Zuviele Überstunden bei den MA
Hallo zusammen, wir brauchen Hilfe. Es gibt bei uns MA die freiwillig und auch nicht freiwillig Überstunden leisten. Teilweise wird der BR nicht informiert und wir haben dies nun bei der GL angemahnt. Nun ist aber das Problem das es wirklich MA gibt die Arbeitszeit von wöchentlich 60 Std. und mehr haben. Wir arbeiten in einem CallCenter und teilweise werden die Ruhezeiten auch nicht immer eingehalten. Trotz Anmahnung an die GL wird dort keine Abhilfe geschaffen. Wie können wir die GL dazu "zwingen" dies zu unterlassen. Könnt ihr uns bitte helfen.
Vielen Dank schon mal im vorraus
Community-Antworten (3)
11.09.2007 um 13:25 Uhr
Hallo semira,
siehe Frage 16637 von Cathrin weiter unten. Ich hoffe, da findest Du alles, was Du brauchst.
Gruß khel
11.09.2007 um 14:16 Uhr
Hallo Semira,
wir sind auch ein Call Center und haben das gleiche Problem. Allerdings sind wir noch nicht soweit, dagegen vorzugehen, da wir soviele Baustellen hier haben..........unnormal.
Aber zurück zu eurem Problem: Gemäß § 87 Abs 1. Nr. 2+3 BetrVG (Basiskommentar) habt ihr ein MBR. Einigt ihr euch nicht, ist die Konsequenz die Eignungsstelle (gemäß Abs. 2 des § 87)
12.09.2007 um 00:43 Uhr
Der Betriebsrat sollte sich erst einmal im Rahmen seiner Mirbestimmungsrechte die Grundlagen schaffen um in o.g. Sache überhaupt seine Rechte vernünftig wahrnehmen zu können.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der Überstundenproblematik es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen. Ihr verlangt von dem AG den Abschluss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden. Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf. Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte kompetent bei den Arbeitszeiten und auch bei den Überstunden mitzubestimmen. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.
Verweigert der AG o.g. Vereinbarung, so sollte der BR die Einigungsstelle bemühen.
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