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Rufbereitschaft Bereitschaftsdienst

AB
Al Bundy
Apr 2019 bearbeitet

Hallo in die Runde, eine Kollegin möchte Ihre Teilzeitstelle (6 Stunden täglich) um eine Stunde erhöhen auf dann 7 Stunden, der AG ist einverstanden und legt Ihr einen zusatz zum Arbeitsvertrag vor der eine Verpflichtung zu Mehrarbeit ,Rufbereitschaft , Bereitschaftsdienst und Überstunden beinhaltet. Diese Klausel war im alten Arbeitvertrag nicht enthalten.

Nun würde ich gerne wissen ob diese Klausel Mitbestimmungspflichtig wäre

Vielen Dank im Vorraus

479012

Community-Antworten (12)

A
AlterMann

05.04.2019 um 01:06 Uhr

Arbeitsverträge sind nicht mitbestimmungspflichtig.

A
AlterMann

05.04.2019 um 01:06 Uhr

Versetzungen allerdings schon...

K
Kjarrigan

05.04.2019 um 10:19 Uhr

Wie kommst Du auf Versetzung - alterMann?

C
celestro

05.04.2019 um 11:32 Uhr

"Wie kommst Du auf Versetzung - alterMann?"

Würde sagen dadurch:

"eine Verpflichtung zu Mehrarbeit ,Rufbereitschaft , Bereitschaftsdienst und Überstunden beinhaltet."

P
Pjöööng

05.04.2019 um 11:39 Uhr

Eine bloße Verpflichtung ggf. etwas zu tun kann ja wohl keine Versetzung sein.

N
nicoline

05.04.2019 um 17:25 Uhr

der AG ist einverstanden und legt Ihr einen zusatz zum Arbeitsvertrag vor der eine Verpflichtung zu Mehrarbeit ,Rufbereitschaft , Bereitschaftsdienst und Überstunden beinhaltet. Diese Klausel war im alten Arbeitvertrag nicht enthalten. Nun würde ich gerne wissen ob diese Klausel Mitbestimmungspflichtig wäre Wird bei euch der TVöD angewendet? Ich kenne diese Problem sehr gut. In einer unserer Abteilungen ist Rufbereitschaft erforderlich. Der TVöD, der bei uns angewendet wird, sagt dazu aus: § 6 Regelmäßige Arbeitszeit Abs. 5 Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung

  • zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Nun haben wir in der Abteilung, viele und zum Teil schon sehr lange beschäftigteTeilzeitkollegInnen, die aus den verschiedensten Gründen diesen Passus nicht im Arbeitsvertrag stehen hatten und die Zustimmung zu diesem Dienst verweigert haben. Das hatte zur Folge, dass die Vollzeitbeschäftigten übermäßig mit diesem Dienst belastet waren. Änderungskündigungen wollte der AG nicht aussprechen. Man muss noch erwähnen, dass die meisten dieser Teilzeitbeschäftigten die Teilzeit befristet haben, was der AG äußerst großzügig gestattet, was er, auch laut TV, nicht müsste. Wenn nun eine Verlängerung der Arbeitszeiterhöhung oder -reduzierung ansteht, wird dieser Zusatz hinzugefügt. Entweder Unterschrift des Beschäftigten oder keine Teilzeitverlängerung. Und da es sowieso im TV steht, sehe ich hier kein Mitbestimmungsrecht des BR.
C
celestro

05.04.2019 um 17:35 Uhr

"Und da es sowieso im TV steht, sehe ich hier kein Mitbestimmungsrecht des BR."

Sehe ich anders. Ich habe gelernt, dass der BR mitzubestimmen hat, wenn der AG eine Wahl hat. Und er hat die Wahl, ob er einem AN einen Vertrag gibt, in dem diese Dinge drin stehen, oder eben nicht.

Auf jeden Fall hätte die Info aber bei der Einstellung angegeben werden müssen (mMn).

N
nicoline

05.04.2019 um 17:43 Uhr

Ich habe gelernt, dass der BR mitzubestimmen hat, wenn der AG eine Wahl hat. Wie meinst du das? Verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht. Du meinst, der BR ist in der MB beim individuellen Arbeitsvertrag?

*Auf jeden Fall hätte die Info aber bei der Einstellung angegeben werden müssen (mMn). Wie erwähnt handelt es sich hier um überwiegend langjährig beschäftigte MA, z.T. unter einem anderen AG eingestellt, wo ganz andere tarifvertragliche Regeln galten. Bei jetzigen Neueinstellungen ist dieser Passus immer in den AV enthalten.

AB
Al Bundy

05.04.2019 um 17:49 Uhr

Vielen Dank für die vielen aber vor allem für den letzten Beitrag, der hat mir sehr weitergeholfen Gruß Al

AB
Al Bundy

05.04.2019 um 17:55 Uhr

Hallo in die Runde, und besonders an nicoline, Dein Post war sehr hilfreich, weil bei und tatsächlich der TVöD gilt, die besagte Person hatte diese Klausel nicht explizit im ersten Arbeitvertrag stehen aber im ersten Arbeitvertrag wird ausdrücklich auf den TVöD verwiesen, und da stehts halt drin.

Vielen Dank in die Runde und Gruß Al

S
Schlawutzel

07.04.2019 um 15:55 Uhr

Kann diese individuelle arbeitsvertragliche Regelung nicht auch durch einen Antrag / eine Regelung des Arbeitgebers und des Betriebsrates auf Einführung einer Rufbereitschaft für die ganze Abteilung ersetzt werden?

N
nicoline

07.04.2019 um 20:57 Uhr

Nöööööööö!

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