Erstellt am 07.09.2007 um 13:35 Uhr von Miezi21
nein!!!! Vorallem was für einen Sinn soll das haben? Gesetze und der Betriebsrat sind zum Schutze der AN da. Warum soll länger als 10 stunden gearbeitet werden? Wenn die Arbeit zu viel ist, müssen mehr Leute eingestellt werden und nicht die vorhandenen ausgebeutet.
Meine meinung dazu!
Erstellt am 07.09.2007 um 13:46 Uhr von khel
Hallo,
Miezi21 hat Recht. Ich würde den Teufel tun und als BR so einen Gesetzesverstoß gutheißen, geschweige denn irgendwo niederschreiben.
Es kann zwar vorkommen, dass mal länger als 10 Stunden gearbeitet werden muss. Aber das ist durch das Arbeitszeitgesetz ganz klar eingegrenzt (§7: Abweichende Regelungen, §14: Außergewöhnliche Fälle).
Gruß
khel
Erstellt am 07.09.2007 um 14:49 Uhr von carrie
hallo,
eure Pflicht als BR ist es darauf zu achten das keine Gesetzesverstöße passieren, was sollen denn eure Kollegen von so einem BR denken!!!
Erstellt am 07.09.2007 um 15:07 Uhr von Kiwitt
Ja, das ist mir auch klar, das der BR die Einhaltung der Gesetze kontrollieren muss. Mir ging es nur generell um die Frage, wie es möglich sein kann, dass in einer BV etwas geregelt sein kann, was nicht mit dem Gesetz vereinbar ist.
Erstellt am 07.09.2007 um 17:45 Uhr von carrie
das wäre dann einfach mal ungültig, das MBR entfällt, wenn der Gesetzesvorrang durch zwingende Rechtsnormen(z.B. Arbeitszeitgesetz) zu beachten ist.
Der Gesetzesvorrang ist zu beachten wenn: die gesetzliche Regelung abschließend und zwingender Natur ist und auch der AG daran gehindert ist, ausfüllend bzw. gestaltend tätig zu werden.
Gruß carrie
Erstellt am 07.09.2007 um 17:55 Uhr von Kölner
@Kiwitt
...je nach Konstellation kann tatsächlich eine solche BV gültig sein.
Erstellt am 07.09.2007 um 23:02 Uhr von Der alte Heini
Kiwitt
Es ist durchaus möglich mit dem AG eine BV abzuschließen in der eine tägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vereinbart werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt oder mit der BV auch einen anderer Ausgleichszeitraum festgelegt wird.
Somit ist eine Überschreitung der Arbeitszeit von 10 Std. durchaus rechtskonform.
Siehe § 7, Abs. 1, Ziffer 1a+1b BetrVG.