Erstellt am 17.09.2007 um 12:10 Uhr von Lotte
Fussel,
Du findest den passenden § im SGB IX, es ist der § 124.
Aber Achtung: Der Mehrarbeitsbegriff des SGB IX orientiert sich an § 3 des ArbZG, also erst alles was 8 Stunden/Tag überschreitet ist Mehrarbeit.
Allerdings ist eventuell auf die persönlichen Beeinträchtigungen unter Beachtung des §81 (4) Nr.4 Rücksicht zu nehmen.
Habt Ihr keine Vertretung der SBV?
Erstellt am 17.09.2007 um 12:17 Uhr von Werner
Hallo Fussel,
gute Besserung für Eure SBV.
Du mußt zwischen Überstunden und Mehrarbeit unterscheiden.
Während Mehrarbeit die über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit ist, spricht man von Überstunden, wenn über die betriebliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
Der schwerbehinderte Mensch muss die Freistellung von Mehrarbeit verlangen. Voraussetzung ist dafür, dass sich der schwerbehinderte Beschäftigte sich gegenüber seinem Arbeitgeber aus seine Schwerbehinderung beruft. Ohne ein entsprechendes Verlangen darf der schwerbehinderte Mensch nicht die Mehrarbeit ablehnen und seinen Arbeitsplatz verlassen. Gründe für sein Verlangen braucht der schwerbehinderte Mensch nicht anzugeben. Das Verlangen ist so rechtzeitig zu stellen, dass sich der Arbeitgeber darauf einstellen kann.
Es ist nach § 124 SGB IX auch zulässig, die Freistellung von Mehrarbeit für eine unbestimmte Zeit zu verlangen. Das Verlangen muss nicht für jeden Arbeitstag oder jede Arbeitswoche wiederholt werden. Verlangt der schwerbehinderte Mensch die Freistellung von der Mehrarbeit, braucht er keine Mehrarbeit zu leisten. Eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitsgebers ist nicht erforderlich.
Erstellt am 17.09.2007 um 12:22 Uhr von Fussel
Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe.
Gruß Fussel