Erstellt am 11.09.2007 um 11:25 Uhr von khel
Hallo semira,
siehe Frage 16637 von Cathrin weiter unten. Ich hoffe, da findest Du alles, was Du brauchst.
Gruß
khel
Erstellt am 11.09.2007 um 12:16 Uhr von Spikelee
Hallo Semira,
wir sind auch ein Call Center und haben das gleiche Problem. Allerdings sind wir noch nicht soweit, dagegen vorzugehen, da wir soviele Baustellen hier haben..........unnormal.
Aber zurück zu eurem Problem: Gemäß § 87 Abs 1. Nr. 2+3 BetrVG (Basiskommentar) habt ihr ein MBR. Einigt ihr euch nicht, ist die Konsequenz die Eignungsstelle (gemäß Abs. 2 des § 87)
Erstellt am 11.09.2007 um 22:43 Uhr von Der alte Heini
Der Betriebsrat sollte sich erst einmal im Rahmen seiner Mirbestimmungsrechte die Grundlagen schaffen um in o.g. Sache überhaupt seine Rechte vernünftig wahrnehmen zu können.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der Überstundenproblematik es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschluss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte kompetent bei den Arbeitszeiten und auch bei den Überstunden mitzubestimmen. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.
Verweigert der AG o.g. Vereinbarung, so sollte der BR die Einigungsstelle bemühen.