Innerhalb dieses Jahres dürfen diese Regelungen nicht zum Nachteil der AN verändert werden. Nach diesem 1 Jahr kann der Inhalt des Arbeitsvertrages durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung geändert werden. (Fitting, §1 RN 140)

P
Peanuts

26.09.2007 um 11:00 Uhr

"... Innerhalb dieses Jahres dürfen diese Regelungen nicht zum Nachteil der AN verändert werden. "

Das ist doch nur die halbe Wahrheit... Änderungen sind sehr wohl möglich, auch nachteilige!

"Mein Arbeitsvertrag vor dem Betriebsübergang sagt aus das ich eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden habe"

Worauf basiert diese Vereinbarung von 37,5 Stunden?

U
uhu

26.09.2007 um 11:23 Uhr

@peanuts ja, Änderungen sind möglich, aber erst nach der Sperrfrist. Die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit ist im AV festgelegt und somit Vertragsbestandteil. Sollte ein evtl. geltender TV eine höhere Arbeitszeit regeln, dann gilt m.E. immer noch das Günstigkeitsprinzip für den AN. Eine BV über die Höhe der Arbeitszeit könnte es nicht geben, da § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten ist.

M
Marcus

26.09.2007 um 11:31 Uhr

Es lohnt sich, den § 613a BGB sehr genau zu lesen. Dann wird man feststellen, dass " Auch wenn bei euch keine TV oder BV bestanden, gelten deine bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen wie bisher bis zum Ablauf der Sperrfrist (1 Jahr) unverändert weiter. Innerhalb dieses Jahres dürfen diese Regelungen nicht zum Nachteil der AN verändert werden. Nach diesem 1 Jahr kann der Inhalt des Arbeitsvertrages durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung geändert werden." nicht stimmt!

"Sollte ein evtl. geltender TV eine höhere Arbeitszeit regeln, dann gilt m.E. immer noch das Günstigkeitsprinzip für den AN."? Dass dieses nicht stimmt wird einem spätestens dann klar, wenn man sich mal mit der Frage beschäftigt "Wann findet ein Tarifvertrag Anwendung?"

P
Peanuts

26.09.2007 um 11:33 Uhr

"... aber erst nach der Sperrfrist."

Der §613a BGB lässt andere Möglichkeiten zu...

"Die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit ist im AV festgelegt und somit Vertragsbestandteil. "

Woher weißt Du, dass die 37,5 Stunden individualrechtlich vereinbart sind?

P
paula

26.09.2007 um 11:59 Uhr

@brummbaer

Wenn der Arbeitsvertrag hier expliziet Deine Arbeitszeit nennt, so sollte man mal untersuchen, ob es sich hier nur um eine deklaratorische Nennung bei der man die Regelungen des bisherigen TV wiederholt oder ob es sich tatsächlich um eine individuelle Regelung handelt.

Bei einemBetriebsübergang und dessen Folgen kann ich eigentlich nur raten, sich als AN von einem entsprechend spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Der § 613a BGB ist wohl eine schwierigsten Gebiete des Arbeitsrechts. Es sind hier wirklich Feinheiten zu beachten, die man nur alle erfassen kann, wenn man die komplette Gesamtsituation kennt

B
brummbaer

27.09.2007 um 09:32 Uhr

Danke für die vielen Antworten, in meinem noch gültigem Arbeitsvertrag ist expizit eine Arbeitszeit von 37,5 Stunden aufgeführt. Seit heute werde ich von meinem Arbeitgeber meine Arbeitszeit in meiner Arbeitszeiterfassung die Sollstunden von 37,5 Stunden auf 39,00 Stunden anzuheben. Ein Kollege hat den gleichen Fall und lässt ihn vor Gericht klären(erster Termin mitte Oktober) soll ich meine Arbeitszeit unter vorbehalt auf 39 Stunden erhöhen oder erst den Gerichtstermin abwarten. Gruß brummbaer

K
Kölner

27.09.2007 um 09:49 Uhr

@brummbaer Selbst wenn der Kollege gewinnt... ...was wird Dir das nutzen? Klagst Du denn auch?

@uhu Wenn der aufnehmende Betrieb einen TV hat sieht die Sache durchaus anders aus.

@paula Glaubst Du an eine individuelle Regelung nach BÜ auch bei einem TV im aufnehmenden UN?

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